Der Mängelrüge (Z 5) zuwider deckt sich der (vermeintlich) als aktenwidrig begründet kritisierte Feststellungsteil zum Raub an Karl K***** (vgl US 9: M***** erkannte die Gelegenheit, zu Geld zu kommen und forderte R***** mit den Worten: "Da ist ein Mann, den du ausrauben kannst, damit ich mein Geld bekomme".) mit der wortgleichen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde (S 127/I). Es bedurfte in den Gründen weder einer Erwähnung der aktenkundigen Tatsache, daß diese polizeiliche Vernehmung ohne Beiziehung eines Dolmetsch erfolgt ist (S 127 ff/I), noch der Erörterung der auf eine diesbezügliche Frage seines Verteidigers gegebenen Antwort (S 315/II). Nach der Aktenlage wurde vor der Polizei die Beiziehung eines Dolmetsch niemals begehrt und - entgegen einer Beschwerdebehauptung - keine gerichtliche Feststellung getroffen, der (in Wien geborene) Angeklagte M***** sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig (vgl dazu den Vermerk des Untersuchungsrichters "gutes Deutsch" auf S 223 unten/I). In der Beschwerde werden auch keine Verständigungsschwierigkeiten oder Protokollierungsfehler behauptet. Mit welchem "sohin entgegenstehenden Beweisergebnis" sich das Erstgericht auseinanderzusetzen gehabt hätte, um dem Vorwurf unvollständiger Begründung zu entgehen, ist daher nicht ersichtlich.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider deckt sich der (vermeintlich) als aktenwidrig begründet kritisierte Feststellungsteil zum Raub an Karl K***** vergleiche US 9: M***** erkannte die Gelegenheit, zu Geld zu kommen und forderte R***** mit den Worten: "Da ist ein Mann, den du ausrauben kannst, damit ich mein Geld bekomme".) mit der wortgleichen Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde (S 127/I). Es bedurfte in den Gründen weder einer Erwähnung der aktenkundigen Tatsache, daß diese polizeiliche Vernehmung ohne Beiziehung eines Dolmetsch erfolgt ist (S 127 ff/I), noch der Erörterung der auf eine diesbezügliche Frage seines Verteidigers gegebenen Antwort (S 315/II). Nach der Aktenlage wurde vor der Polizei die Beiziehung eines Dolmetsch niemals begehrt und - entgegen einer Beschwerdebehauptung - keine gerichtliche Feststellung getroffen, der (in Wien geborene) Angeklagte M***** sei der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig vergleiche dazu den Vermerk des Untersuchungsrichters "gutes Deutsch" auf S 223 unten/I). In der Beschwerde werden auch keine Verständigungsschwierigkeiten oder Protokollierungsfehler behauptet. Mit welchem "sohin entgegenstehenden Beweisergebnis" sich das Erstgericht auseinanderzusetzen gehabt hätte, um dem Vorwurf unvollständiger Begründung zu entgehen, ist daher nicht ersichtlich.
Die als Scheinbegründung gerügte "Feststellung" (vgl US 15: Das Drängen des M***** auf Rückzahlung der Schulden und die Diskussion darüber, wird außerdem kaum ohne Bezug auf die Tatsache stattgefunden haben, daß R***** soeben beim Raubversuch an einem offenkundig ertragreichen Opfer der Mut verlassen hatte.) bekämpft bloß unzulässig einen aus dem Zusammenhang gelösten Satz aus den beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2,26), wobei der Nichtigkeitswerber die wesentliche und mängelfreie Begründung dieses Schuldspruchs unberücksichtigt läßt (vgl hiezu US 15 dritter Absatz). Der Vorwurf hinwieder, die (ihrem Wesen nach ein tatsachenfeststellendes Resümee darstellende) Begründungspassage, wonach die Tatvollendung eindeutig deshalb unterblieb, weil das ins Getränk gemischte Rohypnol nicht die beabsichtigte Wirkung gezeigt hatte (US 17), sei unvollständig und offenbar unzureichend begründet, ist dadurch widerlegt, daß die Tatrichter auf die gerichtliche Verantwortung des Mitangeklagten R*****, er habe nicht den Mut dazu gehabt und sich nicht getraut (S 319/II), sehr wohl ausreichend Bezug genommen haben (vgl US 18 vierter Absatz letzter Satz).Die als Scheinbegründung gerügte "Feststellung" vergleiche US 15: Das Drängen des M***** auf Rückzahlung der Schulden und die Diskussion darüber, wird außerdem kaum ohne Bezug auf die Tatsache stattgefunden haben, daß R***** soeben beim Raubversuch an einem offenkundig ertragreichen Opfer der Mut verlassen hatte.) bekämpft bloß unzulässig einen aus dem Zusammenhang gelösten Satz aus den beweiswürdigenden Erwägungen der Erkenntnisrichter (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2,26), wobei der Nichtigkeitswerber die wesentliche und mängelfreie Begründung dieses Schuldspruchs unberücksichtigt läßt vergleiche hiezu US 15 dritter Absatz). Der Vorwurf hinwieder, die (ihrem Wesen nach ein tatsachenfeststellendes Resümee darstellende) Begründungspassage, wonach die Tatvollendung eindeutig deshalb unterblieb, weil das ins Getränk gemischte Rohypnol nicht die beabsichtigte Wirkung gezeigt hatte (US 17), sei unvollständig und offenbar unzureichend begründet, ist dadurch widerlegt, daß die Tatrichter auf die gerichtliche Verantwortung des Mitangeklagten R*****, er habe nicht den Mut dazu gehabt und sich nicht getraut (S 319/II), sehr wohl ausreichend Bezug genommen haben vergleiche US 18 vierter Absatz letzter Satz).
