Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 (lit a) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Mit der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe entlastende Angaben der Zeugin Bettina Ho***** nicht gewürdigt, die den Schluss zuließen, der Geschlechtsverkehr bzw die dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung seien jeweils freiwillig eingeleitet und fortgesetzt worden. Bei den Tathandlungen sei nie Druck oder Zwang auf die Zeugin ausgeübt worden. Diese habe auch keine Angst vor dem Angeklagten, sondern nur vor dem Bekanntwerden der Vorfälle gehabt, was für die rechtliche Beurteilung entscheidend sei. Auch der Umstand, dass die Zeugin nach einer der Tathandlungen noch zirka zwanzig Minuten in der Wohnung des Angeklagten geblieben sei, lasse darauf schließen, dass alles freiwillig erfolgt sei.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe entlastende Angaben der Zeugin Bettina Ho***** nicht gewürdigt, die den Schluss zuließen, der Geschlechtsverkehr bzw die dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzende Handlung seien jeweils freiwillig eingeleitet und fortgesetzt worden. Bei den Tathandlungen sei nie Druck oder Zwang auf die Zeugin ausgeübt worden. Diese habe auch keine Angst vor dem Angeklagten, sondern nur vor dem Bekanntwerden der Vorfälle gehabt, was für die rechtliche Beurteilung entscheidend sei. Auch der Umstand, dass die Zeugin nach einer der Tathandlungen noch zirka zwanzig Minuten in der Wohnung des Angeklagten geblieben sei, lasse darauf schließen, dass alles freiwillig erfolgt sei.
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (vgl die ausführliche Beweiswürdigung US 7 bis 11, insbesondere US 11). Das Erstgericht setzte sich eingehend mit dem sexuellen Missbrauch der Bettina Ho***** durch deren Vater Wilhelm Ho***** in den Jahren 1981 bis 1994 (AZ 26 Hv 27/97 des Landesgerichtes Linz) sowie mit ihrer geistigen Minderbegabung auseinander und begründete damit, dass der Angeklagte keine erhebliche Gewalt anwenden musste, um den Willen seines Opfers zu beugen.Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers haben die Tatrichter - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben vergleiche die ausführliche Beweiswürdigung US 7 bis 11, insbesondere US 11). Das Erstgericht setzte sich eingehend mit dem sexuellen Missbrauch der Bettina Ho***** durch deren Vater Wilhelm Ho***** in den Jahren 1981 bis 1994 (AZ 26 Hv 27/97 des Landesgerichtes Linz) sowie mit ihrer geistigen Minderbegabung auseinander und begründete damit, dass der Angeklagte keine erhebliche Gewalt anwenden musste, um den Willen seines Opfers zu beugen.
Dass die vom Erstgericht aus den im Urteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Beschwerde bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne dabei jedoch einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Ob das Vergewaltigungsopfer Angst vor dem Täter oder vor dem Aufkommen der Tathandlungen hatte, betrifft in Hinblick auf die angenommene Gewalt keine entscheidende, dh für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Soweit die Beschwerde die Behauptung aufstellt, bloße Angst vor Entdeckung „könne nicht zur Strafbarkeit führen" (inhaltlich Z 9 lit a), lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO entspricht (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10), und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.Dass die vom Erstgericht aus den im Urteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu verwirklichen. Die Beschwerde bekämpft in Wahrheit die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne dabei jedoch einen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Ob das Vergewaltigungsopfer Angst vor dem Täter oder vor dem Aufkommen der Tathandlungen hatte, betrifft in Hinblick auf die angenommene Gewalt keine entscheidende, dh für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Soweit die Beschwerde die Behauptung aufstellt, bloße Angst vor Entdeckung „könne nicht zur Strafbarkeit führen" (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Sachverhaltes vermissen, der den Prüfungskriterien des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO entspricht (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10), und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) kritisiert die Unterstellung des Einführens eines oder mehrerer Finger in die Vagina (Faktum 2.) unter den Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB aF als rechtsunrichtig. Gegenstand von Rechtsrügen ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist für den Bereich dieser Rüge, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kritisiert die Unterstellung des Einführens eines oder mehrerer Finger in die Vagina (Faktum 2.) unter den Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF als rechtsunrichtig. Gegenstand von Rechtsrügen ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Unerheblich ist für den Bereich dieser Rüge, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustandegekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Dementgegen orientiert sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, „das bloß teilweise Eindringen mit einem Finger in die Scheide des Tatopfers" sei nicht als eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung zu beurteilen, nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte Bettina Ho***** mit seinen Fingern im Vaginalbereich betastete und einen oder zwei Finger in ihre Vagina einführte (US 7).
Auch die im Rahmen der Rechtsrüge auf urteilsfremder Basis angestellten beweiswürdigenden Erwägungen, mehr als ein bloß teilweises Eindringen habe sich nicht zugetragen, lassen die Ausrichtung an den Prozessvorschriften vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß § 35 Abs 2 StPO von der Verteidigung erstatteten Äußerung vertretenen nicht weiter begründeten Ansicht - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO von der Verteidigung erstatteten Äußerung vertretenen nicht weiter begründeten Ansicht - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.