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Entscheidung 15 Os 56/22g×

Entscheidung 15 Os 56/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os56/22g

Entscheidungsdatum

14.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Turner als Schriftführer in der Medienrechtssache der Antragstellerin * W* gegen die Antragsgegnerin M* GmbH wegen Paragraphen 6, 7 a, MedienG, AZ 113 Hv 101/21g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Antragsgegnerin auf Erneuerung des Verfahrens nach Anhörung der Antragstellerin und der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil vom 14. Dezember 2021, GZ 113 Hv 101/21g-9, sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass durch die inhaltsgleichen Veröffentlichungen vom 25. Oktober 2021 im periodischen Druckwerk *, im periodischen Druckwerk * und in den über die Webseite www.e*.at abrufbaren elektronischen Versionen von „*“ und * mit der Überschrift „Die Prozesse des *“ und dem weiteren Inhalt, bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung eines Rechtsanwalts hätten Ermittler 2019 eine Luxushandtasche der Antragstellerin mit Kokainspuren gefunden, die diese damit erklärt habe, dass sie die Handtasche bei ihrem Auszug 2016 in der Wohnung des Rechtsanwalts „vergessen“ hätte und das Kokain nicht von ihr sei, seien in einem Medium Angaben veröffentlicht worden, die geeignet waren, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden der Identität der Antragstellerin zu führen, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wurde. Zufolge Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG wurde die Antragsgegnerin nach dieser Gesetzesstelle zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.

[2] Mit Urteil vom 6. April 2022, AZ 17 Bs 26/22f, gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht der Berufung der Antragsgegnerin nicht, der Berufung der Antragstellerin hingegen dahin Folge, dass durch die inkriminierten Veröffentlichungen auch „suggeriert wurde, dass sie [die Antragstellerin] des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, SMG verdächtig sei“. In Bezug auf die Antragstellerin sei damit (auch) der objektive Tatbestand der üblen Nachrede (Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB) und damit die Anspruchsgrundlage des Paragraph 6, Absatz eins, MedienG hergestellt worden. Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von (erhöhten) Entschädigungsbeträgen und gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MedienG zur Urteilsveröffentlichung.

[3]           Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich erachteten und übernommenen Feststellungen des Erstgerichts erschien am 25. Oktober 2021 in den belangten Medien wortgleich eine Glosse zu einer von der Antragstellerin in einem anderen Verfahren erwirkten Urteilsveröffentlichung mit der Überschrift „Die Prozesse des *“. Darin findet sich folgende Passage: „Die Tatsache, dass die Ermittler in der Wohnung von * bei einer Hausdurchsuchung private Garderobe von * W* – unter anderem eine Luxus-Handtasche mit Kokain-Spuren – fanden, erklärte * W* damit, dass sie diese Gegenstände bei ihrem Auszug 2016 in * Wohnung ′vergessen′ hätte und das Kokain nicht von ihr sei.“

[4] „Der Leser aus dem Kreis der an einer plakativen Berichterstattung über Politik und menschliche Schicksale interessierten Personen aus allen Bildungsschichten versteht die vier inhaltsgleichen Veröffentlichungen so, dass die Antragstellerin verdächtig sei, vor Jahren vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, besessen zu haben. Er versteht die Veröffentlichung somit so, dass der Verdacht bestehe, dass die Antragstellerin das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG begangen habe. Er entnimmt der Veröffentlichung weiters, dass die Antragstellerin dies bestreitet“ (US 5 f).

[5] Ein von der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Antragstellerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sei am 28. November 2019 gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden (US 7).

[6] Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der (nicht auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte; vergleiche RIS-Justiz RS0122228) Antrag der Antragsgegnerin Mediengruppe * GmbH auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG, mit dem eine Verletzung im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK behauptet wird.

[7] Die Erneuerungswerberin bringt dazu vor, dass erhebliche Bedenken gegen den vom Berufungsgericht angenommenen Bedeutungsinhalt der inkriminierten Veröffentlichung, wonach die Antragstellerin verdächtig sei, das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG begangen zu haben, bestünden.

Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu:

Rechtliche Beurteilung

[8] Ein Erneuerungsantrag im erweiterten Anwendungsbereich hat nicht nur eine Grundrechtsverletzung darzulegen, sondern hat sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359). Soweit er die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung bekämpft, hat er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu erwecken (RIS-Justiz RS0125393 [T1]; Rebisant, WK-StPO Paragraphen 363 a, –, 363 c, Rz 84).

[9] Erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen sind aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487).

[10] Mit dem – den Kontext der Veröffentlichung vernachlässigenden – Vorbringen, durch die Glosse werde lediglich ein Sachverhalt geschildert, der Artikel spreche weder von einer Straftat noch von „§ 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG“ sowie der Argumentation, ein Verweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, weil im Artikel nicht über dieses berichtet worden sei vergleiche die entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts US 10 f), gelingt es der Erneuerungswerberin nicht, beim Obersten Gerichtshof solch qualifizierte Bedenken gegen die Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt zu erwecken.

[11] Der Erneuerungsantrag war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Textnummer

E136139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00056.22G.0914.000

Im RIS seit

05.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220914_OGH0002_0150OS00056_22G0000_000