Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) macht mit der bloßen Behauptung, es widerspreche „den Denkgesetzen", dass der Angeklagte die Zeugin im Zuge des Raubes an beiden Armen gepackt und mit einem Schlagstock bedroht habe, keinen Verstoß gegen § 312 StPO geltend, weil sie nicht in Frage stellt, dass die Hauptfrage die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. enthält, die zu ihrer deutlichen Bezeichnung erforderlich sind, sondern der Sache nach bloß einen - im geschworenengerichtlichen Verfahren aber weder aus Z 6 noch sonst relevierbaren - Begründungsmangel behauptet. Im Übrigen könnte selbst von einem solchen nicht die Rede sein, vernachlässigt die Beschwerde doch, dass sich die Hauptfrage nicht auf die gleichzeitige Ausführung sämtlicher beschriebener Tätigkeiten des Angeklagten richtet, sondern nur darauf, ob jene im Zuge der den Tatbestand verwirklichenden Ausführungshandlungen erfolgten, und macht des weiteren auch nicht deutlich, warum der beschriebene Tathergang selbst bei Annahme der Gleichzeitigkeit der Handlungen des Angeklagten mit den Kriterien logischen Denkens unvereinbar sei, zumal es es ohne weiteres möglich ist, dass der Angeklagte die Zeugin etwa mit einer Hand an beiden Armen gepackt und den Schlagstock in der anderen Hand gehalten oder aber in einer Hand den Schlagstock gehalten und mit derselben auch einen Arm der Zeugin gepackt habe.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) macht mit der bloßen Behauptung, es widerspreche „den Denkgesetzen", dass der Angeklagte die Zeugin im Zuge des Raubes an beiden Armen gepackt und mit einem Schlagstock bedroht habe, keinen Verstoß gegen Paragraph 312, StPO geltend, weil sie nicht in Frage stellt, dass die Hauptfrage die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. enthält, die zu ihrer deutlichen Bezeichnung erforderlich sind, sondern der Sache nach bloß einen - im geschworenengerichtlichen Verfahren aber weder aus Ziffer 6, noch sonst relevierbaren - Begründungsmangel behauptet. Im Übrigen könnte selbst von einem solchen nicht die Rede sein, vernachlässigt die Beschwerde doch, dass sich die Hauptfrage nicht auf die gleichzeitige Ausführung sämtlicher beschriebener Tätigkeiten des Angeklagten richtet, sondern nur darauf, ob jene im Zuge der den Tatbestand verwirklichenden Ausführungshandlungen erfolgten, und macht des weiteren auch nicht deutlich, warum der beschriebene Tathergang selbst bei Annahme der Gleichzeitigkeit der Handlungen des Angeklagten mit den Kriterien logischen Denkens unvereinbar sei, zumal es es ohne weiteres möglich ist, dass der Angeklagte die Zeugin etwa mit einer Hand an beiden Armen gepackt und den Schlagstock in der anderen Hand gehalten oder aber in einer Hand den Schlagstock gehalten und mit derselben auch einen Arm der Zeugin gepackt habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.