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Entscheidung 15 Os 56/92×

Entscheidung 15 Os 56/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os56/92

Entscheidungsdatum

20.08.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Lachner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Amschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian L***** und Vladimir K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Vladimir K*****, die Berufung des Angeklagten Christian L***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 14.Jänner 1992, GZ 28 römisch fünf r 1598/91-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy, des Angeklagten Vladimir K***** sowie der Verteidiger Dr.Langfelder und Dr.Panzer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Christian L***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und in Ansehung des Angeklagten Vladimir Rupert K***** der Ausspruch über die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3 und 4 StGB aus dem Urteil ausgeschaltet.

Im übrigen wird dieser Berufung sowie den Berufungen der Angeklagten Vladimir Rupert K***** und Christian Johann L*****, letzteren zur Gänze, nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Christian L***** und Vladimir K***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (zu I/1) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie (zu I/2) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Christian L***** überdies (zu römisch zwei) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.

Danach haben

(zu römisch eins) Christian L***** und Vladimir K***** am 19.August 1991 in Linz in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken

1. durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) dem Hermann G***** durch Vorhalten eines Butterfly-Messers, somit unter Verwendung einer Waffe, und Festhalten von hinten sowie durch die Aufforderung, die Brieftasche herauszugeben, einen Bargeldbetrag von 509 S mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie

2. dadurch, daß sie die Scheckkarte des Hermann G***** für sich behielten, eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;

(zu römisch zwei) Christian L***** im Februar und März 1991 in Pischelsdorf, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 11, WaffG), nämlich eine doppelläufige Schrotflinte mit einer Gesamtlänge von 71,5 cm und einer Lauflänge von 31 cm, besessen.

Die Geschworenen hatten die 5 anklagekonform gestellten Hauptfragen (für jeden Angeklagten getrennt) einstimmig bejaht. Weitere Fragen waren ihnen nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte K***** bekämpft - der Sache nach nur - den Schuldspruch wegen schweren Raubes (Faktum I/1) mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO gestützt wird.

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung seines Antrages auf Stellung einer "Eventualfrage nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB" (zu ergänzen: zu der ihn betreffenden zweiten Hauptfrage nach schwerem Raub gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB). Damit macht er der Sache nach allerdings den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StGB geltend, weil Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung auch dann diesen speziellen Nichtigkeitsgrund - und nicht jenen der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO - verwirklichen, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wurde (SSt 32/77 ua).

Da der Angeklagte K***** die Unterlassung der Stellung der begehrten Frage (ohnedies) auch aus der Ziffer 6, rügt, wird darauf bei Erledigung dieses Nichtigkeitsgrundes eingegangen werden.

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, aufgrund seiner Verantwortung, wonach er keine Kenntnis davon hatte, daß sein Mittäter ein Messer bei sich trug, und er den Einsatz dieser Waffe beim Raub bei rechtzeitiger Kenntnis dieses Umstandes auch nicht gebilligt hätte, hätte die zweite ihn betreffende Hauptfrage sogleich ohne die Worte "Vorhalten eines Butterfly-Messers, somit unter Verwendung einer Waffe, und" gestellt werden müssen. Dieser (lediglich) auf den Grundtatbestand des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gerichteten Hauptfrage hätte sodann eine Eventualfrage nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB folgen müssen.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß die Hauptfrage stets die unter Anklage gestellte Tat zum Gegenstand haben und auch die in der Anklage enthaltene Qualifikation zum Ausdruck bringen muß (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 2 zu Paragraph 312,). Der Schwurgerichtshof hat daher zutreffend (auch) die zweite Hauptfrage dem Gesetz entsprechend anklagekonform, nämlich nach dem Grundtatbestand des Paragraph 142, Absatz eins, StGB samt der Deliktsqualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB vergleiche ON 25) gestellt. Da die Geschworenen auf die Möglichkeit, eine Frage nur teilweise zu beantworten (Paragraph 330, Absatz 2, StPO), mündlich in der Hauptverhandlung (S 329) und auch in der schriftlichen Rechtsbelehrung vergleiche dort S 8) sowie im StPO-Form Prot 15 (S 333) hingewiesen wurden, waren sie auch darüber unterrichtet, daß sie die den Beschwerdeführer betreffende zweite Hauptfrage nach schwerem Raub unter Ausklammerung der Worte "Vorhalten eines Butterfly-Messers, somit unter Verwendung einer Waffe, und" beantworten konnten. Damit war aber ohnehin sichergestellt, daß die Laienrichter der Verantwortung des Angeklagten K*****, wonach von seinem (bedingten) Vorsatz der Einsatz der Waffe beim Raub nicht mitumfaßt war, durch bloß teilweise Bejahung der auf schweren Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB lautenden zweiten Hauptfrage - nämlich unter Ausklammerung der die Deliktsqualifikation bezeichnenden Worte - Rechnung tragen hätten können. Da Paragraph 143, zweiter Fall StGB nur eine strafsatzändernde Deliktsqualifikation des Grundtatbestandes des (einfachen) Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB darstellt, entsprach die mit dem Hinweis auf Paragraph 330, Absatz 2, StPO verbundene Fragestellung dem Gesetz, zumal eine einschränkende Fragebeantwortung den Wegfall der Deliktsqualifikation bewirkt und sodann ohnedies eine Tatbeurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zur Folge gehabt hätte (Mayerhofer-Rieder, aaO, E 8 zu Paragraph 316,; EvBl 1989/126).

