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Entscheidung 15 Os 55/96×

Entscheidung 15 Os 55/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os55/96

Entscheidungsdatum

09.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Peter A***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 14. Februar 1996, GZ 11 römisch fünf r 396/95-11, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann Peter A***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (3.) schuldig erkannt, weil er (inhaltlich des erstgerichtlichen Urteilsspruchs) in Steyr seine am 22.Dezember 1977 geborene unmündige Stieftochter Brigitte S*****

(zu 1.) von Mitte 1991 bis 21.Dezember 1991 durch Betasten an der Brust und im Geschlechtsbereich, durch Einführen eines Fingers in die Scheide, Vorzeigen seines Gliedes sowie dadurch, daß sie ihn über seine Aufforderung händisch befriedigen mußte, wiederholt auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat,

(zu 2.) von Mitte 1991 bis Mitte 1993 durch die unter 1. beschriebenen und durch weitere gleichartige Handlungen zur Unzucht mißbraucht hat,

(zu 3.) im zweiten Halbjahr 1991 durch die Äußerung, "wenn sie von den Vorfällen jemanden erzähle, werde er sie zu Gatsch hauen und wie einen Tanzbären dreschen", sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Unterlassung des Weitererzählens des unter

1. genannten Sachverhalts genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Trotz der unscharfen Formulierung des Punktes 1. der

"Berufungsanträge" vergleiche 109: "... das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen".) richtet sich die vom

Angeklagten allein auf Ziffer 5, a (der Sache nach auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen das Schuldspruchsfaktum wegen des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1. des Urteilssatzes).

Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Beschwerdeführer behauptet erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit einerseits der erstgerichtlichen Feststellung (US 3 f), derzufolge er alle im Punkt 1. des Urteilssatzes umschriebenen Unzuchtshandlungen an Brigitte S***** "noch vor Vollendung des 14. Lebensjahres" vorgenommen habe; während die Zeugin zu keiner Zeit angegeben habe, wann die (über das Betasten der Brust hinausgehenden weiteren) Übergriffe ihres Stiefvaters stattgefunden hätten (römisch eins.a der BS), und andererseits gegen den Ausspruch (US 1), der Angeklagte habe bereits seit "Mitte des Jahres 1991" die inkriminierten Handlungen gesetzt, obwohl S***** anläßlich ihrer polizeilichen Befragung am 8. August 1995 ausgesagt habe, der Angeklagte habe etwa ein halbes Jahr nach seiner (am 27.Mai 1991 erfolgten) Haftentlassung begonnen, sie zu "begrapschen" (römisch eins.b der BS).

Abgesehen davon, daß das Kind auch ein halbes Jahr nach dem Ende der seinerzeitigen Strafhaft des Beschwerdeführers noch immer unmündig war und es daher - fallbezogen - nicht maßgebend ist, wann der Angeklagte exakt (sei es "ab Mitte des Jahres 1991" - US 1 -, oder "im Herbst 1991" - US 3) mit den sexuellen Übergriffen auf seine unmündige Tochter begonnen hat, konnte das Schöffengericht bei der (vom Beschwerdeführer allerdings prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen) gebotenen Gesamtbetrachtung vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der als glaubwürdig beurteilten Aussage der genannten Zeugin vor Sicherheitsbehörde (37 f, 41) und Gericht (85 f) mängelfrei feststellen, daß der Angeklagte lange vor dem 14.Geburtstag des Mädchens mit den inkriminierten Tathandlungen (zumindest mit dem Betasten der Brust und Scheide sowie mit dem Einführen eines Fingers in die Scheide), von denen jede für sich allein schon zur Erfüllung des in Rede stehenden Verbrechenstatbestandes ausreicht, begonnen und sie bis zur Erreichung der Mündigkeit des Opfers (22.Dezember 1991) vielfach wiederholt hat. Es hatte hiefür eine von der Beschwerde übergangene Grundlage in der ergänzenden Aussage der Brigitte S***** vor der Polizei (41), wonach die sexuellen Übergriffe vorwiegend in der Heizperiode, aber auch bereits im Sommer im Badezimmer stattfanden.

Richtig ist zwar, daß sich nach den Verfahrensergebnissen ein weiterer (rechtlich gleichwertiger) Unzuchtsakt, nämlich das Vorzeigen des Gliedes in Verbindung mit der an das Mädchen gerichteten Aufforderung händischer Befriedigung, zeitlich nicht präzise (auch) dem bekämpften Schuldspruchsfaktum - aber jedenfalls dem Urteilsfaktum 2 - zuordnen läßt, doch kommt diesem Umstand vorliegend (der Entscheidung 15 Os 169/95 lag eine andere Sachverhaltsproblematik zugrunde) keine entscheidende Bedeutung zu, weil er weder für die Unterstellung der Tat unter die Strafnorm des Paragraph 207, Absatz eins, StGB noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ausschlaggebend ist vergleiche Foregger/Kodek StPO6 S 396).

Sonach haftet dem angefochtenen Schuldspruch weder ein (der Sache nach geltend gemachter) formeller Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen an (Ziffer 5,), noch ergeben sich - der Beschwerde zuwider - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E41988 15D00556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00055.96.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19960509_OGH0002_0150OS00055_9600000_000