Soweit die Beschwerde schließlich unsubstantiiert und undifferenziert (sohin erkennbar nur im Zusammenhang mit den ausdrücklich bekämpften Schuldsprüchen A I.2. und A II.1.) behauptet, auch "die Urteilsbegründung, wonach ich das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe", sei offenbar unzureichend und stelle eine Scheinbegründung dar, übersieht sie zum einen, daß dies bloß eine "vom festgestellten Sachverhalt ausgehende" rechtliche Schlußfolgerung darstellt (US 18 oben); zum andern verkennt sie, daß die rechtliche Beurteilung des konstatierten Geschehens durch das Schöffengericht mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbar ist (vgl Mayerhofer aaO E 129 f).Soweit die Beschwerde schließlich unsubstantiiert und undifferenziert (sohin erkennbar nur im Zusammenhang mit den ausdrücklich bekämpften Schuldsprüchen A römisch eins.2. und A römisch zwei.1.) behauptet, auch "die Urteilsbegründung, wonach ich das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen habe", sei offenbar unzureichend und stelle eine Scheinbegründung dar, übersieht sie zum einen, daß dies bloß eine "vom festgestellten Sachverhalt ausgehende" rechtliche Schlußfolgerung darstellt (US 18 oben); zum andern verkennt sie, daß die rechtliche Beurteilung des konstatierten Geschehens durch das Schöffengericht mit einer Mängelrüge nicht bekämpfbar ist vergleiche Mayerhofer aaO E 129 f).
Die relevierten Begründungsfehler haften demnach dem Urteil nicht an.
Die Rechtsrügen sind nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht am gesamten subjektiven und objektiven Urteilssachverhalt orientieren und nicht ausschließlich auf dessen Basis substantiiert und sachverhaltsbezogen nachzuweisen trachten, daß dem Erstgericht bei der darauf konkret angewendeten Strafnorm ein Rechtsirrtum und/oder ein Feststellungsfehler unterlaufen ist.
Diesem prozessualen Gebot zuwider behauptet der Beschwerdeführer mit dem auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Vorbringen zum Schuldspruch A I.2., "Die Tatsache, daß ich [M*****] ihn [R*****] bedrängte, mir mein Geld zurückzugeben", lasse nicht den Schluß zu, daß er R***** dazu bestimmt habe, die Tat auszuführen. Die Beurteilung seines Verhaltens sei rechtlich insofern verfehlt, als seine Aussage: "Wenn er will, soll er es machen" und "Ich bedrängte R*****, daß er mir das Geld zurückgab" unter keinen Umständen eine Bestimmung zur Ausführung der Tat darstelle.Diesem prozessualen Gebot zuwider behauptet der Beschwerdeführer mit dem auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Vorbringen zum Schuldspruch A römisch eins.2., "Die Tatsache, daß ich [M*****] ihn [R*****] bedrängte, mir mein Geld zurückzugeben", lasse nicht den Schluß zu, daß er R***** dazu bestimmt habe, die Tat auszuführen. Die Beurteilung seines Verhaltens sei rechtlich insofern verfehlt, als seine Aussage: "Wenn er will, soll er es machen" und "Ich bedrängte R*****, daß er mir das Geld zurückgab" unter keinen Umständen eine Bestimmung zur Ausführung der Tat darstelle.
Solcherart greift der Nichtigkeitswerber indes nur das Tatmotiv heraus, übergeht aber schlichtweg jene entscheidenden Konstatierungen, wonach er R***** mit den Worten: "Da ist ein Mann, den du ausrauben kannst, damit ich mein Geld bekomme", zur Tat aufforderte, worauf sich R***** aus diesem Grunde zur Tatausführung entschloß (US 9) und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Gespräch seiner Aufforderung und der Tatausführung durch R***** auf der Hand liege (US 15). Damit erweist sich dieser Vorwurf ebenso wie der Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich zu dem spezifisch auf die Vollendung der Tat ausgericheten Bestimmungsvorsatz, als prozeßordnungswidrig erhoben.
Insofern die Beschwerde allgemein, unsubstantiiert und ohne Sachverhaltsbezug argumentiert, auf Grund "der vom Gericht getroffenen Feststellungen" eine Bestimmungstäterschaft abzuleiten, sei rechtlich verfehlt, entbehrt sie der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Feststellungen, die sie konkret meint.
