Gründe:
[1] Mit Urteil vom 14. Dezember 2021, GZ 113 Hv 101/21g-9, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass durch die inhaltsgleichen Veröffentlichungen vom 25. Oktober 2021 im periodischen Druckwerk *, im periodischen Druckwerk * und in den über die Webseite www.e*.at abrufbaren elektronischen Versionen von „*“ und * mit der Überschrift „Die Prozesse des *“ und dem weiteren Inhalt, bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung eines Rechtsanwalts hätten Ermittler 2019 eine Luxushandtasche der Antragstellerin mit Kokainspuren gefunden, die diese damit erklärt habe, dass sie die Handtasche bei ihrem Auszug 2016 in der Wohnung des Rechtsanwalts „vergessen“ hätte und das Kokain nicht von ihr sei, seien in einem Medium Angaben veröffentlicht worden, die geeignet waren, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität der Antragstellerin zu führen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wurde. Zufolge Erfüllung des Tatbestands des § 7a Abs 1 MedienG wurde die Antragsgegnerin nach dieser Gesetzesstelle zu Entschädigungszahlungen verpflichtet. [1] Mit Urteil vom 14. Dezember 2021, GZ 113 Hv 101/21g-9, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass durch die inhaltsgleichen Veröffentlichungen vom 25. Oktober 2021 im periodischen Druckwerk *, im periodischen Druckwerk * und in den über die Webseite www.e*.at abrufbaren elektronischen Versionen von „*“ und * mit der Überschrift „Die Prozesse des *“ und dem weiteren Inhalt, bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung eines Rechtsanwalts hätten Ermittler 2019 eine Luxushandtasche der Antragstellerin mit Kokainspuren gefunden, die diese damit erklärt habe, dass sie die Handtasche bei ihrem Auszug 2016 in der Wohnung des Rechtsanwalts „vergessen“ hätte und das Kokain nicht von ihr sei, seien in einem Medium Angaben veröffentlicht worden, die geeignet waren, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität der Antragstellerin zu führen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wurde. Zufolge Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG wurde die Antragsgegnerin nach dieser Gesetzesstelle zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.
[2] Mit Urteil vom 6. April 2022, AZ 17 Bs 26/22f, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin nicht, der Berufung der Antragstellerin hingegen dahin Folge, dass durch die inkriminierten Veröffentlichungen auch „suggeriert wurde, dass sie [die Antragstellerin] des Vergehens nach § 27 Abs 1 Z 1 SMG verdächtig sei“. In Bezug auf die Antragstellerin sei damit (auch) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) und damit die Anspruchsgrundlage des § 6 Abs 1 MedienG hergestellt worden. Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von (erhöhten) Entschädigungsbeträgen und gemäß § 34 Abs 1 MedienG zur Urteilsveröffentlichung. [2] Mit Urteil vom 6. April 2022, AZ 17 Bs 26/22f, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin nicht, der Berufung der Antragstellerin hingegen dahin Folge, dass durch die inkriminierten Veröffentlichungen auch „suggeriert wurde, dass sie [die Antragstellerin] des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG verdächtig sei“. In Bezug auf die Antragstellerin sei damit (auch) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede (Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB) und damit die Anspruchsgrundlage des Paragraph 6, Absatz eins, MedienG hergestellt worden. Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von (erhöhten) Entschädigungsbeträgen und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MedienG zur Urteilsveröffentlichung.
[3] Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich erachteten und übernommenen Feststellungen des Erstgerichts erschien am 25. Oktober 2021 in den belangten Medien wortgleich eine Glosse zu einer von der Antragstellerin in einem anderen Verfahren erwirkten Urteilsveröffentlichung mit der Überschrift „Die Prozesse des *“. Darin findet sich folgende Passage: „Die Tatsache, dass die Ermittler in der Wohnung von * bei einer Hausdurchsuchung private Garderobe von * W* – unter anderem eine Luxus-Handtasche mit Kokain-Spuren – fanden, erklärte * W* damit, dass sie diese Gegenstände bei ihrem Auszug 2016 in * Wohnung ′vergessen′ hätte und das Kokain nicht von ihr sei.“
[4] „Der Leser aus dem Kreis der an einer plakativen Berichterstattung über Politik und menschliche Schicksale interessierten Personen aus allen Bildungsschichten versteht die vier inhaltsgleichen Veröffentlichungen so, dass die Antragstellerin verdächtig sei, vor Jahren vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, besessen zu haben. Er versteht die Veröffentlichung somit so, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG begangen habe. Er entnimmt der Veröffentlichung weiters, dass die Antragstellerin dies bestreitet“ (US 5 f). [4] „Der Leser aus dem Kreis der an einer plakativen Berichterstattung über Politik und menschliche Schicksale interessierten Personen aus allen Bildungsschichten versteht die vier inhaltsgleichen Veröffentlichungen so, dass die Antragstellerin verdächtig sei, vor Jahren vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, besessen zu haben. Er versteht die Veröffentlichung somit so, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen habe. Er entnimmt der Veröffentlichung weiters, dass die Antragstellerin dies bestreitet“ (US 5 f).
[5] Ein von der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Antragstellerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sei am 28. November 2019 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden (US 7). [5] Ein von der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Antragstellerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sei am 28. November 2019 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden (US 7).
[6] Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der (nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte; vgl RIS-Justiz RS0122228) Antrag der Antragsgegnerin Mediengruppe * GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG, mit dem eine Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK behauptet wird. [6] Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der (nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte; vergleiche RIS-Justiz RS0122228) Antrag der Antragsgegnerin Mediengruppe * GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG, mit dem eine Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK behauptet wird.
[7] Die Erneuerungswerberin bringt dazu vor, dass erhebliche Bedenken gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung, wonach die Antragstellerin verdächtig sei, das Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG begangen zu haben, bestünden. [7] Die Erneuerungswerberin bringt dazu vor, dass erhebliche Bedenken gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung, wonach die Antragstellerin verdächtig sei, das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG begangen zu haben, bestünden.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu: