Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter bloßer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch I./ deren Vernachlässigung im Urteil, zeigt jedoch keine Unvollständigkeit auf, weil sich das Erstgericht mit dessen Depositionen hinreichend auseinandergesetzt hat (US 6), und verkennt überdies, dass die Überlegung eines Täters, welches Opfer er auswählt, weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache darstellt und somit nicht erörterungsbedürftig war.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter bloßer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch römisch eins./ deren Vernachlässigung im Urteil, zeigt jedoch keine Unvollständigkeit auf, weil sich das Erstgericht mit dessen Depositionen hinreichend auseinandergesetzt hat (US 6), und verkennt überdies, dass die Überlegung eines Täters, welches Opfer er auswählt, weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache darstellt und somit nicht erörterungsbedürftig war.
Soweit weiters die zum Schuldspruch II./ von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten, das Mobiltelefon nicht gestohlen, sondern auf dem Flohmarkt gekauft zu haben, unter eigenständigen Beweiswerterwägungen für überzeugend erachtet wird, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit weiters die zum Schuldspruch römisch zwei./ von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten, das Mobiltelefon nicht gestohlen, sondern auf dem Flohmarkt gekauft zu haben, unter eigenständigen Beweiswerterwägungen für überzeugend erachtet wird, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte Nadja B***** von hinten an den Schultern und brachte sie zu Sturz, indem er heftig an ihren Haaren zog, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich auf seine Verantwortung, das Mädchen sei „aufgrund des Schreckens bzw aus Angst ... gestürzt“ verweist, wird die Rüge, die eine Privilegierung nach § 142 Abs 2 StGB anstrebt, dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte Nadja B***** von hinten an den Schultern und brachte sie zu Sturz, indem er heftig an ihren Haaren zog, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich auf seine Verantwortung, das Mädchen sei „aufgrund des Schreckens bzw aus Angst ... gestürzt“ verweist, wird die Rüge, die eine Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt, dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (angemeldete; ON 20 S 23) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1; 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (angemeldete; ON 20 S 23) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,; 294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.