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Entscheidung 15 Os 55/10t×

Entscheidung 15 Os 55/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os55/10t

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 31 E Hv 177/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. März 2010, AZ 23 Bs 32/10i, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2009, GZ 31 E Hv 177/07k-374, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen am 5. November 2009 eingebrachten (neuerlichen) Antrag des Gerhard Sch***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd Paragraph 353, StPO ab (ON 37).

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 41).

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Gerhard Sch*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00055.10T.0526.000

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100526_OGH0002_0150OS00055_10T0000_000