Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** gemäß § 259 Z 3 StPO vom Anklagevorwurf freigesprochen, er habe von Sommer 2001 bis November 2002 in Leoben die ihm in seiner Eigenschaft als Prokurist und Leiter der Kreditabteilung der Volksbank Filiale L***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er hinsichtlich der dem Helmut H***** und dessen Firmen zuzuordnenden Kreditkonten der Volksbank unter Ausschaltung der bankinternen Kontrollmechanismen zu dessen Vorteil eine Überziehung im Betrag von ca 2 Mio Euro zuließ und dadurch der Volksbank einen Schaden von 1,495.927,78 Euro, somit einen 40.000 Euro (aktuell nunmehr 50.000 Euro) übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas P***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vom Anklagevorwurf freigesprochen, er habe von Sommer 2001 bis November 2002 in Leoben die ihm in seiner Eigenschaft als Prokurist und Leiter der Kreditabteilung der Volksbank Filiale L***** eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er hinsichtlich der dem Helmut H***** und dessen Firmen zuzuordnenden Kreditkonten der Volksbank unter Ausschaltung der bankinternen Kontrollmechanismen zu dessen Vorteil eine Überziehung im Betrag von ca 2 Mio Euro zuließ und dadurch der Volksbank einen Schaden von 1,495.927,78 Euro, somit einen 40.000 Euro (aktuell nunmehr 50.000 Euro) übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt.
Nach Annahme der Tatrichter hat der Angeklagte trotz der den Debetrahmen von 100.000 Euro bereits übersteigenden Kontoüberziehungen des Helmut H***** und seiner Unternehmen die in diesem Fall für weitere Kontoüberziehungen vorgeschriebene Einholung der Genehmigung des Vorstandes der Volksbank M***** reg GenmbH jedenfalls „nach Juni 2002" zur Gänze unterlassen (US 10). Zwar ging das Erstgericht für den gesamten Tatzeitraum von einem wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten (iSd § 153 Abs 1 StGB) aus, verneinte jedoch das Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes mit der Begründung, der Angeklagte sei unter dem Einfluss seiner infolge einer depressiven Anpassungsstörung bei beruflicher Überforderung reduzierten Überblicksgewinnung und Kritikfähigkeit davon ausgegangen, die von ihm eigenmächtig genehmigten weiteren Kontoüberziehungen würden ohnehin wieder durch Zahlungseingänge, die im Hinblick auf die ihm vom Zeugen H***** vorgelegten Ausgangsrechnungen zu erwarten waren, oder durch in Aussicht genommene Umschuldungsmaßnahmen abgedeckt, sodass der Volksbank M***** reg GenmbH kein Nachteil erwachsen würde (US 5, 7 bis 9, 15).Nach Annahme der Tatrichter hat der Angeklagte trotz der den Debetrahmen von 100.000 Euro bereits übersteigenden Kontoüberziehungen des Helmut H***** und seiner Unternehmen die in diesem Fall für weitere Kontoüberziehungen vorgeschriebene Einholung der Genehmigung des Vorstandes der Volksbank M***** reg GenmbH jedenfalls „nach Juni 2002" zur Gänze unterlassen (US 10). Zwar ging das Erstgericht für den gesamten Tatzeitraum von einem wissentlichen Befugnismissbrauch des Angeklagten (iSd Paragraph 153, Absatz eins, StGB) aus, verneinte jedoch das Vorliegen eines auch nur bedingten Schädigungsvorsatzes mit der Begründung, der Angeklagte sei unter dem Einfluss seiner infolge einer depressiven Anpassungsstörung bei beruflicher Überforderung reduzierten Überblicksgewinnung und Kritikfähigkeit davon ausgegangen, die von ihm eigenmächtig genehmigten weiteren Kontoüberziehungen würden ohnehin wieder durch Zahlungseingänge, die im Hinblick auf die ihm vom Zeugen H***** vorgelegten Ausgangsrechnungen zu erwarten waren, oder durch in Aussicht genommene Umschuldungsmaßnahmen abgedeckt, sodass der Volksbank M***** reg GenmbH kein Nachteil erwachsen würde (US 5, 7 bis 9, 15).
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.