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Entscheidung 15 Os 54/03×

Entscheidung 15 Os 54/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os54/03

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerîn, in der Strafsache gegen Werner S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Februar 2003, GZ 031 Hv 177/02b-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner S***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 20. April 2002 in Wien als Kriminalbeamter mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht, bestimmte Personen, die über Waffen verfügen, auf ihre Verlässlichkeit gemäß Paragraph 25, WaffG zu überprüfen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, nämlich hinsichtlich Felix Franz F***** eine Überprüfung gemäß Paragraph 25, WaffG durchzuführen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er das Vorliegen der Verlässlichkeit des Felix Franz F***** und die sichere Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffe bestätigte, ohne sich den Waffenpass und die Waffenbesitzkarte vorlegen zu lassen, ohne die Waffe auf deren Verwahrung überprüft zu haben und obwohl Felix Franz F***** sich nach mehreren Schlaganfällen in einem erheblich reduzierten Gesundheitszustand befunden hat und nahezu unansprechbar war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, 9, Litera b und 10 StPO des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Soweit die - undifferenziert mit der Tatsachenrüge ausgeführte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell 9 Litera b,) den Mangel jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite behauptet, erweist sie sich infolge Negierens der diesbezüglichen Konstatierungen US 5 und 6 als nicht prozessförmig dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Gleiches gilt für den Einwand, "die Sicherstellung der Waffe sei eindeutig erfolgt, bevor überhaupt seitens des Administrationsbüros weitere Veranlassungen hinsichtlich der Beibringung des Grundschulungsnachweises und der Rechtfertigung gesetzt werden konnten, weshalb allenfalls ein straffreier Versuch vorliege" (Ziffer 10,), weil die Beschwerde insoferne an sämtlichen Urteilsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite betreffend die wahrheitswidrige Meldung des Angeklagten an das Administrationsbüro vorbei argumentiert (US 5).

Die dazu auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage angestellten Erwägungen verfehlten ebenfalls eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (Ratz aaO Rz 593).

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet mit dem Vorbringen, aus der vom Angeklagten hinterlassenen Aufforderung zur Erbringung des Schulungsnachweises bzw einer Rechtfertigung müsse - ebenso wie aus dem Nichtvorhandensein eines Motivs - im Zusammenhalt mit seiner Überzeugung, dass die Waffe ohnehin abgenommen werde, wenn der geforderte Schulungsnachweis nicht erbracht werden könne, der Mangel an Wissentlichkeit geschlossen werden, durch Anstellen spekulativer Beweiswerterwägungen, beruhend auf einer eigenständig zugunsten des Angeklagten geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit begibt sich die Beschwerde allerdings unzulässig auf das auch unter diesem Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Ratz aaO Rz 472). Im Übrigen hat das Erstgericht ohnedies festgestellt, dass der Angeklagte die Aufforderung zur Beibringung des Schulungsnachweises samt Informationsblatt in der Wohnung des Waffenbesitzers hinterlassen hat und dessen Ehegattin die Waffe nach deren Auffinden im Juli 2002 bei der Polizei abgegeben hat (US 4). Ob die Vornahme der Ausfolgung in dem am 20. April vom Angeklagten ausgefüllten Formblatt vermerkt wurde, stellt im Hinblick auf die nach seinem Besuch am 20. April 2002 in dem an das Administrationsbüro übermittelten Formular von ihm fälschlich gemachten sonstigen Angaben (AS 47 bis 51, US 5) keine entscheidende vergleiche Ratz aaO Rz 474) Tatsache dar.

Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E69419 15Os54.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00054.03.0424.000

Dokumentnummer

JJT_20030424_OGH0002_0150OS00054_0300000_000

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