Das Begehren auf Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB hinwieder ist schon vom Ansatz her verfehlt. Denn Paragraph 142, Absatz 2, StGB umschreibt nicht ein eigenes Delikt, sondern (lediglich) strafsatzändernde Umstände, bei deren Vorliegen ein Raub nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB einer milderen Strafdrohung unterliegt. Der Sache nach zielt das Begehren daher auf die Stellung einer (für den Fall der einschränkenden Bejahung der Hauptfrage nach Raub iS Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu beantwortenden) uneigentlichen Zusatzfrage (Paragraph 316, StPO) nach den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ab vergleiche abermals EvBl 1989/126). Eine solche Fragestellung war indes nicht indiziert.

Damit ein Raub als "minderschwer" iS Paragraph 142, Absatz 2, StGB beurteilt werden kann, müssen - kumulativ (EvBl 1976/116) - folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die angewendete Gewalt darf nicht erheblich sein, der Raub darf nur an einer Sache geringen Wertes begangen worden sein, die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben und sie darf nicht nach Paragraph 143, StGB qualifiziert sein vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 28-33). Vorliegend waren jedenfalls die Tatfolgen nicht gering. Denn dem Raubopfer wurde nicht nur der gewiß noch geringwertige Bargeldbetrag von 509 S weggenommen, sondern auch noch dessen Scheckkarte abgenötigt und entfremdet vergleiche auch den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB). Eine Scheckkarte stellt aber ebenso wie ein Führerschein oder ein Reisepaß eine derart wichtige Urkunde dar, daß deren - wenn auch nur kurzfristiger - Verlust für den Betroffenen eine beträchtliche Tatfolge darstellt, sodaß von bloß unbedeutenden Folgen des Raubes nicht mehr gesprochen werden kann vergleiche JBl 1990/805).

Dazu kommt, daß nach dem Gesetzeswortlaut Voraussetzung für die Beurteilung einer Tat als minderschwerer Raub gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB unter anderem (auch) ist, daß es sich um keinen schweren Raub nach Paragraph 143, StGB handelt. Wie eingangs dargestellt hatten die Geschworenen die Möglichkeit, durch einschränkende Beantwortung der den Angeklagten K***** betreffenden römisch zwei.Hauptfrage im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO auszusprechen, daß der Beschwerdeführer von der Verwendung des Butterfly-Messers bei der Tatausführung durch L***** keine Kenntnis hatte. Vorliegend aber sind die Laienrichter ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Angeklagte K***** von der Verwendung dieser Waffe durch den Angklagten L***** gewußt hat, wie sich aus der Niederschrift der Geschworenen über die Erwägungen, von denen sie bei der Beantwortung der Fragen ausgegangen sind, ergibt (S 345). Demnach kam eine rechtliche Unterstellung der Raubtat des Beschwerdeführers als minderschwerer Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB auch auf Grund der Art der Beantwortung der römisch zwei.Hauptfrage nicht in Betracht. Der Angeklagte K***** kann sich daher (schon deshalb) durch das Unterbleiben einer Frage nach den Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nicht für beschwert erachten, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß eine diesbezügliche Formverletzung auf die Entscheidung keinen diesem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).

Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen zur Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO war nach dem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung auch die Stellung einer (eigentlichen) Zusatzfrage zur zweiten Hauptfrage nach Zurechnungsunfähigkeit gemäß Paragraph 11, StGB und daran anschließend die Stellung einer Eventualfrage nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (zu ergänzen: mit Bezugnahme auf Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB) nicht indiziert. Der Beschwerdeführer hat sich selbst nicht mit voller Berauschung verantwortet, sondern lediglich den Genuß erheblicher Mengen alkoholischer Getränke und auch die Einnahme mehrerer Tabletten eines nicht näher bekannten Medikamentes behauptet, jedoch das Tatgeschehen und sein Verhalten vor der Tat ausführlich geschildert (S 303 ff) und über ausdrückliches Befragen seines Verteidigers auch eingeräumt, am Tattag gewußt zu haben, was er tut (S 327). Damit hat er im wesentlichen das Ergebnis des in der Hauptverhandlung verlesenen (S 326) schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr.H***** bestätigt, der zum Ausdruck brachte, daß keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vollen Berauschung des Angeklagten K***** zur Tatzeit gegeben sind (ON 19).