Damit verfällt auch diese Rechtsrüge in den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung anzukämpfen.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gegründete Rechtsrüge geht zunächst urteilsfremd davon aus, Luca M***** sei im Zusammenhang mit dem Raubversuch (A II.1.) "teilweise als Bestimmungstäter nach § 12Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gegründete Rechtsrüge geht zunächst urteilsfremd davon aus, Luca M***** sei im Zusammenhang mit dem Raubversuch (A römisch zwei.1.) "teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12
2. Fall StGB" verurteilt worden, wiewohl im Urteil wiederholt und unmißverständlich sein Handeln als bewußtes und gewolltes Zusammenwirken als "Mittäter" festgestellt wird (US 4, 11, 18).
Das übrige Vorbringen beschränkt sich lediglich auf ein Zitat des Wortlautes des § 16 Abs 1 StGB, den Hinweis auf einen Einwand der Mängelrüge und auf die urteilskonträre Schlußfolgerung, die Verurteilung wegen des Raubversuchs sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche Voraussetzungen - insbesondere Freiwilligkeit - für die Annahme eines Strafaufhebungsgrundes gemäß § 16 StGB vorlägen, zumal R***** ausgesagt habe, er habe nicht den Mut gehabt und sich nicht getraut. Indes verabsäumt der Beschwerdeführer auch hier die gesetzmäßige Ausführung des angesprochenen materiellen Nichtigkeitsgrundes; geht doch seine Kritik vollends an allen jenen mängelfrei begründeten Urteilsprämissen vorbei, welche das Schöffengericht fallbezogen veranlaßt haben, die Freiwilligkeit zur Aufgabe des Raubversuchs zu verneinen (vgl US 18 vorletzter Absatz). Danach fehlte es nämlich den Angeklagten an der Vorstellung, daß eine den gemeinsamen Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre, weil die durch die Rohypnolbeigabe wider Erwarten nicht erfolgte Beeinträchtigung des Opfers den Angeklagten R***** in Angst versetzt, ihm den Mut zur weiteren Ausführung genommen und er sich mangels erhoffter Wehrlosigkeit des Opfers zur Erreichung des deliktischen Zieles außerstande geglaubt hatte.Das übrige Vorbringen beschränkt sich lediglich auf ein Zitat des Wortlautes des Paragraph 16, Absatz eins, StGB, den Hinweis auf einen Einwand der Mängelrüge und auf die urteilskonträre Schlußfolgerung, die Verurteilung wegen des Raubversuchs sei zu Unrecht erfolgt, weil sämtliche Voraussetzungen - insbesondere Freiwilligkeit - für die Annahme eines Strafaufhebungsgrundes gemäß Paragraph 16, StGB vorlägen, zumal R***** ausgesagt habe, er habe nicht den Mut gehabt und sich nicht getraut. Indes verabsäumt der Beschwerdeführer auch hier die gesetzmäßige Ausführung des angesprochenen materiellen Nichtigkeitsgrundes; geht doch seine Kritik vollends an allen jenen mängelfrei begründeten Urteilsprämissen vorbei, welche das Schöffengericht fallbezogen veranlaßt haben, die Freiwilligkeit zur Aufgabe des Raubversuchs zu verneinen vergleiche US 18 vorletzter Absatz). Danach fehlte es nämlich den Angeklagten an der Vorstellung, daß eine den gemeinsamen Tatplan entsprechende Tatvollendung noch möglich wäre, weil die durch die Rohypnolbeigabe wider Erwarten nicht erfolgte Beeinträchtigung des Opfers den Angeklagten R***** in Angst versetzt, ihm den Mut zur weiteren Ausführung genommen und er sich mangels erhoffter Wehrlosigkeit des Opfers zur Erreichung des deliktischen Zieles außerstande geglaubt hatte.
Die nur zu A I.2. und A II.1. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die nur zu A römisch eins.2. und A römisch zwei.1. ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Gemäß 1. und 2. der Rechtsmittelanträge wird zwar allgemein begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben und in eventu "die Sache" an das Erstgericht zurückzuverweisen (S 487/II), womit alle Schuldsprüche erfaßt werden; zu A I.3., B I.1., 2. und B II. hat der Beschwerdeführer aber weder bei der Anmeldung der Beschwerde noch in ihrer Ausführung Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, denen zufolge auch die zuletzt genannten Schuldsprüche nichtig sein sollen (§ 285a Z 2 StPO).Gemäß 1. und 2. der Rechtsmittelanträge wird zwar allgemein begehrt, "das angefochtene Urteil" aufzuheben und in eventu "die Sache" an das Erstgericht zurückzuverweisen (S 487/II), womit alle Schuldsprüche erfaßt werden; zu A römisch eins.3., B römisch eins.1., 2. und B römisch zwei. hat der Beschwerdeführer aber weder bei der Anmeldung der Beschwerde noch in ihrer Ausführung Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, denen zufolge auch die zuletzt genannten Schuldsprüche nichtig sein sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO hat demnach das Oberlandesgericht Wien über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten M***** zu entscheiden.Gemäß Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO hat demnach das Oberlandesgericht Wien über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten M***** zu entscheiden.