Der nur gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Unter Geltendmachung des zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Z 3) remonstriert er dagegen, daß das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung seiner Lebensgefährtin, die sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, im Urteil gewertet und der Schuldspruch auch damit begründet wurde. Die Verwertung bestimmter Verfahrensergebnisse im Urteil ist aber nach keiner von jenen (taxativ angeführten) Vorschriften untersagt, auf deren Verletzung sich die mit der Beschwerde relevierte Sanktion erstreckt, und die - in Ansehung der hier gerügten Auswertung kriminalpolizeilicher Ermittlungen gegebenenfalls einen Begründungsmangel (Z 5) bewirkende - Unterlassung (oder unzulängliche Erörterung) einer nach Lage des Falles gebotenen Aufnahme flankierender Beweise (vgl RZ 1987/62, 1988/17 ua) wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.Unter Geltendmachung des zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 3,) remonstriert er dagegen, daß das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung seiner Lebensgefährtin, die sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, im Urteil gewertet und der Schuldspruch auch damit begründet wurde. Die Verwertung bestimmter Verfahrensergebnisse im Urteil ist aber nach keiner von jenen (taxativ angeführten) Vorschriften untersagt, auf deren Verletzung sich die mit der Beschwerde relevierte Sanktion erstreckt, und die - in Ansehung der hier gerügten Auswertung kriminalpolizeilicher Ermittlungen gegebenenfalls einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) bewirkende - Unterlassung (oder unzulängliche Erörterung) einer nach Lage des Falles gebotenen Aufnahme flankierender Beweise vergleiche RZ 1987/62, 1988/17 ua) wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.
Desgleichen kann davon, daß aus den ihn belastenden Angaben der Tatzeugin W*** über ihre Zuckerkrankheit (S 177) "zwingend" (oder auch nur mit einer konkreten Wahrscheinlichkeit) auf eine Beeinträchtigung ihrer Sehkraft zu schließen wäre, der Beschwerdeansicht zuwider keine Rede sein, sodaß aus diesem Beweisergebnis für den Angeklagten sowohl unter dem Aspekt einer darauf bezogenen, der Sache nach geltend gemachten Unvollständigkeit der Begründung (Z 5) als auch in bezug auf das Erwecken (von ihm ausdrücklich reklamierter) erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung seiner (von ihm bestrittenen) Täterschaft (Z 5 a) nichts zu gewinnen ist.Desgleichen kann davon, daß aus den ihn belastenden Angaben der Tatzeugin W*** über ihre Zuckerkrankheit (S 177) "zwingend" (oder auch nur mit einer konkreten Wahrscheinlichkeit) auf eine Beeinträchtigung ihrer Sehkraft zu schließen wäre, der Beschwerdeansicht zuwider keine Rede sein, sodaß aus diesem Beweisergebnis für den Angeklagten sowohl unter dem Aspekt einer darauf bezogenen, der Sache nach geltend gemachten Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5,) als auch in bezug auf das Erwecken (von ihm ausdrücklich reklamierter) erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung seiner (von ihm bestrittenen) Täterschaft (Ziffer 5, a) nichts zu gewinnen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).