Entscheidung 15 Os 54/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.05.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elvis V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Elvis V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 16. Jänner 2004, GZ 41 Hv 284/02z-176, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Herbert Rudolf K***** gegen den unter einem mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elvis V***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Elvis V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 16. Jänner 2004, GZ 41 Hv 284/02z-176, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Herbert Rudolf K***** gegen den unter einem mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten V***** und die Beschwerde des Angeklagten K***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten V***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Elvis V***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach § 87 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Herbert Rudolf K***** wurde des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach § 107 Abs 1 StGB, ebenfalls unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Schöffengericht - neben anderen Entscheidungen gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO - den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Elvis V***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Herbert Rudolf K***** wurde des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, ebenfalls unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Schöffengericht - neben anderen Entscheidungen gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO - den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Der Angeklagte V***** meldete gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, führte in der Folge jedoch lediglich eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus. Der Angeklagte K***** hat fristgerecht Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss angemeldet und ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß § 285a Z 2 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten V***** (§ 285i StPO) ebenso wie über die Beschwerde des Angeklagten Herbert Rudolf K***** (§ 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten V***** wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten V***** (Paragraph 285 i, StPO) ebenso wie über die Beschwerde des Angeklagten Herbert Rudolf K***** (Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E73468
15Os54.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00054.04.0527.000
Dokumentnummer
JJT_20040527_OGH0002_0150OS00054_0400000_000