Gründe:
Über Rainer K***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 25. Februar 2001, GZ 25d Vr 10.821/99-179 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b und c StPO) verhängt, weil er dringend verdächtigt ist, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 zweiter Satz und 15 StGB dadurch begangen zu haben, dass er (nachdem er am 19. Oktober 2000 in einem gemäß § 57 Abs 1 StPO gesondert geführten Strafverfahren aufgrund einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde enthaftet worden war) zwischen Mitte Jänner und 22. Februar 2001 abermals in Wien gewerbsmäßig durch sieben vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle in Kindergärten und Schulen aus aufgebrochenen Tresoren und einer gewaltsam geöffneten Handkasse mehr als 70.000 S Bargeld erbeutet hatte (ON 179/VI, ON 190/VII). Dagegen erhob er sogleich (eine in der Folge nicht ausgeführte) Beschwerde (S 85 f verso/II). Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 8. März 2001 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 8. April 2001 beschlossen (ON 187, 188/VII). Dagegen führte die Verteidigerin eine Beschwerde aus (ON 191/VII).Über Rainer K***** wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 25. Februar 2001, GZ 25d römisch fünf r 10.821/99-179 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b und c StPO) verhängt, weil er dringend verdächtigt ist, das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 zweiter Satz und 15 StGB dadurch begangen zu haben, dass er (nachdem er am 19. Oktober 2000 in einem gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StPO gesondert geführten Strafverfahren aufgrund einer erfolgreichen Grundrechtsbeschwerde enthaftet worden war) zwischen Mitte Jänner und 22. Februar 2001 abermals in Wien gewerbsmäßig durch sieben vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle in Kindergärten und Schulen aus aufgebrochenen Tresoren und einer gewaltsam geöffneten Handkasse mehr als 70.000 S Bargeld erbeutet hatte (ON 179/VI, ON 190/VII). Dagegen erhob er sogleich (eine in der Folge nicht ausgeführte) Beschwerde (S 85 f verso/II). Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 8. März 2001 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis längstens 8. April 2001 beschlossen (ON 187, 188/VII). Dagegen führte die Verteidigerin eine Beschwerde aus (ON 191/VII).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2001, AZ 18 Bs 60, 78/01 (= ON 198/VII), gab das Oberlandesgericht beiden Beschwerden nicht Folge. Es stellte einerseits fest, dass der Beschluss vom 25. Februar 2001 dem Gesetz entspricht, andererseits sprach es aus, dass die Untersuchungshaft (nur mehr) wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortzusetzen ist und die Haftfrist am 26. Mai 2001 endet.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2001, AZ 18 Bs 60, 78/01 (= ON 198/VII), gab das Oberlandesgericht beiden Beschwerden nicht Folge. Es stellte einerseits fest, dass der Beschluss vom 25. Februar 2001 dem Gesetz entspricht, andererseits sprach es aus, dass die Untersuchungshaft (nur mehr) wegen Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO fortzusetzen ist und die Haftfrist am 26. Mai 2001 endet.
In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde erachtet sich Rainer K***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt, weil (nach seiner Meinung) ein dringender Tatverdacht lediglich bezüglich eines (weiterhin) von ihm zugegebenen Einbruchsdiebstahls in die Rudolf Steiner Schule in Wien 13, aber nicht in Bezug auf die anderen sieben angezeigten Einbrüche gegeben ist, somit nicht nur "die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und zu der zu diesem Faktum zu erwartenden geringen Strafe gänzlich außer Verhältnis steht", sondern auch der "Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO nicht vorliegt" (ON 214/IX).In der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde erachtet sich Rainer K***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt, weil (nach seiner Meinung) ein dringender Tatverdacht lediglich bezüglich eines (weiterhin) von ihm zugegebenen Einbruchsdiebstahls in die Rudolf Steiner Schule in Wien 13, aber nicht in Bezug auf die anderen sieben angezeigten Einbrüche gegeben ist, somit nicht nur "die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und zu der zu diesem Faktum zu erwartenden geringen Strafe gänzlich außer Verhältnis steht", sondern auch der "Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO nicht vorliegt" (ON 214/IX).
Die Beschwerde ist nicht im Recht.