Entscheidung 15 Os 56/07k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.06.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen § 37 Abs 1 StVG, AZ 39 Ns 38/07t des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. April 2007, AZ 23 Bs 80/07v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Hans A***** wegen Paragraph 37, Absatz eins, StVG, AZ 39 Ns 38/07t des Landesgerichtes Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 13. April 2007, AZ 23 Bs 80/07v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 8. März 2007 erklärte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht eine beim - damals in der Justizanstalt Stein inhaftierten - Strafgefangenen Hans A***** anlässlich einer Haftraumvisitierung gefundene Armbanduhr Marke Adidas gemäß § 37 Abs 1 StVG für verfallen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge. Die gegen letztgenannten Beschluss gerichtete - als „Revision" bezeichnete - Beschwerde des Strafgefangenen erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.Mit Beschluss vom 8. März 2007 erklärte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht eine beim - damals in der Justizanstalt Stein inhaftierten - Strafgefangenen Hans A***** anlässlich einer Haftraumvisitierung gefundene Armbanduhr Marke Adidas gemäß Paragraph 37, Absatz eins, StVG für verfallen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen gerichteten Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge. Die gegen letztgenannten Beschluss gerichtete - als „Revision" bezeichnete - Beschwerde des Strafgefangenen erweist sich als unzulässig, weil die Strafprozessordnung ein Rechtsmittel gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nicht vorsieht.
Anmerkung
E84773
15Os56.07k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00056.07K.0621.000
Dokumentnummer
JJT_20070621_OGH0002_0150OS00056_07K0000_000