Die Urteile des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Den Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF (zur Frage des Günstigkeitsvergleichs nach § 61 StGB vgl RIS-Justiz RS0118097), der übrigens im hier relevanten Zusammenhang in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in § 278 StGB gF im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren hat (Plöchl in WK2 § 278 [2006] Rz 3; Schmoller in Putzer-FS, 978 f), verwirklicht, wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt in der genannten Bestimmung näher bezeichnete strafbare Handlungen ausgeführt werden. Unter Verbindung ist - gleichbedeutend mit der Legaldefinition der kriminellen Vereinigung in § 278 Abs 2 StGB gF - der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zwecks ausgerichtet ist (EBRV zum StGB, 30 BlgNR 13. GP, 420; Leukauf/Steininger StGB3 § 278 RN 2; Steininger in WK1 § 278 Rz 3; RIS-Justiz RS0087910). Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation (keines besonderen Organisationsgrads) bedarf, so setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger deliktischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der Einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande - zumal durch die dafür charakteristische Vereinbarung einer gegenseitigen Unterstützung der Bandenmitglieder (Hinterhofer BT II4 § 278 Rz 2; Bertel/Schwaighofer BT II7 § 278 Rz 1) - einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden (RIS-Justiz RS0095797, RS0087910).Den Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB aF (zur Frage des Günstigkeitsvergleichs nach Paragraph 61, StGB vergleiche RIS-Justiz RS0118097), der übrigens im hier relevanten Zusammenhang in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in Paragraph 278, StGB gF im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren hat (Plöchl in WK2 Paragraph 278, [2006] Rz 3; Schmoller in Putzer-FS, 978 f), verwirklicht, wer sich mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz verbindet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt in der genannten Bestimmung näher bezeichnete strafbare Handlungen ausgeführt werden. Unter Verbindung ist - gleichbedeutend mit der Legaldefinition der kriminellen Vereinigung in Paragraph 278, Absatz 2, StGB gF - der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zwecks ausgerichtet ist (EBRV zum StGB, 30 BlgNR 13. GP, 420; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 278, RN 2; Steininger in WK1 Paragraph 278, Rz 3; RIS-Justiz RS0087910). Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation (keines besonderen Organisationsgrads) bedarf, so setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger deliktischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der Einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande - zumal durch die dafür charakteristische Vereinbarung einer gegenseitigen Unterstützung der Bandenmitglieder (Hinterhofer BT II4 Paragraph 278, Rz 2; Bertel/Schwaighofer BT II7 Paragraph 278, Rz 1) - einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden (RIS-Justiz RS0095797, RS0087910).
Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstrukur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf (zur zum Bandenbegriff synonymen kriminellen Vereinigung: EBRV zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 36), essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach § 278 aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach § 278a StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet (Kienapfel, JBl 1995, 613 [617, 619]).Das für den Unrechtstypus der Bandenbildung nach dem Gesetz somit konstitutive Tatbestandselement der auf die Begehung von Straftaten ausgerichteten „Verbindung" bezeichnet solcherart ein mit der dargestellten Zielsetzung final verknüpftes sozietäres Strukturmerkmal, das über die bloße Verabredung künftiger (gemeinsamer) Delinquenz - etwa im Sinne eines verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB - weit hinausreicht. Eine auf die Erreichung des erwähnten verpönten Zwecks ausgerichtete Gemeinschaftsstrukur ist daher, wenngleich sie keiner besonderen Ausprägung bedarf (zur zum Bandenbegriff synonymen kriminellen Vereinigung: EBRV zum Strafrechtsänderungsgesetz 2002, 1166 BlgNR 21. GP, 36), essentielle Tatbestandsvoraussetzung des Delikts der Bandenbildung (der kriminellen Vereinigung) nach Paragraph 278, aF (gF) StGB, das sich von jenem der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB - auch in struktureller Hinsicht - somit nur graduell, nicht aber prinzipiell unterscheidet (Kienapfel, JBl 1995, 613 [617, 619]).
