Trotz der unscharfen Formulierung des Punktes 1. der
"Berufungsanträge" (vgl 109: "... das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen".) richtet sich die vom"Berufungsanträge" vergleiche 109: "... das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache ... zurückzuverweisen".) richtet sich die vom
Angeklagten allein auf Z 5 a (der Sache nach auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen das Schuldspruchsfaktum wegen des Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB (1. des Urteilssatzes).Angeklagten allein auf Ziffer 5, a (der Sache nach auch Ziffer 5,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen das Schuldspruchsfaktum wegen des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1. des Urteilssatzes).
Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführer behauptet erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit einerseits der erstgerichtlichen Feststellung (US 3 f), derzufolge er alle im Punkt 1. des Urteilssatzes umschriebenen Unzuchtshandlungen an Brigitte S***** "noch vor Vollendung des 14. Lebensjahres" vorgenommen habe; während die Zeugin zu keiner Zeit angegeben habe, wann die (über das Betasten der Brust hinausgehenden weiteren) Übergriffe ihres Stiefvaters stattgefunden hätten (I.a der BS), und andererseits gegen den Ausspruch (US 1), der Angeklagte habe bereits seit "Mitte des Jahres 1991" die inkriminierten Handlungen gesetzt, obwohl S***** anläßlich ihrer polizeilichen Befragung am 8. August 1995 ausgesagt habe, der Angeklagte habe etwa ein halbes Jahr nach seiner (am 27.Mai 1991 erfolgten) Haftentlassung begonnen, sie zu "begrapschen" (I.b der BS).Der Beschwerdeführer behauptet erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit einerseits der erstgerichtlichen Feststellung (US 3 f), derzufolge er alle im Punkt 1. des Urteilssatzes umschriebenen Unzuchtshandlungen an Brigitte S***** "noch vor Vollendung des 14. Lebensjahres" vorgenommen habe; während die Zeugin zu keiner Zeit angegeben habe, wann die (über das Betasten der Brust hinausgehenden weiteren) Übergriffe ihres Stiefvaters stattgefunden hätten (römisch eins.a der BS), und andererseits gegen den Ausspruch (US 1), der Angeklagte habe bereits seit "Mitte des Jahres 1991" die inkriminierten Handlungen gesetzt, obwohl S***** anläßlich ihrer polizeilichen Befragung am 8. August 1995 ausgesagt habe, der Angeklagte habe etwa ein halbes Jahr nach seiner (am 27.Mai 1991 erfolgten) Haftentlassung begonnen, sie zu "begrapschen" (römisch eins.b der BS).
Abgesehen davon, daß das Kind auch ein halbes Jahr nach dem Ende der seinerzeitigen Strafhaft des Beschwerdeführers noch immer unmündig war und es daher - fallbezogen - nicht maßgebend ist, wann der Angeklagte exakt (sei es "ab Mitte des Jahres 1991" - US 1 -, oder "im Herbst 1991" - US 3) mit den sexuellen Übergriffen auf seine unmündige Tochter begonnen hat, konnte das Schöffengericht bei der (vom Beschwerdeführer allerdings prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen) gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl § 258 Abs 2 StPO) der als glaubwürdig beurteilten Aussage der genannten Zeugin vor Sicherheitsbehörde (37 f, 41) und Gericht (85 f) mängelfrei feststellen, daß der Angeklagte lange vor dem 14.Geburtstag des Mädchens mit den inkriminierten Tathandlungen (zumindest mit dem Betasten der Brust und Scheide sowie mit dem Einführen eines Fingers in die Scheide), von denen jede für sich allein schon zur Erfüllung des in Rede stehenden Verbrechenstatbestandes ausreicht, begonnen und sie bis zur Erreichung der Mündigkeit des Opfers (22.Dezember 1991) vielfach wiederholt hat. Es hatte hiefür eine von der Beschwerde übergangene Grundlage in der ergänzenden Aussage der Brigitte S***** vor der Polizei (41), wonach die sexuellen Übergriffe vorwiegend in der Heizperiode, aber auch bereits im Sommer im Badezimmer stattfanden.Abgesehen davon, daß das Kind auch ein halbes Jahr nach dem Ende der seinerzeitigen Strafhaft des Beschwerdeführers noch immer unmündig war und es daher - fallbezogen - nicht maßgebend ist, wann der Angeklagte exakt (sei es "ab Mitte des Jahres 1991" - US 1 -, oder "im Herbst 1991" - US 3) mit den sexuellen Übergriffen auf seine unmündige Tochter begonnen hat, konnte das Schöffengericht bei der (vom Beschwerdeführer allerdings prozeßordnungswidrig außer acht gelassenen) gebotenen Gesamtbetrachtung vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der als glaubwürdig beurteilten Aussage der genannten Zeugin vor Sicherheitsbehörde (37 f, 41) und Gericht (85 f) mängelfrei feststellen, daß der Angeklagte lange vor dem 14.Geburtstag des Mädchens mit den inkriminierten Tathandlungen (zumindest mit dem Betasten der Brust und Scheide sowie mit dem Einführen eines Fingers in die Scheide), von denen jede für sich allein schon zur Erfüllung des in Rede stehenden Verbrechenstatbestandes ausreicht, begonnen und sie bis zur Erreichung der Mündigkeit des Opfers (22.Dezember 1991) vielfach wiederholt hat. Es hatte hiefür eine von der Beschwerde übergangene Grundlage in der ergänzenden Aussage der Brigitte S***** vor der Polizei (41), wonach die sexuellen Übergriffe vorwiegend in der Heizperiode, aber auch bereits im Sommer im Badezimmer stattfanden.
Richtig ist zwar, daß sich nach den Verfahrensergebnissen ein weiterer (rechtlich gleichwertiger) Unzuchtsakt, nämlich das Vorzeigen des Gliedes in Verbindung mit der an das Mädchen gerichteten Aufforderung händischer Befriedigung, zeitlich nicht präzise (auch) dem bekämpften Schuldspruchsfaktum - aber jedenfalls dem Urteilsfaktum 2 - zuordnen läßt, doch kommt diesem Umstand vorliegend (der Entscheidung 15 Os 169/95 lag eine andere Sachverhaltsproblematik zugrunde) keine entscheidende Bedeutung zu, weil er weder für die Unterstellung der Tat unter die Strafnorm des § 207 Abs 1 StGB noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ausschlaggebend ist (vgl Foregger/Kodek StPO6 S 396).Richtig ist zwar, daß sich nach den Verfahrensergebnissen ein weiterer (rechtlich gleichwertiger) Unzuchtsakt, nämlich das Vorzeigen des Gliedes in Verbindung mit der an das Mädchen gerichteten Aufforderung händischer Befriedigung, zeitlich nicht präzise (auch) dem bekämpften Schuldspruchsfaktum - aber jedenfalls dem Urteilsfaktum 2 - zuordnen läßt, doch kommt diesem Umstand vorliegend (der Entscheidung 15 Os 169/95 lag eine andere Sachverhaltsproblematik zugrunde) keine entscheidende Bedeutung zu, weil er weder für die Unterstellung der Tat unter die Strafnorm des Paragraph 207, Absatz eins, StGB noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ausschlaggebend ist vergleiche Foregger/Kodek StPO6 S 396).
Sonach haftet dem angefochtenen Schuldspruch weder ein (der Sache nach geltend gemachter) formeller Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen an (Z 5), noch ergeben sich - der Beschwerde zuwider - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.Sonach haftet dem angefochtenen Schuldspruch weder ein (der Sache nach geltend gemachter) formeller Begründungsmangel über entscheidende Tatsachen an (Ziffer 5,), noch ergeben sich - der Beschwerde zuwider - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraph 285, i StPO).