Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) unterlief dem Schöffengericht keine Aktenwidrigkeit in der (resümierenden) Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers im Urteil. Seiner Verantwortung über den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (S 124, S 22 in ON 13) und noch deutlicher seine Angaben vor der Polizei (S 21 in ON 13) ist eindeutig zu entnehmen, daß seine tätliche Attacke den Sturz des Opfers auslöste. Daß der Schlag trotz dieses Erfolges nur leicht gewesen sei, wurde vom Angeklagten ebensowenig behauptet wie eine erhebliche Alkoholisierung des L*** als (alleinige) Ursache des Sturzes. Ob es sich bei der Tätlichkeit des Angeklagten um einen Faustschlag (so im Urteilstenor US 2 und in den Entscheidugnsgründen US 5) oder um eine Ohrfeige (so an anderer Stelle der Entscheidungsgründe US 7) handelte, ist nicht entscheidungswesentlich, führt doch jede der beiden Annahmen zu den gleichen rechtlichen Ergebnissen. Das Schöffengericht war damit auch nicht gehalten, sich mit der Meldung eines Bediensteten des Krankenhauses Villach (S 18 in ON 13) auseinanderzusetzen, wonach sich im Gesicht des Opfers keine Verletzungsspuren fanden, was der Beschwerdeführer mit dem Versetzen eines Faustschlages für unvereinbar hält.Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) unterlief dem Schöffengericht keine Aktenwidrigkeit in der (resümierenden) Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers im Urteil. Seiner Verantwortung über den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (S 124, S 22 in ON 13) und noch deutlicher seine Angaben vor der Polizei (S 21 in ON 13) ist eindeutig zu entnehmen, daß seine tätliche Attacke den Sturz des Opfers auslöste. Daß der Schlag trotz dieses Erfolges nur leicht gewesen sei, wurde vom Angeklagten ebensowenig behauptet wie eine erhebliche Alkoholisierung des L*** als (alleinige) Ursache des Sturzes. Ob es sich bei der Tätlichkeit des Angeklagten um einen Faustschlag (so im Urteilstenor US 2 und in den Entscheidugnsgründen US 5) oder um eine Ohrfeige (so an anderer Stelle der Entscheidungsgründe US 7) handelte, ist nicht entscheidungswesentlich, führt doch jede der beiden Annahmen zu den gleichen rechtlichen Ergebnissen. Das Schöffengericht war damit auch nicht gehalten, sich mit der Meldung eines Bediensteten des Krankenhauses Villach (S 18 in ON 13) auseinanderzusetzen, wonach sich im Gesicht des Opfers keine Verletzungsspuren fanden, was der Beschwerdeführer mit dem Versetzen eines Faustschlages für unvereinbar hält.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Denn die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat vom festgestellten Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsmäßige Darstellung eines solchen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird. Bei seinem Vorbringen, das Schöffengericht habe sich überhaupt nicht mit einer "fahrlässigen" subjektiven und objektiven Vorhersehbarkeit schwerer Dauerfolgen auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er eine derartige (wie bei L*** eingetretene) Verletzungsfolge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 7), er sie somit tatsächlich sogar voraussah.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Denn die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat vom festgestellten Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) auszugehen und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen. Demgemäß liegt keine prozeßordnungsmäßige Darstellung eines solchen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird. Bei seinem Vorbringen, das Schöffengericht habe sich überhaupt nicht mit einer "fahrlässigen" subjektiven und objektiven Vorhersehbarkeit schwerer Dauerfolgen auseinandergesetzt, übergeht der Beschwerdeführer die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er eine derartige (wie bei L*** eingetretene) Verletzungsfolge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 7), er sie somit tatsächlich sogar voraussah.
Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die teils unbegründete, teils nicht prozeßordnungsmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung fällt somit in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285, i StPO).