Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Helmut S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. Jänner 2003, GZ 37 Hv 226/02s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Helmut S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. Jänner 2003, GZ 37 Hv 226/02s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Helmut S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich zwischen 11. September 2000 und 16. Oktober 2002 in Salzburg in drei im Urteil näher genannten Fällen ein ihm anvertrautes Gut, nämlich als bevollmächtigter Rechtsanwalt zu treuen Handen übernommene Geldbeträge von 680.000 S und insgesamt 10.985,95 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Helmut S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er sich zwischen 11. September 2000 und 16. Oktober 2002 in Salzburg in drei im Urteil näher genannten Fällen ein ihm anvertrautes Gut, nämlich als bevollmächtigter Rechtsanwalt zu treuen Handen übernommene Geldbeträge von 680.000 S und insgesamt 10.985,95 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet hat.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Unter allen Nichtigkeitsgründen wird auf die Verantwortung des Angeklagten abgestellt, er habe zu den Tatzeiten die ihm gegen andere Klienten zustehenden, die Treuhandgelder im Betrag übersteigenden Forderungen für einbringlich gehalten.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Unter allen Nichtigkeitsgründen wird auf die Verantwortung des Angeklagten abgestellt, er habe zu den Tatzeiten die ihm gegen andere Klienten zustehenden, die Treuhandgelder im Betrag übersteigenden Forderungen für einbringlich gehalten.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Feststellung eines trotz Bestehens dieser Forderungen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens des Angeklagten (US 5 und 7) nicht unzureichend begründet. Die Urteilsannahmen, wonach dem Angeklagten bewusst war, dass die Forderungen "äußert schwer einbringlich" waren, wurden ohne Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen aus dem langen Zurückliegen des Entstehungszeitpunktes und der "bisherigen Nichtzahlung" abgeleitet (US 8).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Feststellung eines trotz Bestehens dieser Forderungen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Willens des Angeklagten (US 5 und 7) nicht unzureichend begründet. Die Urteilsannahmen, wonach dem Angeklagten bewusst war, dass die Forderungen "äußert schwer einbringlich" waren, wurden ohne Widerspruch zu Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen aus dem langen Zurückliegen des Entstehungszeitpunktes und der "bisherigen Nichtzahlung" abgeleitet (US 8).
Nur ein Berufungspunkt, aber keine Nichtigkeit wird mit dem übrigen, nominell aus Z 5a und 11 erstatteten Vorbringen angesprochen, das unter Bezugnahme auf die erwähnte Verantwortung auf Anwendung des § 41 StGB bei der Strafbemessung abzielt.Nur ein Berufungspunkt, aber keine Nichtigkeit wird mit dem übrigen, nominell aus Ziffer 5 a und 11 erstatteten Vorbringen angesprochen, das unter Bezugnahme auf die erwähnte Verantwortung auf Anwendung des Paragraph 41, StGB bei der Strafbemessung abzielt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00057.03.0515.000
Dokumentnummer
JJT_20030515_OGH0002_0150OS00057_0300000_000