Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a), in der er einerseits die Behauptung aufstellt, es sei bloße Vermutung, daß das gestohlene Gut im Zeitpunkt seiner Gewaltanwendung gegen T*** noch in seinem Gewahrsam gewesen sei, und anderseits vorbringt, die Gewalt sei nicht in der Absicht angewendet worden, sich das Diebsgut zu erhalten, sondern bloß um seine Betretung auf frischer Tat zu verhindern, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Diese beiden in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellten Versionen finden nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten, der den Diebstahl überhaupt leugnete, Deckung.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), in der er einerseits die Behauptung aufstellt, es sei bloße Vermutung, daß das gestohlene Gut im Zeitpunkt seiner Gewaltanwendung gegen T*** noch in seinem Gewahrsam gewesen sei, und anderseits vorbringt, die Gewalt sei nicht in der Absicht angewendet worden, sich das Diebsgut zu erhalten, sondern bloß um seine Betretung auf frischer Tat zu verhindern, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Diese beiden in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgestellten Versionen finden nicht einmal in der Verantwortung des Angeklagten, der den Diebstahl überhaupt leugnete, Deckung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, soweit die Urteilskonstatierung, die Gewaltanwendung des Angeklagten gegen T*** sei darauf gerichtet gewesen, sich die Beute zu erhalten, als unzutreffend deklariert wird, und soweit aus der vom Schöffengericht in Erwägung gezogenen Möglichkeit, daß der Angeklagte die Beute nach der Gewaltanwendung in den Weizbach geworfen haben könnte, in Abweichung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeleitet wird, die Gewaltanwendung hätte nicht zur Sicherung der Beute gedient. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge hätte nämlich vom festgestellten Sachverhalt auszugehen und diesen mit dem angewendeten materiellen Strafgesetz zu vergleichen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, soweit die Urteilskonstatierung, die Gewaltanwendung des Angeklagten gegen T*** sei darauf gerichtet gewesen, sich die Beute zu erhalten, als unzutreffend deklariert wird, und soweit aus der vom Schöffengericht in Erwägung gezogenen Möglichkeit, daß der Angeklagte die Beute nach der Gewaltanwendung in den Weizbach geworfen haben könnte, in Abweichung von den Feststellungen des Erstgerichtes abgeleitet wird, die Gewaltanwendung hätte nicht zur Sicherung der Beute gedient. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung einer Rechtsrüge hätte nämlich vom festgestellten Sachverhalt auszugehen und diesen mit dem angewendeten materiellen Strafgesetz zu vergleichen.
Soweit der Beschwerdeführer aber behauptet, das Erstgericht habe "bei dem festgestellten Sachverhalt zu Unrecht angenommen, daß dieser den Tatbestand des räuberischen Diebstahles gemäß § 131 StGB (gemeint: §§ 127, 131 StGB) erfülle", bleibt die Beschwerde mangels irgendeines Hinweises darauf, welcher Rechtsfehler dem Schöffengericht bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufen sein sollte, unsubstantiiert und ist insoweit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 6 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit a).Soweit der Beschwerdeführer aber behauptet, das Erstgericht habe "bei dem festgestellten Sachverhalt zu Unrecht angenommen, daß dieser den Tatbestand des räuberischen Diebstahles gemäß Paragraph 131, StGB (gemeint: Paragraphen 127, 131, StGB) erfülle", bleibt die Beschwerde mangels irgendeines Hinweises darauf, welcher Rechtsfehler dem Schöffengericht bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes unterlaufen sein sollte, unsubstantiiert und ist insoweit gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 6 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,).
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO). Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 295 i StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 295, i StPO).