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Entscheidung 15 Os 58/06b×

Entscheidung 15 Os 58/06b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os58/06b

Entscheidungsdatum

29.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dominik T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. März 2006, GZ 440 Hv 1/06h-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Dominik T***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 15. Jänner 2006 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Manuel R***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Linda D***** dadurch, dass er sie bei den Armen packte, mit einem Schlagstock bedrohte und mit den Worten „Scheiss Neger, give me the money!" von ihr Bargeld verlangte, während Manuel R***** sie zudem mit einem Springmesser bedrohte, worauf Linda D***** ihnen 70 Euro übergab, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Ziffer 6,) macht mit der bloßen Behauptung, es widerspreche „den Denkgesetzen", dass der Angeklagte die Zeugin im Zuge des Raubes an beiden Armen gepackt und mit einem Schlagstock bedroht habe, keinen Verstoß gegen Paragraph 312, StPO geltend, weil sie nicht in Frage stellt, dass die Hauptfrage die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand usw. enthält, die zu ihrer deutlichen Bezeichnung erforderlich sind, sondern der Sache nach bloß einen - im geschworenengerichtlichen Verfahren aber weder aus Ziffer 6, noch sonst relevierbaren - Begründungsmangel behauptet. Im Übrigen könnte selbst von einem solchen nicht die Rede sein, vernachlässigt die Beschwerde doch, dass sich die Hauptfrage nicht auf die gleichzeitige Ausführung sämtlicher beschriebener Tätigkeiten des Angeklagten richtet, sondern nur darauf, ob jene im Zuge der den Tatbestand verwirklichenden Ausführungshandlungen erfolgten, und macht des weiteren auch nicht deutlich, warum der beschriebene Tathergang selbst bei Annahme der Gleichzeitigkeit der Handlungen des Angeklagten mit den Kriterien logischen Denkens unvereinbar sei, zumal es es ohne weiteres möglich ist, dass der Angeklagte die Zeugin etwa mit einer Hand an beiden Armen gepackt und den Schlagstock in der anderen Hand gehalten oder aber in einer Hand den Schlagstock gehalten und mit derselben auch einen Arm der Zeugin gepackt habe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81361 15Os58.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00058.06B.0629.000

Dokumentnummer

JJT_20060629_OGH0002_0150OS00058_06B0000_000