Entscheidung 15 Os 55/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Oswald G***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2004, GZ 28 Hv 143/03b-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Oswald G***** wurde, soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zwischen dem 9. April und 23. Mai 2002 Verfügungsberechtigte einer Holzhandelsfirma zur Lieferung von Schnittholz im Wert von 6.334,61 Euro und im Juni 2002 einen Glaserer zur Lieferung von Glaswaren im Wert von 13.365,63 Euro und einen Tischler zur Anfertigung und zum Einbau von Möbelstücken im Wert von 45.606 Euro verleitet.Oswald G***** wurde, soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zwischen dem 9. April und 23. Mai 2002 Verfügungsberechtigte einer Holzhandelsfirma zur Lieferung von Schnittholz im Wert von 6.334,61 Euro und im Juni 2002 einen Glaserer zur Lieferung von Glaswaren im Wert von 13.365,63 Euro und einen Tischler zur Anfertigung und zum Einbau von Möbelstücken im Wert von 45.606 Euro verleitet.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Beschwerdevorbringen, welches teils aus aus dem Zusammenhang gelösten Verfahrensergebnissen und teils aus Einwänden besteht, die keinen Bezug zu aktenkundigen Beweismitteln erkennen lassen, sowie der Bestreitung der im Urteil auf Grund eingehender Erwägungen konstatierten inneren Einstellung des Angeklagten bei Erteilung der Aufträge werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, inhaltlich lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenen Äußerung des Angeklagten - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten, inhaltlich lediglich auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenen Äußerung des Angeklagten - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E73949
15Os55.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00055.04.0624.000
Dokumentnummer
JJT_20040624_OGH0002_0150OS00055_0400000_000