Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 57/00×

Entscheidung 15 Os 57/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os57/00

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. März 2000, GZ 9 römisch fünf r 1075/99-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Wagner zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil mit Ausnahme des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruches zur Gänze aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Josef T***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Neckenmarkt

römisch eins. im Frühjahr 1986 mit einer unmündigen Person, nämlich seiner am 1. Mai 1974 geborenen Tochter Kornelia N*****, den Beischlaf unternommen, indem er mit seinem erigierten Penis ein Stück in ihre Scheide eindrang;

römisch zwei. durch die zu römisch eins. geschilderte Handlung mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;

römisch drei. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, und zwar von 1982 bis 1986 in einer Vielzahl von Angriffen an seiner am 1. Mai 1974 geborenen Tochter Kornelia N*****, die er an den Brüsten und an der Scheide betastete sowie sie veranlasste, ihn manuell zu befriedigen;

römisch vier. durch die zu Punkt römisch eins. und römisch drei. beschriebenen Handlungen sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Josef T***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch drei) sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt, weil er von 1982 bis 1986 in Neckenmarkt seine am 1. Mai 1974 geborene Tochter Kornelia N***** in der im Spruch näher bezeichneten Weise sexuell missbraucht hatte.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Ziffer 3 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) kommt Berechtigung zu. Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer auf, dass die Strafbarkeit seiner Taten verjährt ist. Nach den Urteilsfeststellungen setzte er die letzte Tathandlung "ca im März 1986" (US 9). Gleich ob man sein Verhalten der Strafbestimmung des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 oder der des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (den jeweils strengsten in Betracht kommenden Strafgesetzen) unterzieht, betrug die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB zehn Jahre. Ausgehend von dem für den Angeklagten günstigsten Datum lief diese Frist somit am 1. März 1996 ab.

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 58, StGB ist nicht eingetreten.

Die weiteren vom Schuldspruch umfassten Delikte verjähren (für sich allein) innerhalb kürzerer Fristen von fünf bzw drei Jahren.

Die Verurteilung des Rechtsmittelwerbers durch das Landesgericht Eisenstadt am 14. August 1990, GZ 15 EVr 428/90-11, erfolgte wegen des am 21. April 1990 begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und des am selben Tag begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. Die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB für das erwähnte Verbrechen betrug fünf Jahre.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 10. Dezember 1992, GZ U 291/92-5, wurde der Beschwerdeführer des am 17. Juni 1992 begangenen Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, (Paragraph 83, Absatz 2,) StGB schuldig erkannt. Da das verdeckte Grunddelikt des Paragraph 83, Absatz 2, StGB zur Tatzeit bloß mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht war, betrug die Verjährungsfrist nach Paragraph 57, Absatz 3, StGB ein Jahr.

Beide Verjährungsfristen zu diesen Verurteilungen waren daher zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bereits abgelaufen.

Dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Mai 1998, GZ 15 EVr 434/98-7, lagen zwischen Ende 1997 und Anfang 1998 sowie am 26. Jänner 1998 begangene Taten des Angeklagten zu Grunde. Sie waren also bereits nach dem Ende der Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall verübt worden und konnten daher keine Verlängerung bewirken.

Das vorliegende Strafverfahren wurde erst am 25. Juni 1999 gerichtsanhängig (S 3).

Die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB, welche die Nichteinrechnung der Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205, 206, 207, 212, oder 213 StGB anordnet, ist gegenständlich nicht anwendbar, weil die Strafbarkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung mit 1. Oktober 1998 bereits erloschen war (Artikel römisch fünf, Absatz eins und 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998, BGBl römisch eins 1998/153).

Da somit der Strafaufhebungsgrund der Verjährung vorliegt, war der Schuldspruch des Urteils aufzuheben und der Angeklagte gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen, womit sich ein Eingehen auf den weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erübrigt.

Anmerkung

E58353 15D00570

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00057..0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0150OS00057_0000000_000