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Entscheidung 15 Os 56/10i×

Entscheidung 15 Os 56/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os56/10i

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Hasan N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. März 2010, GZ 37 Hv 9/10w-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch des Angeklagten enthält, wurde Hasan N***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ am 12. Jänner 2010 in G***** mit Gewalt gegen eine Person der Nadja B***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er sie von hinten an der Schulter und den Haaren erfasste, zu Boden drückte und ihr das Mobiltelefon Marke Nokia im Wert von zumindest 80 Euro entriss;

römisch zwei./ am 9. Jänner 2010 in T***** gewerbsmäßig N***** O***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Mobiltelefon Nokia mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter bloßer Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch römisch eins./ deren Vernachlässigung im Urteil, zeigt jedoch keine Unvollständigkeit auf, weil sich das Erstgericht mit dessen Depositionen hinreichend auseinandergesetzt hat (US 6), und verkennt überdies, dass die Überlegung eines Täters, welches Opfer er auswählt, weder eine entscheidende noch eine erhebliche Tatsache darstellt und somit nicht erörterungsbedürftig war.

Soweit weiters die zum Schuldspruch römisch zwei./ von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfene Verantwortung des Angeklagten, das Mobiltelefon nicht gestohlen, sondern auf dem Flohmarkt gekauft zu haben, unter eigenständigen Beweiswerterwägungen für überzeugend erachtet wird, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Gegenstand der Subsumtionsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt.

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts packte der Angeklagte Nadja B***** von hinten an den Schultern und brachte sie zu Sturz, indem er heftig an ihren Haaren zog, sodass es ihm möglich war, ihr das Mobiltelefon zu entreißen. Indem der Beschwerdeführer lediglich auf seine Verantwortung, das Mädchen sei „aufgrund des Schreckens bzw aus Angst ... gestürzt“ verweist, wird die Rüge, die eine Privilegierung nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt, dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung materieller Nichtigkeitsgründe mangels einer am Gesetz und juristischen Denkkategorien ausgerichteten Gedankenführung nicht gerecht und entzieht sich so inhaltlicher Erwiderung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588-590; RIS-Justiz RS0099810, RS0116565).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (angemeldete; ON 20 S 23) Berufung wegen Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,; 294 Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (wegen Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00056.10I.0526.000

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100526_OGH0002_0150OS00056_10I0000_000

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