In Ausführung der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) wendet sich der Beschwerdeführer schließlich in Ansehung des Schuldspruches wegen schweren Raubes erneut unter Berufung auf seine eigene Verantwortung, wonach von seinem (bedingten) Vorsatz der Einsatz einer Waffe beim Raub durch seinen Mittäter L***** nicht mitumfaßt war, gegen die Richtigkeit der bezüglichen Tatsachenfeststellungen im Wahrspruch der Geschworenen. Damit vermag er aber sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Laienrichtern in Verdikt festgestellten (entscheidenden) Tatsache seiner Kenntnis vom mitgeführten Messer des Mittäters nicht zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über Christian L***** unter Anwendung des Paragraph 28, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 14.November 1991, AZ 7 römisch fünf r 573/91 - mit welchem L***** zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde - nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren. Der Angeklagte K***** hingegen wurde nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28 und 41 Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43, a Absatz 3 und 4 (richtig: Absatz 4,) StGB ein Teil in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei L***** die Tatenmehrheit, die gravierenden einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, bei K***** die Tatenmehrheit und zwei einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen bei L***** das umfassende Geständnis und die objektive Schadensgutmachung und bei K***** das überwiegende Geständnis sowie die objektive Schadensgutmachung.

Mit ihren Berufungen begehren der Angeklagte L***** die Herabsetzung der zusätzlichen Freiheitsstrafe unter Anwendung des Paragraph 41, StGB, der Angeklagte K***** hingegen eine weitere Strafreduzierung, die Herabsetzung des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe sowie die gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wendet sich lediglich gegen den Angeklagten K***** und zielt auf die Ausschaltung der Anwendung der Paragraphen 41 und 43 a Absatz 4, StGB sowie auf eine Straferhöhung ab.

Die elf einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten L***** stehen der Annahme begründeter Aussicht, er werde auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, entgegen, sodaß für eine außerordentliche Strafmilderung in bezug auf seine Person kein Raum ist.

Dem weiteren Berufungsvorbringen dieses Angeklagten, er habe die Tat unter Alkohol- und Medikamenteneinfluß begangen, ist zu entgegnen, daß ihm dieser Umstand nicht als mildernd zugutekommen kann, wurde er doch schon in der Vergangenheit unter dem Einfluß von Alkohol und Medikamenten straffällig, womit ihm die nunmehr abermals dadurch bewirkte verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 35, StGB vorzuwerfen ist.

Entgegen der Ansicht dieses Berufungswerbers kommt seinen einschlägigen Vorverurteilungen sehr wohl beachtliches Gewicht zu, wurde er doch sowohl als Jugendlicher, als auch als Erwachsener wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (unter anderem auch wegen schweren Raubes) zu beträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt vergleiche die Akten 24 römisch fünf r 1357/80 und 24 römisch fünf r 2556/84 des Landesgerichtes Linz sowie 7 römisch fünf r 573/91 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis).

Daß der vorliegende Raub von beiden Angeklagten nicht ausführlich geplant war, stellt einen besonderen Milderungsgrund nicht dar.

Die Berufung des Angeklagten L***** erweist sich daher zur Gänze als unbegründet.

Auch die Berufung des Angeklagten K***** ist nicht im Recht.

Da dieser Angeklagte im Verfahren 30 E römisch fünf r 2804/87 des Landesgerichtes Linz im alkoholisierten Zustand gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen straffällig geworden ist, ist auch ihm die Alkoholisierung zur Zeit der Tatbegehung im gegenständlichen Verfahren vorwerfbar und seine (auch) auf Alkoholkonsum beruhende verminderte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht als strafmildernd zuzurechnen.

Die Tat wurde vom Angeklagten K***** weder aus Unbesonnenheit, noch aus besonders verlockender Gelegenheit begangen. Unbesonnenheit liegt vor, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre vergleiche Leukauf-Steininger, Komm3, Paragraph 34,, RN 13). Anhaltspunkte dafür, daß K***** den Raub auf Grund eines derartigen Willensimpulses ausgeführt hat, ergab das Beweisverfahren nicht. Dummheit, fehlender Geldmangel oder mangelnde Geldgier sind mit Unbesonnenheit nicht gleichzusetzen.

Das Vorliegen einer besonders verlockenden Gelegenheit setzt voraus, daß dieser auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte. Eine solche liegt jedoch bloß deswegen, weil ein Räuber dem Tatopfer zufällig begegnet, nicht vor.

Dem Umstand schließlich, daß K***** am Raub nicht führend beteiligt war, wurde durch die Anwendung des Paragraph 41, StGB ohnedies gebührend Rechnung getragen. Daß die Tat einen sehr geringen Unrechtsgehalt aufweist, ist schlichtweg unrichtig.

