Entscheidung 15 Os 55/10t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 31 E Hv 177/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. März 2010, AZ 23 Bs 32/10i, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Sch***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, AZ 31 E Hv 177/07k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 29. März 2010, AZ 23 Bs 32/10i, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2009, GZ 31 E Hv 177/07k-374, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen am 5. November 2009 eingebrachten (neuerlichen) Antrag des Gerhard Sch***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd § 353 StPO ab (ON 37).Mit Beschluss vom 17. Dezember 2009, GZ 31 E Hv 177/07k-374, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien einen am 5. November 2009 eingebrachten (neuerlichen) Antrag des Gerhard Sch***** auf Wiederaufnahme des gegen ihn rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens mangels Vorliegens von Wiederaufnahmegründen iSd Paragraph 353, StPO ab (ON 37).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gab das Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss nicht Folge (ON 41).
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Gerhard Sch*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des Gerhard Sch*****, die als unzulässig zurückzuweisen war, weil gegen derartige Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00055.10T.0526.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010
Dokumentnummer
JJT_20100526_OGH0002_0150OS00055_10T0000_000