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Entscheidung 15 Os 54/19h×

Entscheidung 15 Os 54/19h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os54/19h

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen George-Florin C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Februar 2019, GZ 22 Hv 30/18t-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde George-Florin C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. September 2018 in Wien A***** mit Gewalt, und zwar durch Faustschläge gegen den Kopf, zur Duldung des Beischlafs und zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, nämlich zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs und zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar einen Bruch der linken Augenhöhlenwand und des linken Jochbeins, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Beantragt wurde

1./ die Vernehmung des Polizeibeamten Marco S***** und der noch auszuforschenden Obdachlosenbetreuerin, die der ersten polizeilichen Befragung des Opfers (ON 2 S 51 f; ON 35 S 17) beigewohnt hatte, zum Beweis dafür, „dass Frau O***** eindeutig verneint ausgeschlossen hat, dass es zu sexuellen Handlungen gekommen ist“, sowie zum Beweis dafür, „dass es höchst unglaubwürdig ist, dass es zu der Vergewaltigung gekommen ist“ (ON 35 S 19);

2./ die Vernehmung der Polizeibeamtin Anita R***** zum Beweis dafür, dass „Frau O***** rund um den E***** bekannt ist und dort des öfteren in den Lokalen verkehrt“ sowie dass „sie auch noch immer der Prostitution nachgeht“ (ON 35 S 19);

3./ zum Beweis dafür, dass O***** „noch immer als Prostituierte arbeitet“, „mögen bitte Nachforschungen in diesen Lokalen angestellt werden“ (ON 35 S 19).

Die Beweisthemen zielten im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten, es sei zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung gekommen (ON 35 S 4), zum Teil erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit der Zeugin O***** zu erschüttern, die einen freiwilligen Geschlechtsverkehr und (aktuelle) Betätigung als Prostituierte bestritten hatte (ON 35 S 13 ff).

Davon, dass die Zeugin bei ihrer ersten Befragung einen (tatsächlich vollzogenen) sexuellen Verkehr zunächst verneint hatte, gingen die Tatrichter ohnehin aus (US 5), sodass die diesbezüglich begehrte Beweisaufnahme (1./) unterbleiben durfte (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Gegenstand der Vernehmung von Zeugen ist im Übrigen nur die Wahrnehmung von Tatsachen, nicht aber deren (allfällige) Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Opfers (RIS-Justiz RS0097540), sodass die Einschätzung der zu 1./ angeführten Personen, ob allenfalls eine Vergewaltigung stattgefunden hatte, völlig unerheblich ist.

Weshalb die zu 2./ angeführte Beamtin zur Tatzeit aktuelle Prostitution des Opfers bestätigen können sollte, legte der Beweisantrag nicht dar. Damit lief er zu dieser Frage ebenso wie das gänzlich unbestimmte Begehren zu 3./ auf einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Inwiefern O***** in den Lokalen um den E***** bekannt ist oder dort verkehrt (ON 2 S 37), ist für die Beurteilung der Frage, ob sie vom Angeklagten in der Tatnacht zu sexuellen Handlungen genötigt wurde, gänzlich ohne Bedeutung (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Im Übrigen hatte die Genannte eine wiederholte Anwesenheit im Bereich dieser Lokale gar nicht in Abrede gestellt, sondern bloß die ihr vom Angeklagten nachgesagte Prostitution bestritten vergleiche ON 35 S 14 f).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit den für glaubwürdig und nachvollziehbar befundenen Angaben der Zeugin O***** vor allem in der Hauptverhandlung hinreichend begründet (US 4 f) und dabei sowohl die leugnende Verantwortung des Angeklagten als auch die Erklärung des Opfers bei der Erstbefragung durch die Polizei sowie – als chronologische Einordnungsprobleme eingestufte – Widersprüche des Opfers zu Details (US 5 f) berücksichtigt (Ziffer 5, zweiter Fall).

Die Feststellungen zur Verletzung der O***** stützte das Schöffengericht auf den Befund des Allgemeinen Krankenhauses (US 6 in Verbindung mit ON 2 S 83), was der Beschwerde zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) die Unterlassung der Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens beanstandet, verabsäumt er darzulegen, wodurch er gehindert war, die vermisste Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823).

Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Ein solches Fehlzitat hinsichtlich der Depositionen des Opfers bei der Erstbefragung oder zur Frage, ob und mit welcher Frequenz das Opfer nach eigenen Angaben in den Lokalen um den E***** verkehrte, wird von der Beschwerde letztlich nicht einmal behauptet.

Mit Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Angeklagten und der Zeugin O***** unternimmt die Beschwerde vielmehr insgesamt bloß einen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, durch eine eigenständige Bewertung der Angaben des Angeklagten und des Opfers beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00054.19H.0710.000

Im RIS seit

26.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0150OS00054_19H0000_000