Nur den Schuldspruch wegen der beiden bezeichneten Vergehen bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Nur den Schuldspruch wegen der beiden bezeichneten Vergehen bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nicht berechtigt ist die Subsumtionsrüge zunächst, soweit sie sich in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gegen die Annahme der qualifizierten Begehungsweise nach § 136 Abs. 2 StGB wendet.Nicht berechtigt ist die Subsumtionsrüge zunächst, soweit sie sich in Ansehung des Schuldspruchs wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gegen die Annahme der qualifizierten Begehungsweise nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB wendet.
Diese Qualifikation erachtete das Schöffengericht deshalb als gegeben, weil der Angeklagte den im Bereich der Tankstelle des Slobodan J***** versperrt abgestellten Personenkraftwagen der Christiane H***** unter Verwendung des beim Einbruchsdiebstahl in diese Tankstelle erbeuteten, sohin widerrechtlich erlangten Originalschlüssels in Gebrauch genommen hatte (US 9 f).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Qualifikation liege nicht vor, weil er erst nach dem Eindringen in die Tankstelle den Entschluß zum unbefugten Fahrzeuggebrauch gefaßt und sich zu diesem Zweck des offenbar nicht versteckt gewesenen, sondern im Tankstellengebäude "frei zugänglichen und zufällig aufgefundenen" Fahrzeugschlüssels bedient habe, ist ein Schlüssel nach ständiger Rechtsprechung immer dann "widerrechtlich erlangt" im Sinn des § 129 StGB, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt, wie etwa im Regelfall durch eigenmächtige Wegnahme. Lediglich die Benützung eines bereits im Schloß steckenden oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen und solcherart auf eine die Wirksamkeit des Sperrverhältnisses von vornherein aufhebenden Weise gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereitgehaltenen Schlüssels würde keine der in Rede stehenden Bestimmung unterliegende Beschaffungsart darstellen (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 RN 19; Kienapfel BT II2 RN 42 ff; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 16 ff je zu § 129). Davon kann jedoch vorliegend angesichts der jedenfalls rechtswidrigen Aneignung des Schlüssels im Zuge eines Einbruchsdiebstahls keine Rede sein, woran auch das reklamierte Fehlen eines Vorsatzes in Richtung des Vergehens nach § 136 StGB schon zum Zeitpunkt der Begehung des Einbruchsdiebstahls in die Tankstelle nicht zu ändern vermag. Nur das Verschaffen der Gewalt über das Fahrzeug selbst, nicht aber auch die Erlangung des Gewahrsams über den Fahrzeugschlüssel muß nämlich einer der in den §§ 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen entsprechen; auf welche Weise sich der Täter den (jedenfalls widerrechtlich erlangten) Schlüssel verschaffte, ist hingegen ohne Bedeutung.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, die in Rede stehende Qualifikation liege nicht vor, weil er erst nach dem Eindringen in die Tankstelle den Entschluß zum unbefugten Fahrzeuggebrauch gefaßt und sich zu diesem Zweck des offenbar nicht versteckt gewesenen, sondern im Tankstellengebäude "frei zugänglichen und zufällig aufgefundenen" Fahrzeugschlüssels bedient habe, ist ein Schlüssel nach ständiger Rechtsprechung immer dann "widerrechtlich erlangt" im Sinn des Paragraph 129, StGB, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt, wie etwa im Regelfall durch eigenmächtige Wegnahme. Lediglich die Benützung eines bereits im Schloß steckenden oder in dessen unmittelbarer Nähe befindlichen und solcherart auf eine die Wirksamkeit des Sperrverhältnisses von vornherein aufhebenden Weise gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereitgehaltenen Schlüssels würde keine der in Rede stehenden Bestimmung unterliegende Beschaffungsart darstellen vergleiche Leukauf-Steininger Komm.3 RN 19; Kienapfel BT II2 RN 42 ff; Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 16 ff je zu Paragraph 129,). Davon kann jedoch vorliegend angesichts der jedenfalls rechtswidrigen Aneignung des Schlüssels im Zuge eines Einbruchsdiebstahls keine Rede sein, woran auch das reklamierte Fehlen eines Vorsatzes in Richtung des Vergehens nach Paragraph 136, StGB schon zum Zeitpunkt der Begehung des Einbruchsdiebstahls in die Tankstelle nicht zu ändern vermag. Nur das Verschaffen der Gewalt über das Fahrzeug selbst, nicht aber auch die Erlangung des Gewahrsams über den Fahrzeugschlüssel muß nämlich einer der in den Paragraphen 129 bis 131 StGB geschilderten Handlungen entsprechen; auf welche Weise sich der Täter den (jedenfalls widerrechtlich erlangten) Schlüssel verschaffte, ist hingegen ohne Bedeutung.
Der Annahme der qualifizierten Begehungsweise nach § 136 Abs. 2 StGB haftet somit der behauptete Rechtsirrtum nicht an.Der Annahme der qualifizierten Begehungsweise nach Paragraph 136, Absatz 2, StGB haftet somit der behauptete Rechtsirrtum nicht an.
