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Entscheidung 15 Os 57/26k×

Entscheidung 15 Os 57/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os57/26k

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2026, GZ 44 Hv 19/26y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in W*

A./ von Mai 2025 bis 27. Oktober 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge in einer Vielzahl von Angriffen (US 3 f) anderen überlassen, nämlich

römisch eins./ 200 Gramm „Crystal Meth“ beinhaltend 156,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz an * P*, „damit sie das Suchtgift zum Grammpreis von 15 Euro an nicht mehr feststellbare Abnehmer überlässt und den erhaltenen Kaufpreis an den Genannten abführte, welcher sie im Gegenzug dafür in seiner Wohnung wohnen ließ“,

römisch zwei./ 200 Gramm „Crystal Meth“ beinhaltend 156,64 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz, welches zuvor in seinem Tresor in seiner Wohnung „gebunkert“ war, an nicht mehr feststellbare Abnehmer.

B./ am 20. September 2025 „sowie darauf folgend zu weiteren, unbekannten Zeitpunkten“ * L* und * P* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, nämlich „zur Abstandnahme einer Meldung bzw. Anzeige wegen Geldwäscherei“, indem er den Genannten ankündigte, dass er sie umbringen und „ihre Tochter ins Bordell stecken werde, wenn sie ihn wegen Geldwäscherei anzeigen würden“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die dagegen gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4]              Nach den zum Schuldspruch A./ getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer insgesamt 400 Gramm „Crystal Meth“ (enthaltend 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz) in einer Vielzahl von (im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gesetzten) Angriffen anderen überlassen (US 3 ff).

[5]         Der Entfall einzelner (jeweils auf Teilmengen davon bezogener) Ausführungshandlungen jener tatbestandlichen Handlungseinheit wäre für die Subsumtionsfrage nur insoweit bedeutsam, als dadurch die insgesamt manipulierten Suchtgiftquanten nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG erforderlich – das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (also 250 Gramm Methamphetamin) überschreiten würden vergleiche RIS-Justiz RS0127374).

[6]         Soweit die Aktenwidrigkeit behauptende Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) eine Verkürzung des „vom Erstgericht angenommenen Tatzeitraums um ein Monat“ anstrebt und daran anknüpfend bloß pauschal darauf verweist, „die in diesem Zeitraum angeblich durch den Angeklagten übergebene Menge an Suchtgift“ würde sich in der Folge ebenso „entsprechend reduzieren“, verabsäumt sie es, den Bezug zu einer entscheidenden Tatsache deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) herzustellen. Damit verlässt sie den aus der Ziffer 5, eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106268).

[7]         Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zu der vom Angeklagten (unter anderem auch an P*) überlassenen Menge von 313,28 Gramm Methamphetamin in Reinsubstanz – logisch und empirisch mängelfrei – auf die als glaubwürdig bewerteten Aussagen der Zeugen L* und P* zur Größe des „von ihnen gesehenen Brockens an Crystal Meth, den der Angeklagte in seinem Tresor verstaut hatte“ in Zusammenhalt mit deren als „valide“ eingestuften „Schätzung“ zum Gewichts des (in weiterer Folge zweigeteilten) „Brockens“ gegründet (US 11 f).

[8]         Soweit der Beschwerdeführer diese Beweise eigenständig bewertet, die Angaben der Zeugen als „vage“ bezeichnet und darauf basierend zu anderen Schlussfolgerungen gelangt, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[9]         Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780, zum Anfechtungsmaßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).

[10]          Mit ihrer eigenen Analyse und Bewertung der Aussagen der Zeugen L* und P* gelingt es der Rüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Spekulationen darüber, dass der Angeklagte, der nichts „von den gegen ihn anhängigen Ermittlungen wissen konnte“, im Falle „wiederkehrender Verkäufe … wohl zu verkaufende Ware dort [im Tresor] gelagert gehabt“ hätte, werden den dargestellten Anforderungen ebenso wenig gerecht.

[11]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu B./ behauptet, die gegenüber den Opfern getätigten Äußerungen würden sich „als unmotiviert und ohne Sinn“ darstellen. Indem sie nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen – in Ansehung der Urteilskonstatierungen zum Bedeutungsinhalt und zur Ernstlichkeit der inkriminierten Äußerungen (RIS-Justiz RS0092437) – bloß bestreitet, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[12]       Weshalb für die rechtsrichtige Subsumtion (hinsichtlich des Nötigungsziels) Feststellungen zu treffen gewesen wären, „worin angebliche Geldwäsche des Angeklagten [gelegen sein] kann“, und „aus welchen Gründen die [Zeugen] davon ausgehen [mussten], dass eine solche durch den Angeklagten begangen wurde“, legt die Rechtsrüge nicht methodengerecht dar vergleiche RIS-Justiz RS0116565). Selbiges gilt auch für die weiteren Ausführungen, wonach das Erstgericht in Ansehung des Schuldspruchs B./ nicht konstatieren habe können, „dass am 20.9.2025 eine Telefonverbindung zwischen dem Angeklagten und den Zeugen existierte“ vergleiche im Übrigen US 4 zur Drohung durch den Angeklagten gegenüber den anwesenden Opfern).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[14]       Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147862

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00057.26K.0611.000

Im RIS seit

03.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00057_26K0000_000

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