Unmittelbar nach der Bewilligung der Auslieferung unternahm Alla R***** einen Selbstmordversuch, den sie in der Folge zur Begründung eines Wiederaufnahmsantrages heranzog, der jedoch vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 1.März 1993, 11 Ns 515/92, abgewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vorliegende Beschwerde, die jedoch unzulässig ist.
Das Verfahren in Auslieferungssachen ist in den §§ 26 ff des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl 1979/529 idF BGBl 1988/599, geregelt. Nur soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die StPO 1975 sinngemäß anzuwenden (§ 9 Abs 1 ARHG).Das Verfahren in Auslieferungssachen ist in den Paragraphen 26, ff des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl 1979/529 in der Fassung BGBl 1988/599, geregelt. Nur soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, ist die StPO 1975 sinngemäß anzuwenden (Paragraph 9, Absatz eins, ARHG).
Nach § 33 ARHG entscheidet über die Zulässigkeit der Auslieferung - sofern eine vereinfachte Auslieferung nicht in Betracht kommt - der Gerichtshof zweiter Instanz durch Beschluß, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 33 Abs 5 leg cit).Nach Paragraph 33, ARHG entscheidet über die Zulässigkeit der Auslieferung - sofern eine vereinfachte Auslieferung nicht in Betracht kommt - der Gerichtshof zweiter Instanz durch Beschluß, gegen den kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 33, Absatz 5, leg cit).
§ 39 ARHG sieht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens dann vor, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Wird die Wiederaufnahme von dem auch hier zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz verfügt, richtet sich das weitere Verfahren, dem § 39 letzter Satz ARHG gemäß, nach den §§ 31, 33 und 34 leg cit.Paragraph 39, ARHG sieht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens dann vor, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Wird die Wiederaufnahme von dem auch hier zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz verfügt, richtet sich das weitere Verfahren, dem Paragraph 39, letzter Satz ARHG gemäß, nach den Paragraphen 31, 33 und 34 leg cit.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Wenngleich § 39 ARHG dies nicht ausdrücklich ausspricht, so folgt die Unanfechtbarkeit einer derartigen Entscheidung daraus, daß der Beschluß, mit welchem über die Auslieferung selbst abgesprochen wird, gemäß der Vorschrift des § 33 Abs 5 zweiter Satz ARHG unanfechtbar ist, was - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung in § 39 ARHG - umso mehr für den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gelten muß, mit welchem (bloß) über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens und damit darüber entschieden wird, ob der nach § 33 ARHG gefaßte Beschluß Bestand hat oder nicht. Der andernfalls vorliegende Wertungswiderspruch wäre sachlich nicht zu rechtfertigen; es kann dem Gesetzgeber des ARHG nicht unterstellt werden, ihn gewollt zu haben.Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Wenngleich Paragraph 39, ARHG dies nicht ausdrücklich ausspricht, so folgt die Unanfechtbarkeit einer derartigen Entscheidung daraus, daß der Beschluß, mit welchem über die Auslieferung selbst abgesprochen wird, gemäß der Vorschrift des Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz ARHG unanfechtbar ist, was - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Paragraph 39, ARHG - umso mehr für den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gelten muß, mit welchem (bloß) über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens und damit darüber entschieden wird, ob der nach Paragraph 33, ARHG gefaßte Beschluß Bestand hat oder nicht. Der andernfalls vorliegende Wertungswiderspruch wäre sachlich nicht zu rechtfertigen; es kann dem Gesetzgeber des ARHG nicht unterstellt werden, ihn gewollt zu haben.
Da sich somit die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde bereits aus dem ARHG selbst ergibt, kommt eine subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der StPO über das Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 9 Abs 1 ARHG - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht in Betracht.Da sich somit die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde bereits aus dem ARHG selbst ergibt, kommt eine subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der StPO über das Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ARHG - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.