Das Strafherabsetzungsbegehren des Angeklagten K***** ist daher unbegründet.

Sofern dieser Berufungswerber die Herabsetzung des nicht bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe sowie die gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe begehrt, ist er auf die Ausführungen zur Berufung der Staatsanwaltschaft zu verweisen.

Die Anklagebehörde begehrt die Erhöhung der über K***** verhängten Freiheitsstrafe, weil seinem Geständnis und der objektiven Schadensgutmachung geringes Gewicht zukomme. Dem ist zu entgegnen, daß auch K***** den Raub - abgesehen von der Qualifikation durch Verwendung einer Waffe - eingestanden hat und die Raubbeute sichergestellt wurde. Diesen Milderungsgründen kommt zwar nicht gravierendes, aber doch einiges Gewicht zu. Da an K***** nunmehr zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollzogen wird, fallen seine bisherigen Vorverurteilungen nicht besonders erschwerend ins Gewicht. Demnach erweist sich die vom Geschworenengericht über ihn unter Anwendung des Paragraph 41, StGB verhängte Freiheitsstrafe als nicht erhöhungsbedürftig, das diesbezügliche Berufungsbegehren der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht im Recht.

Begründet ist jedoch die Bekämpfung der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 3 und Absatz 4, StGB durch die Anklagebehörde. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit (und nicht bloß begründete Aussicht) besteht, der Rechtsbrecher werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Dies setzt ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die auf Seite des Täters dafür sprechen, daß es sich im Hinblick auf sein bisheriges Vorleben, seine Persönlichkeit und sein soziales Verhalten um eine nach menschlichem Ermessen einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikts- und Krisensituationen zutreffen kann vergleiche Leukauf-Steininger aaO Paragraph 43, a RN 16). Der Angeklagte K***** ist bisher bereits dreimal wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen fremdes Vermögen abgestraft worden. Dieser Umstand läßt die Annahme eines extremen Ausnahmefalls, wie dieser für die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 4, StGB gefordert wird, nicht zu. Demnach war der Ausspruch über die teilbedingte Strafnachsicht aus dem Urteil auszuschalten, der Berufung der Staatsanwaltschaft mithin in diesem Umfang Folge zu geben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E30119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00056.9203.0820.0

Dokumentnummer

JJT_19920820_OGH0002_0150OS00056_9200013_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091000 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Unbesonnenheit ist ein Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen gewesen und nach der Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre.
RS0091017 Rechtssatz 11.03.1980Strafrecht
Die durch Alkoholgenuß bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ist nicht mildernd wenn der Täter bereits früher wiederholt strafbare Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat und die nunmehrige Straftat vornehmlich der Beschaffung alkohol …
RS0092045 Rechtssatz 20.08.1992Strafrecht
Die Anwendung des § 43 a Abs 4 StGB setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit (und nicht bloß eine begründete Aussicht) künftigen Wohlverhaltens voraus.
RS0094224 Rechtssatz 03.03.1989Strafrecht
Das Begehren, bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB eine Eventualfrage nach einfachem Raub zu stellen, ist schon vom Ansatz her verfehlt; denn § 143 StGB normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, …
RS0094279 Rechtssatz 04.09.1975Strafrecht
Die in § 142 Abs 2 StGB aufgezählten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
RS0094305 Rechtssatz 03.03.1989Strafrecht
§ 142 Abs 2 StGB normiert nicht ein eigenes Delikt, sondern lediglich einen strafsatzändernden Umstand, unter welchem ein Raub nach § 142 Abs 1 StGB einer geringeren Strafdrohung unterliegt (SSt 55/68); im geschwornen-gerichtlichen Verfahren ist daher nach …
RS0094494 Rechtssatz 12.06.1990Strafrecht
Schon der (wenn auch kurzfristige) Verlust wichtiger Dokumente (Führerschein und Reisepass) stellt für das Tatopfer eine derart fühlbare Beeinträchtigung dar, dass von bloß unbedeutenden Folgen der Tat keine Rede sein kann.
RS0100509 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Hauptfragen sind stets anklagekonform zu stellen.
RS0100662 Rechtssatz 14.06.1978Strafrecht
Keine Eventualfrage nach "einfachem" Raub (§ 142 StGB), weil diese Variante schon durch die Einschränkung (gemäß § 330 Abs 2 StPO) "nicht unter Verwendung einer Waffe" beantwortet werden kann.
RS0101012 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Verletzungen von Vorschriften über die Fragestellung stellen auch dann den speziellen Nichtigkeitsgrund nach Z 6, nicht aber den der Z 5 des § 345 StPO dar, wenn ein die Fragestellung betreffender Antrag einer Partei vom Schwurgerichtshof abgewiesen wird (S …