Daraus folgt: Die vom Landesgericht Wels und vom Oberlandesgericht Linz angeführte, zentrale Begründungserwägung, dass für die Deliktsverwirklichung der Bandenbildung (kriminellen Vereinigung) die (intendierte) Ausführung vereinigungsspezifischer Straftaten nicht der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der „Vereinigung" zu sein braucht, diese vielmehr daneben auch auf die Verwirklichung anderer - legaler - Ziele gerichtet sein kann (Plöchl in WK2 § 278 Rz 12), trifft zwar zu. Sie vermag aber, was von den beiden Gerichten verkannt wurde, daran nichts zu ändern, dass der als Prämisse zugrunde gelegte Begriff der „Vereinigung" - wie dargelegt - die strukturelle Ausrichtung der Gemeinschaft auf die Begehung von (spezifischen) Straftaten (die das Erscheinungsbild der Organisation in nennenswerter Weise mitprägen) voraussetzt. Das Tatbestandsmerkmal der „Vereinigung" ist daher nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstrukur im Kern einer legalen Tätigkeit dient (vgl Fischer/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze55 § 129 Rz 15, 20 zur vergleichbaren Bestimmung des § 129 Abs 1 dStGB; zu den Erfordernissen bei Zusammenschlüssen von Wirtschaftsstraftätern s von Bubnoff in Leipziger Kommentar4 § 129 Rz 14). Somit setzt auch die - an sich mögliche (Fischer/Tröndle aaO § 129 Rz 15) - Bildung einer Bande (kriminellen Vereinigung) durch Zweckänderung einer mit legaler Zielsetzung begründeten Gemeinschaft voraus, dass deren genuin legale Zwecksetzung durch die kriminelle Ausrichtung beseitigt wird. Bei Anwendung dieser rechtlichen Erwägungen ergibt sich, dass der den Entscheidungen des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht zugrundegelegte, eingangs dargestellte Urteilssachverhalt die Annahme einer Tatbestandsverwirklichung des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF nicht zulässt. Die bloße Feststellung der gemeinsamen Verabredung der intendierten (und in der Folge auch bis Juli 2001 durchgeführten) Betrugsdelinquenz durch die Angeklagten in der Geschäftsleitersitzung vom 9. Juli 1992 sagt nichts darüber aus, dass sich die - nur durch ihre gemeinsame berufliche Tätigkeit für dasselbe Bankinstitut miteinander verbundenen - Angeklagten dadurch zu einer auf die ins Auge gefassten Straftaten ausgerichteten Gemeinschaft außerhalb jener legalen Verbindung zusammengeschlossen hätten. Dass die aus der Ausübung der gemeinsamen beruflichen Tätigkeiten entstandene Gemeinschaft hinwieder durch die bloße Verabredung der künftigen Begehung von Straftaten ihre genuin legale Zweckausrichtung verloren hätte, wurde gleichfalls nicht festgestellt.Daraus folgt: Die vom Landesgericht Wels und vom Oberlandesgericht Linz angeführte, zentrale Begründungserwägung, dass für die Deliktsverwirklichung der Bandenbildung (kriminellen Vereinigung) die (intendierte) Ausführung vereinigungsspezifischer Straftaten nicht der alleinige, der Hauptzweck oder das Endziel der „Vereinigung" zu sein braucht, diese vielmehr daneben auch auf die Verwirklichung anderer - legaler - Ziele gerichtet sein kann (Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 12), trifft zwar zu. Sie vermag aber, was von den beiden Gerichten verkannt wurde, daran nichts zu ändern, dass der als Prämisse zugrunde gelegte Begriff der „Vereinigung" - wie dargelegt - die strukturelle Ausrichtung der Gemeinschaft auf die Begehung von (spezifischen) Straftaten (die das Erscheinungsbild der Organisation in nennenswerter Weise mitprägen) voraussetzt. Das Tatbestandsmerkmal der „Vereinigung" ist daher nicht erfüllt, wenn die Gemeinschaftsstrukur im Kern einer legalen Tätigkeit dient vergleiche Fischer/Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze55 Paragraph 129, Rz 15, 20 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 129, Absatz eins, dStGB; zu den Erfordernissen bei Zusammenschlüssen von Wirtschaftsstraftätern s von Bubnoff in Leipziger Kommentar4 Paragraph 129, Rz 14). Somit setzt auch die - an sich mögliche (Fischer/Tröndle aaO Paragraph 129, Rz 15) - Bildung einer Bande (kriminellen Vereinigung) durch Zweckänderung einer mit legaler Zielsetzung begründeten Gemeinschaft voraus, dass deren genuin legale Zwecksetzung durch die kriminelle Ausrichtung beseitigt wird. Bei Anwendung dieser rechtlichen Erwägungen ergibt sich, dass der den Entscheidungen des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht zugrundegelegte, eingangs dargestellte Urteilssachverhalt die Annahme einer Tatbestandsverwirklichung des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB aF nicht zulässt. Die bloße Feststellung der gemeinsamen Verabredung der intendierten (und in der Folge auch bis Juli 2001 durchgeführten) Betrugsdelinquenz durch die Angeklagten in der Geschäftsleitersitzung vom 9. Juli 1992 sagt nichts darüber aus, dass sich die - nur durch ihre gemeinsame berufliche Tätigkeit für dasselbe Bankinstitut miteinander verbundenen - Angeklagten dadurch zu einer auf die ins Auge gefassten Straftaten ausgerichteten Gemeinschaft außerhalb jener legalen Verbindung zusammengeschlossen hätten. Dass die aus der Ausübung der gemeinsamen beruflichen Tätigkeiten entstandene Gemeinschaft hinwieder durch die bloße Verabredung der künftigen Begehung von Straftaten ihre genuin legale Zweckausrichtung verloren hätte, wurde gleichfalls nicht festgestellt.
Diese verfehlte Rechtsansicht hat sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt (§ 292 letzter Satz StPO). Nach der Aktenlage war nicht zu erwarten, dass die für einen Schuldspruch solcherart erforderlichen Feststellungen mit zureichender Begründung aufgrund eines neuen Rechtsgangs getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0100239), weshalb in der Sache selbst zu entscheiden war (§§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO).Diese verfehlte Rechtsansicht hat sich zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Nach der Aktenlage war nicht zu erwarten, dass die für einen Schuldspruch solcherart erforderlichen Feststellungen mit zureichender Begründung aufgrund eines neuen Rechtsgangs getroffen werden könnten (RIS-Justiz RS0100239), weshalb in der Sache selbst zu entscheiden war (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO).