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Entscheidung 15 Os 57/06f×

Entscheidung 15 Os 57/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os57/06f

Entscheidungsdatum

07.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29. März 2006, GZ 37 Hv 70/05x-104, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Ecker, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Anklagevorwurf freigesprochen, er habe von Sommer 2001 bis November 2002 in Leoben die ihm in seiner Eigenschaft als Prokurist und Leiter der Kreditabteilung der Volksbank Filiale L***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er hinsichtlich der dem Helmut H***** und dessen Firmen zuzuordnenden Kreditkonten der Volksbank unter Ausschaltung der bankinternen Kontrollmechanismen zu dessen Vorteil eine Überziehung im Betrag von ca 2 Mio Euro zuließ und dadurch der Volksbank einen Schaden von 1,495.927,78 Euro, somit einen 40.000 Euro (aktuell nunmehr 50.000 Euro) übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt.

Nach Annahme der Tatrichter hat der Angeklagte trotz der den Debetrahmen von 100.000 Euro bereits übersteigenden Kontoüberziehungen des Helmut H***** und seiner Unternehmen die in diesem Fall für weitere Kontoüberziehungen vorgeschriebene Einholung der Genehmigung des Vorstandes der Volksbank M***** reg GenmbH jedenfalls „nach Juni 2002" zur Gänze unterlassen (US 10). Zwar ging das Erstgericht für den gesamten Tatzeitraum von einem wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten (iSd Paragraph 153, Absatz eins, StGB) aus, verneinte jedoch das Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes mit der Begründung, der Angeklagte sei unter dem Einfluss seiner infolge einer depressiven Anpassungsstörung bei beruflicher Überforderung reduzierten Überblicksgewinnung und Kritikfähigkeit davon ausgegangen, die von ihm eigenmächtig genehmigten weiteren Kontoüberziehungen würden ohnehin wieder durch Zahlungseingänge, die im Hinblick auf die ihm vom Zeugen H***** vorgelegten Ausgangsrechnungen zu erwarten waren, oder durch in Aussicht genommene Umschuldungsmaßnahmen abgedeckt, sodass der Volksbank M***** reg GenmbH kein Nachteil erwachsen würde (US 5, 7 bis 9, 15).

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge, die eine tragfähige Begründung des für den gesamten Tatzeitraum konstatierten Fehlens eines Schädigungsvorsatzes vermisst, der Sache nach auch eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) geltend, indem sie darauf hinweist, dass dieser Feststellung die unerörtert gebliebene Verantwortung des Angeklagten entgegensteht, schon im Sommer 2002 um die tatsächliche Höhe der Außenstände H*****s gewusst zu haben, die damals bereits über 1,5 Mio Euro betragen haben und in der Folge noch deutlich angestiegen sind (S 473/III). Vor allem aber zeigt sie auf, der Angeklagte habe eingeräumt, dass für ihn ebenfalls im Sommer 2002 die schlechte Bonität - und damit wohl auch die mangelnde Kreditwürdigkeit - H*****s offensichtlich geworden sei; davor sei dies aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (gemeint zweifelsohne die ihm von H***** vorgelegten Rechnungen [über erbrachte Leistungen], vergleiche US 7 f, 15) nicht so eindeutig gewesen (S 411/IV).

Angesichts dieses zugestandenen, in den Urteilsgründen jedoch unerörtert gebliebenen Wissensstandes des Angeklagten ist - ungeachtet seiner festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung - eine andere Lösung der Schuldfrage, nämlich die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes ab einem noch nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Sommer 2002, nicht auszuschließen. Immerhin bezog sich der eingeräumte Bewusstseinsinhalt über das, auch für die Beurteilung von Umschuldungsmaßnahmen maßgebliche Kreditwürdigkeitsdefizit auf einen Zeitpunkt, ab dem - den Urteilsannahmen zufolge - der Angeklagte („nach Juni 2002") die für die Ausweitung des Kreditrahmens erforderliche Einholung von Genehmigungen des Vorstandes gänzlich unterlassen hat. Da bereits der bezeichnete Begründungsmangel die Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich macht, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Rechtsrüge.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Anmerkung

E81780 15Os57.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00057.06F.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20060907_OGH0002_0150OS00057_06F0000_000