Der Rechtsrüge (Z 9 lit b) kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er die letzte Tathandlung "ca im März 1986" (US 9). Gleich ob man sein Verhalten der Strafbestimmung des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 oder der des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (den jeweils strengsten in Betracht kommenden Strafgesetzen) unterzieht, betrug die Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB zehn Jahre. Ausgehend von dem für den Angeklagten günstigsten Datum lief diese Frist somit am 1. März 1996 ab.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er die letzte Tathandlung "ca im März 1986" (US 9). Gleich ob man sein Verhalten der Strafbestimmung des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 oder der des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (den jeweils strengsten in Betracht kommenden Strafgesetzen) unterzieht, betrug die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB zehn Jahre. Ausgehend von dem für den Angeklagten günstigsten Datum lief diese Frist somit am 1. März 1996 ab.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 StGB ist nicht eingetreten.Eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, StGB ist nicht eingetreten.
Die weiteren vom Schuldspruch umfassten Delikte verjähren (für sich allein) innerhalb kürzerer Fristen von fünf bzw drei Jahren.
Die Verurteilung des Rechtsmittelwerbers durch das Landesgericht Eisenstadt am 14. August 1990, GZ 15 EVr 428/90-11, erfolgte wegen des am 21. April 1990 begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des am selben Tag begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB. Die Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB für das erwähnte Verbrechen betrug fünf Jahre.Die Verurteilung des Rechtsmittelwerbers durch das Landesgericht Eisenstadt am 14. August 1990, GZ 15 EVr 428/90-11, erfolgte wegen des am 21. April 1990 begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des am selben Tag begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. Die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB für das erwähnte Verbrechen betrug fünf Jahre.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 10. Dezember 1992, GZ U 291/92-5, wurde der Beschwerdeführer des am 17. Juni 1992 begangenen Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 (§ 83 Abs 2) StGB schuldig erkannt. Da das verdeckte Grunddelikt des § 83 Abs 2 StGB zur Tatzeit bloß mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht war, betrug die Verjährungsfrist nach § 57 Abs 3 StGB ein Jahr.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 10. Dezember 1992, GZ U 291/92-5, wurde der Beschwerdeführer des am 17. Juni 1992 begangenen Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraph 83, Absatz 2,) StGB schuldig erkannt. Da das verdeckte Grunddelikt des Paragraph 83, Absatz 2, StGB zur Tatzeit bloß mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht war, betrug die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr.
Beide Verjährungsfristen zu diesen Verurteilungen waren daher zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits abgelaufen.
Dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Mai 1998, GZ 15 EVr 434/98-7, lagen zwischen Ende 1997 und Anfang 1998 sowie am 26. Jänner 1998 begangene Taten des Angeklagten zu Grunde. Sie waren also bereits nach dem Ende der Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall verübt worden und konnten daher keine Verlängerung bewirken.
Das vorliegende Strafverfahren wurde erst am 25. Juni 1999 gerichtsanhängig (S 3).
Die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 neu geschaffene Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB, welche die Nichteinrechnung der Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB anordnet, ist gegenständlich nicht anwendbar, weil die Strafbarkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 1. Oktober 1998 bereits erloschen war (Art V Abs 1 und 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl I 1998/153).Die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, welche die Nichteinrechnung der Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 212, oder 213 StGB anordnet, ist gegenständlich nicht anwendbar, weil die Strafbarkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 1. Oktober 1998 bereits erloschen war (Artikel römisch fünf, Absatz eins und 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl römisch eins 1998/153).
Da somit der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vorliegt, war der Schuldspruch des Urteils aufzuheben und der Angeklagte gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen, womit sich ein Eingehen auf den weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erübrigt.Da somit der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vorliegt, war der Schuldspruch des Urteils aufzuheben und der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen, womit sich ein Eingehen auf den weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erübrigt.