Die dagegen vom Betroffenen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen rechtsstaatlich vertretbar aus dem äußeren Tatgeschehen und überdies aus dem nach den Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen Ronald V***** tataktuell bekundeten Vorhaben des Betroffenen, er werde ihn abstechen, erschlossen. Dabei haben die Tatrichter auch - wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei - den zur Tatzeit in der in § 21 Abs 1 StGB beschriebenen Weise beeinträchtigten psychischen Zustand des Betroffenen berücksichtigt (US 7). Dass die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen, reicht zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls nicht hin.Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichteten Absicht im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen rechtsstaatlich vertretbar aus dem äußeren Tatgeschehen und überdies aus dem nach den Angaben des für glaubwürdig befundenen Zeugen Ronald V***** tataktuell bekundeten Vorhaben des Betroffenen, er werde ihn abstechen, erschlossen. Dabei haben die Tatrichter auch - wie der Vollständigkeit halber bemerkt sei - den zur Tatzeit in der in Paragraph 21, Absatz eins, StGB beschriebenen Weise beeinträchtigten psychischen Zustand des Betroffenen berücksichtigt (US 7). Dass die angeführten Gründe dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen, reicht zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes jedenfalls nicht hin.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit eigenständigen, überdies spekulativen Schlussfolgerungen aus Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (S 317, vgl aber S 481 f/I) die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte (US 4), auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht des Betroffenen bestreitet, hält sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Im Übrigen ist die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann (RIS-Justiz RS0115231).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit eigenständigen, überdies spekulativen Schlussfolgerungen aus Ausführungen des gerichtspsychiatrischen Sachverständigen (S 317, vergleiche aber S 481 f/I) die vom Erstgericht ausdrücklich festgestellte (US 4), auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gerichtete Absicht des Betroffenen bestreitet, hält sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt fest und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Im Übrigen ist die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann (RIS-Justiz RS0115231).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht eingeräumte Berufung „wegen Schuld".Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung ebenso zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) wie die im Verfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht eingeräumte Berufung „wegen Schuld".
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).