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Entscheidung 15 Os 55/00×

Entscheidung 15 Os 55/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os55/00

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst Peter R***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12. Jänner 2000, GZ 14 römisch fünf r 1003/99-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ernst Peter R***** wurde der Verbrechen (römisch eins) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und (römisch zwei 1, 2, 3 und 4) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (römisch drei 1, 2, 3, 4) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB und (römisch vier) der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Attnang Puchheim

(römisch eins) zwischen 1987 aus 1988, und 24. November 1989 mit der am 24. November 1975 geborenen, unmündigen Cornelia F***** sowie zwischen 1988 oder 1990 und 17. Februar 1992 mit der am 17. Februar 1978 geborenen, unmündigen Bianca F***** wiederholt den Beischlaf unternommen;

(römisch zwei) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen oder von unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, und zwar:

(1) ab 1983 bis spätestens 24. November 1989 an der am 24. November 1975 geborenen Cornelia F***** dadurch, dass er wiederholt seinen Finger in die Scheide des Mächens einführte, das Mädchen an der Brust und im Scheidenbereich betastete und an deren Brust schleckte, an ihr einen Oralverkehr durchführte und von ihr an seinem Glied Handonanie betreiben ließ,

(2) zwischen 1986 und spätestens 17. Februar 1992 an der am 17. Februar 1978 geborenen Bianca F***** dadurch, dass er sie wiederholt über und unter der Kleidung im Geschlechts- und Brustbereich betastete, mit seinem Finger zwischen ihre Schamlippen fuhr und das Mädchen über seine Aufforderung seinen erigierten Penis in die Hand nahm,

wobei Ernst R***** während der zu Pkt 1. und 2. beschriebenen Tathandlungen den dort genannten Tatopfern Cornelia und Bianca F***** jeweils pornographische Filme vorführte,

(3) zwischen 1995 und spätestens Ende der Sommerferien 1999 an der am 5. September 1987 geborenen Sabrina G***** dadurch, dass er sie wiederholt über und unter der Kleidung am Brust- und Geschlechtsbereich streichelte und betastete, in ihre Hose griff und ihr Gesäß betastete,

(4) zwischen 1995 und etwa April 1999 an der am 5. Juli 1988 geborenen Tamara G***** dadurch, dass er sie wiederholt am Geschlechts- und Brustbereich über und unter der Kleidung streichelte und betastete, in ihre Hose fuhr und sie am Gesäß betastete;

(römisch drei) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich seiner im folgenden genannten Nichten, diese zur Unzucht missbraucht, nämlich:

(1) ab 1983 bis zuletzt 1992 Cornelia F***** durch die zu Pkt römisch eins und römisch zwei 1 beschriebenen Tathandlungen, sowie dadurch, dass er diese Tathandlungen auch noch nach dem 24. November 1989 fortsetzte;

(2) zwischen 1986 und 17. Februar 1992 Bianca F***** durch die zu Pkt römisch eins und römisch zwei 2 beschriebenen Tathandlungen,

(3) zwischen 1995 und spätestens Ende der Sommerferien 1999 Sabrina G***** durch die zu Pkt römisch zwei 3 beschriebenen Tathandlungen,

(4) zwischen 1995 und etwa April 1999 Tamara G***** durch die zu Pkt römisch zwei 4 beschriebenen Tathandlungen.

(römisch vier) Im Jahre 1983 dadurch, dass er vor der damals achtjährigen Cornelia F***** ins Waschbecken ejakulierte, eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu befriedigen.

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite als unzureichend begründet moniert und als Scheinbegründung, "getragen von der Absicht, die während des Erkenntnisverfahrens unterlassene Hinterfragung der subjektiven Tatseite auf diese Weise zu sanieren" bezeichnet, bekämpft sie lediglich die vom Erstgericht aus dem objektiven Tatgeschehen in subjektiver Hinsicht abgeleiteten, mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden Folgerungen und damit unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, wobei die Beschwerde im Übrigen nicht darlegt, warum sich nach den Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen ließe oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar sei, weswegen sie nicht ausreichend substantiiert ist.

Gleiches gilt für die Kritik an den beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter zum Umfang der Tathandlungen betreffend die Tatopfer Sabrina und Tamara G***** sowie deren Dauer bei Sabrina G***** bis Ende der Sommerferien 1999.

Entgegen der Beschwerdebehauptung hat das Erstgericht ausführlich begründet und denklogisch korrekt dargelegt, wie es zu diesen Annahmen gekommen ist und warum es zu Art und Intensität der Berührungen die Angaben der Geschädigten vor der Sicherheitsbehörde (S 85, 87) und die sich damit deckenden Depositionen des Angeklagten (S 33, US 16) den Feststellungen zugrundegelegt und sich zur Tatzeit bei Sabrina G***** auf deren aus dem Gedächtnisprotokoll und den Depositionen vor der Untersuchungsrichterin hervorgehenden Angaben vergleiche ON 16, US 16) gestützt hat, wobei es auch darauf eingegangen ist, warum davon abweichende Aussagen die Feststellungen nicht zu tragen vermögen.

Wenn die Beschwerde unter (isolierter) Heranziehung der den Angeklagten entlastenden Aussagen der Zeuginnen Tamara und Sabrina G***** vor der Untersuchungsrichterin sowie unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz die Ableitung für den Angeklagten insofern günstigerer Schlüsse begehrt, als (ihrer Meinung nach) nur flüchtige Berührungen der Geschwister G***** über der Bekleidung festzustellen gewesen wären, bekämpft sie wiederum unzulässig und unbeachtlich die Beweiswürdigung der Tatrichter. Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Frage, inwieweit nur flüchtige sexualbezogene Berührungen dem Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF zu unterstellen gewesen wären.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich zum einen nur in einem unzulässigen Verweis auf Punkt 3 der Mängelrüge, zum anderen begehrt sie - ohne sachbezogene Begründung - die Unterstellung der Tathandlungen an den Geschwistern G***** unter die Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF. Solcherart entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.

Die in der Hauptverhandlung weiters angemeldete Berufung "wegen Schuld" war (weil im Schöffenverfahren nicht vorgesehen) gleichfalls zurückzuweisen (Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die rechtsirrige Unterstellung des mit Cornela F***** vor 1989 durchgeführten Oralverkehrs mit Einführen des Fingers in die Scheide unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB nF (die Vornahme eines Oralverkehrs sowie das Einführen des Fingers in die Scheide sind nach der neuen Rechtslage unter Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu subsumieren, bei Begehung eines derartigen Deliktes vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 BGBl römisch eins 1998/153 ist infolge Günstigkeitsvergleiches das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB alte Fassung verwirklicht), wirkte sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, sodass ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten war.

Anmerkung

E58352 15D00550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00055..0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0150OS00055_0000000_000