Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a, 9 lit b und 10 StPO des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Soweit die - undifferenziert mit der Tatsachenrüge ausgeführte - Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell 9 lit b) den Mangel jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, erweist sie sich infolge Negierens der diesbezüglichen Konstatierungen US 5 und 6 als nicht prozessförmig dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Gleiches gilt für den Einwand, "die Sicherstellung der Waffe sei eindeutig erfolgt, bevor überhaupt seitens des Administrationsbüros weitere Veranlassungen hinsichtlich der Beibringung des Grundschulungsnachweises und der Rechtfertigung gesetzt werden konnten, weshalb allenfalls ein straffreier Versuch vorliege" (Z 10), weil die Beschwerde insoferne an sämtlichen Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die wahrheitswidrige Meldung des Angeklagten an das Administrationsbüro vorbei argumentiert (US 5).Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10 StPO des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Soweit die - undifferenziert mit der Tatsachenrüge ausgeführte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell 9 Litera b,) den Mangel jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, erweist sie sich infolge Negierens der diesbezüglichen Konstatierungen US 5 und 6 als nicht prozessförmig dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Gleiches gilt für den Einwand, "die Sicherstellung der Waffe sei eindeutig erfolgt, bevor überhaupt seitens des Administrationsbüros weitere Veranlassungen hinsichtlich der Beibringung des Grundschulungsnachweises und der Rechtfertigung gesetzt werden konnten, weshalb allenfalls ein straffreier Versuch vorliege" (Ziffer 10,), weil die Beschwerde insoferne an sämtlichen Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die wahrheitswidrige Meldung des Angeklagten an das Administrationsbüro vorbei argumentiert (US 5).
Die dazu auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage angestellten Erwägungen verfehlten ebenfalls eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (Ratz aaO Rz 593).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet mit dem Vorbringen, aus der vom Angeklagten hinterlassenen Aufforderung zur Erbringung des Schulungsnachweises bzw einer Rechtfertigung müsse - ebenso wie aus dem Nichtvorhandensein eines Motivs - im Zusammenhalt mit seiner Überzeugung, dass die Waffe ohnehin abgenommen werde, wenn der geforderte Schulungsnachweis nicht erbracht werden könne, der Mangel an Wissentlichkeit geschlossen werden, durch Anstellen spekulativer Beweiswerterwägungen, beruhend auf einer eigenständig zugunsten des Angeklagten geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit begibt sich die Beschwerde allerdings unzulässig auf das auch unter diesem Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Ratz aaO Rz 472). Im Übrigen hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass der Angeklagte die Aufforderung zur Beibringung des Schulungsnachweises samt Informationsblatt in der Wohnung des Waffenbesitzers hinterlassen hat und dessen Ehegattin die Waffe nach deren Auffinden im Juli 2002 bei der Polizei abgegeben hat (US 4). Ob die Vornahme der Ausfolgung in dem am 20. April vom Angeklagten ausgefüllten Formblatt vermerkt wurde, stellt im Hinblick auf die nach seinem Besuch am 20. April 2002 in dem an das Administrationsbüro übermittelten Formular von ihm fälschlich gemachten sonstigen Angaben (AS 47 bis 51, US 5) keine entscheidende (vgl Ratz aaO Rz 474) Tatsache dar.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet mit dem Vorbringen, aus der vom Angeklagten hinterlassenen Aufforderung zur Erbringung des Schulungsnachweises bzw einer Rechtfertigung müsse - ebenso wie aus dem Nichtvorhandensein eines Motivs - im Zusammenhalt mit seiner Überzeugung, dass die Waffe ohnehin abgenommen werde, wenn der geforderte Schulungsnachweis nicht erbracht werden könne, der Mangel an Wissentlichkeit geschlossen werden, durch Anstellen spekulativer Beweiswerterwägungen, beruhend auf einer eigenständig zugunsten des Angeklagten geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit begibt sich die Beschwerde allerdings unzulässig auf das auch unter diesem Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Ratz aaO Rz 472). Im Übrigen hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass der Angeklagte die Aufforderung zur Beibringung des Schulungsnachweises samt Informationsblatt in der Wohnung des Waffenbesitzers hinterlassen hat und dessen Ehegattin die Waffe nach deren Auffinden im Juli 2002 bei der Polizei abgegeben hat (US 4). Ob die Vornahme der Ausfolgung in dem am 20. April vom Angeklagten ausgefüllten Formblatt vermerkt wurde, stellt im Hinblick auf die nach seinem Besuch am 20. April 2002 in dem an das Administrationsbüro übermittelten Formular von ihm fälschlich gemachten sonstigen Angaben (AS 47 bis 51, US 5) keine entscheidende vergleiche Ratz aaO Rz 474) Tatsache dar.
Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).