[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge reklamiert unter gleichzeitiger Wiedergabe einzelner Passagen der Aussagen der Zeuginnen * F* und * M* Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall), weil sich das Schöffengericht mit diesen Angaben „nicht vollständig“ auseinandergesetzt und Widersprüche nicht gewürdigt hätte. Aus dem „vollständigen Beweisergebnis“ würde sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer „nicht in der angenommenen Häufigkeit“ Suchtgift überlassen hätte, weshalb „zu seinen Gunsten anzunehmen“ sei, dass eine „weit geringere Menge“ übergeben worden sei. [4] Die Mängelrüge reklamiert unter gleichzeitiger Wiedergabe einzelner Passagen der Aussagen der Zeuginnen * F* und * M* Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall), weil sich das Schöffengericht mit diesen Angaben „nicht vollständig“ auseinandergesetzt und Widersprüche nicht gewürdigt hätte. Aus dem „vollständigen Beweisergebnis“ würde sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer „nicht in der angenommenen Häufigkeit“ Suchtgift überlassen hätte, weshalb „zu seinen Gunsten anzunehmen“ sei, dass eine „weit geringere Menge“ übergeben worden sei.
[5] Dem ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Aussagen dieser Zeuginnen zu ihren Wahrnehmungen – einschließlich deren Unschärfen – betreffend die Häufigkeit der Überlassung von Suchtgift durch den Beschwerdeführer an T* und zu den überlassenen Mengen ausdrücklich berücksichtigten (US 13 f). Zur Analyse einzelner Sätze waren sie mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet (vgl RIS-Justiz RS0106295, RS0098778). Das weitere dazu erstattete Vorbringen macht keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft der Sache nach die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [5] Dem ist zu erwidern, dass die Tatrichter die Aussagen dieser Zeuginnen zu ihren Wahrnehmungen – einschließlich deren Unschärfen – betreffend die Häufigkeit der Überlassung von Suchtgift durch den Beschwerdeführer an T* und zu den überlassenen Mengen ausdrücklich berücksichtigten (US 13 f). Zur Analyse einzelner Sätze waren sie mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verpflichtet vergleiche RIS-Justiz RS0106295, RS0098778). Das weitere dazu erstattete Vorbringen macht keinen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft der Sache nach die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Auch die behauptete Unvollständigkeit der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den an K* überlassenen Mengen an Heroin (US 6) liegt nicht vor, weil die Tatrichter die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten und der genannten Zeugin samt deren Unterschiede – entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe – würdigten (US 16 f). Mit seinem übrigen Vorbringen, mit dem er Details dieser Aussagen herausgreift, gegenüberstellt und eigenständig bewertet, wendet sich der Beschwerdeführer erneut in unzulässiger Form, vergleichbar einer Schuldberufung, gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
[7] Als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert die weitere Rüge die Feststellung, dass der Angeklagte zwischen Mai 2023 und 11. September 2023 T* einmal ein Säckchen mit 20 Gramm Kokain überlassen hat (US 6). Diesem Vorbringen zuwider begründeten die Tatrichter diese Feststellung zulässig mit – Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen keineswegs widersprechenden – Wahrscheinlichkeitsschlüssen (RIS-Justiz RS0098362, RS0098471) aus den Beweisergebnissen zur Größe und zum Füllstand dieses Säckchens (US 16). Dass diese Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]). [7] Als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert die weitere Rüge die Feststellung, dass der Angeklagte zwischen Mai 2023 und 11. September 2023 T* einmal ein Säckchen mit 20 Gramm Kokain überlassen hat (US 6). Diesem Vorbringen zuwider begründeten die Tatrichter diese Feststellung zulässig mit – Gesetzen der Logik oder grundlegenden Erfahrungssätzen keineswegs widersprechenden – Wahrscheinlichkeitsschlüssen (RIS-Justiz RS0098362, RS0098471) aus den Beweisergebnissen zur Größe und zum Füllstand dieses Säckchens (US 16). Dass diese Begründung den Rechtsmittelwerber nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen (RIS-Justiz RS0118317 [T9]).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[9] Mit seiner neuerlichen Analyse der eigenen Angaben und der Aussagen der Zeuginnen F*, M* und K*, der Behauptung ungenügender Beweisgrundlagen für die Feststellungen zur Anzahl der Suchtgiftübergaben und zu den von ihm überlassenen Suchtgiftquanten sowie der daraus entwickelten Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichts gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit von Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen betreffend die von ihm überlassene Menge an Suchtgift zu wecken.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 47.1). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 47.1).
[11] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe und die (implizite) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.