Die eine Beurteilung der Rauschtat laut Punkt III des Urteilssatzes als bloße Sachbeschädigung anstrebende Subsumtionsrüge hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn sie hält nicht am festgestellten Urteilssachverhalt fest, wonach der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge Zigaretten besorgen wollte (S 55, 67 verso), beim Einschlagen einer Glasscheibe des Cafes "M*****" mit Diebstahlsvorsatz gehandelt hat (US 4, 11, 13). Mit dem Einwand aber, der Umstand, daß der Angeklagte zwei hintereinanderliegende Glasscheiben hätte einschlagen müssen, um in das Kaffeehaus eindringen zu können, lasse es "alles andere als naheliegend erscheinen", daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz die Scheibe eingeschlagen habe, wird keine bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung geltend gemacht, sondern bloß der unzulässige Versuch unternommen, die Beweisergebnisse einer für den Beschwerdeführer günstigeren Deutung zu unterziehen. Insoweit ist daher die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die eine Beurteilung der Rauschtat laut Punkt römisch drei des Urteilssatzes als bloße Sachbeschädigung anstrebende Subsumtionsrüge hinwieder entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn sie hält nicht am festgestellten Urteilssachverhalt fest, wonach der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge Zigaretten besorgen wollte (S 55, 67 verso), beim Einschlagen einer Glasscheibe des Cafes "M*****" mit Diebstahlsvorsatz gehandelt hat (US 4, 11, 13). Mit dem Einwand aber, der Umstand, daß der Angeklagte zwei hintereinanderliegende Glasscheiben hätte einschlagen müssen, um in das Kaffeehaus eindringen zu können, lasse es "alles andere als naheliegend erscheinen", daß der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz die Scheibe eingeschlagen habe, wird keine bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung geltend gemacht, sondern bloß der unzulässige Versuch unternommen, die Beweisergebnisse einer für den Beschwerdeführer günstigeren Deutung zu unterziehen. Insoweit ist daher die Rüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die massiven einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Mehrfachqualifikation und den äußerst raschen Rückfall, als mildernd hingegen das umfassende und teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, daß es einmal beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe bedürfen zunächst insoweit einer Korrektur als dem Angeklagten auch die Wiederholung der Diebstähle und der zweimalige unbefugte Gebrauch des eingangs bezeichneten Fahrzeuges als erschwerend anzulasten ist.
Entgegen der Meinung des Berufungswerbers stellt der Umstand, daß der "Schadensbetrag nur geringfügig über der maßgeblichen Wertgrenze von 25.000 S liegt", keinen Milderungsgrund dar. Das Geständnis hinwieder wurde vom Schöffensenat ohnedies ausdrücklich als Milderungsgrund herangezogen. Wenn der Angeklagte außerdem als mildernd berücksichtigt wissen will, daß er "der Übergabe des Fahrzeuges an die Besitzerin keinen Widerstand entgegengesetzt und sich im folgenden auch widerstandslos festnehmen lassen" habe, so übersieht er, daß er diesfalls weitere strafbare Handlungen - wie etwa das Vergehen nach § 269 StGB - zu verantworten hätte. Die schließlich noch ins Treffen geführte "als überaus schwierig zu bezeichnende Jugendzeit (Scheidungswaise, Heimaufenthalte)" kommt schon angesichts des Alters des Angeklagten von knapp 32 Jahren nicht mehr als Milderungsgrund in Betracht.Entgegen der Meinung des Berufungswerbers stellt der Umstand, daß der "Schadensbetrag nur geringfügig über der maßgeblichen Wertgrenze von 25.000 S liegt", keinen Milderungsgrund dar. Das Geständnis hinwieder wurde vom Schöffensenat ohnedies ausdrücklich als Milderungsgrund herangezogen. Wenn der Angeklagte außerdem als mildernd berücksichtigt wissen will, daß er "der Übergabe des Fahrzeuges an die Besitzerin keinen Widerstand entgegengesetzt und sich im folgenden auch widerstandslos festnehmen lassen" habe, so übersieht er, daß er diesfalls weitere strafbare Handlungen - wie etwa das Vergehen nach Paragraph 269, StGB - zu verantworten hätte. Die schließlich noch ins Treffen geführte "als überaus schwierig zu bezeichnende Jugendzeit (Scheidungswaise, Heimaufenthalte)" kommt schon angesichts des Alters des Angeklagten von knapp 32 Jahren nicht mehr als Milderungsgrund in Betracht.
Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erweist sich das in erster Instanz gefundene Strafmaß nicht als überhöht; zu dessen Reduzierung bestand demnach kein Anlaß.
Dies gilt gleichermaßen für die vom Angeklagten in der Berufung (auch) angestrebte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe. Der überaus rasche Rückfall des Angeklagten schon knapp sechs Wochen nach einer (ua) wegen einschlägiger Delinquenz (unbedingt) verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe läßt die Annahme, eine bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe werde genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht mehr zu.
Die Berufung erweist sich daher zur Gänze als unbegründet.
Der Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren AZ 37 E Vr 1243/90 des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht (gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO) hingegen war, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, angesichts des (wiederholten) überaus raschen Rückfalls in gleichartige Delinquenz zusätzlich zu seiner neuerlichen Verurteilung erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs. 1 StGB).Der Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren AZ 37 E römisch fünf r 1243/90 des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht (gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hingegen war, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, angesichts des (wiederholten) überaus raschen Rückfalls in gleichartige Delinquenz zusätzlich zu seiner neuerlichen Verurteilung erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB).
Seiner Beschwerde gegen den Widerruf mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.