Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ardijan I*****, die sich nur gegen die zu B./ genannten Schuldsprüche betreffend die „Fakten 21 und 24" sowie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (C./) wendet; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ardijan I*****, die sich nur gegen die zu B./ genannten Schuldsprüche betreffend die „Fakten 21 und 24" sowie gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (C./) wendet; sie schlägt fehl.
Entgegen den Behauptungen der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an den als „Fakten 21 und 24" bezeichneten Taten offenbar unzureichend begründet, haben die Tatrichter die Täterschaft des Ardijan I***** nicht nur aufgrund der durch die Standortpeilung des Mobiltelefons dieses Angeklagten nachgewiesenen engen räumlichen Nähe im Tatzeitpunkt als erwiesen erachtet, sondern sie zusätzlich auch zu Faktum 21 auf die - als glaubwürdig erachteten - Angaben des Angeklagten Jeton L***** gestützt, der den Beschwerdeführer bereits bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter belastet hat (US 25), sowie zu Faktum 24 auf die belastenden Angaben sämtlicher unmittelbarer Täter gegründet (US 26). Soweit die Beschwerde die weiteren Urteilsausführungen, wonach es der Lebenserfahrung widerspreche, wenn der Beschwerdeführer nur an einem von zwei unmittelbar hintereinander verübten Einbruchdiebstählen teilgenommen habe, als nicht nachvollziehbar bezeichnet, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Den weiteren Ausführungen (der Sache nach Z 9 lit a) zuwider enthält das Urteil hinreichende Feststellungen zur den Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Tatseite auch zu den Fakten 21 und 24 (US 20 f). Ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen durften die Tatrichter aus dem Geständnis des Beschwerdeführers zu einzelnen Taten Schlussfolgerungen auf die subjektive Tatseite auch zu den von ihm nicht zugestandenen weiteren Taten ziehen.Entgegen den Behauptungen der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an den als „Fakten 21 und 24" bezeichneten Taten offenbar unzureichend begründet, haben die Tatrichter die Täterschaft des Ardijan I***** nicht nur aufgrund der durch die Standortpeilung des Mobiltelefons dieses Angeklagten nachgewiesenen engen räumlichen Nähe im Tatzeitpunkt als erwiesen erachtet, sondern sie zusätzlich auch zu Faktum 21 auf die - als glaubwürdig erachteten - Angaben des Angeklagten Jeton L***** gestützt, der den Beschwerdeführer bereits bei der Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter belastet hat (US 25), sowie zu Faktum 24 auf die belastenden Angaben sämtlicher unmittelbarer Täter gegründet (US 26). Soweit die Beschwerde die weiteren Urteilsausführungen, wonach es der Lebenserfahrung widerspreche, wenn der Beschwerdeführer nur an einem von zwei unmittelbar hintereinander verübten Einbruchdiebstählen teilgenommen habe, als nicht nachvollziehbar bezeichnet, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Den weiteren Ausführungen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zuwider enthält das Urteil hinreichende Feststellungen zur den Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Tatseite auch zu den Fakten 21 und 24 (US 20 f). Ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen durften die Tatrichter aus dem Geständnis des Beschwerdeführers zu einzelnen Taten Schlussfolgerungen auf die subjektive Tatseite auch zu den von ihm nicht zugestandenen weiteren Taten ziehen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet, es lägen keine Beweise für die zum Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen vor. Die von dem Angeklagten „in unterschiedlichen Konstellationen" begangenen Einbruchsdiebstähle seien spontan und ohne lange Planung oder Absprachen erfolgt. Es wäre eine genauere Befragung der Angeklagten notwendig gewesen, um entsprechende Feststellungen treffen zu können.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet, es lägen keine Beweise für die zum Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen vor. Die von dem Angeklagten „in unterschiedlichen Konstellationen" begangenen Einbruchsdiebstähle seien spontan und ohne lange Planung oder Absprachen erfolgt. Es wäre eine genauere Befragung der Angeklagten notwendig gewesen, um entsprechende Feststellungen treffen zu können.
Die Beschwerde vermag damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB getroffenen - mit dem modus operandi, der arbeitsteiligen Vorgehensweise und der Tatbegehung in verschiedener Zusammensetzung nachvollziehbar begründeten - Konstatierungen zu wecken. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitergehende Aufklärung durch ergänzende Befragung der Angeklagten vermisst, legt sie nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, dies in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).Die Beschwerde vermag damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB getroffenen - mit dem modus operandi, der arbeitsteiligen Vorgehensweise und der Tatbegehung in verschiedener Zusammensetzung nachvollziehbar begründeten - Konstatierungen zu wecken. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitergehende Aufklärung durch ergänzende Befragung der Angeklagten vermisst, legt sie nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei, dies in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 477 ff; RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) liegen hinreichende Urteilsfeststellungen zur den Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Tatseite auch zu den Fakten 21 und 24 vor (US 20 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Bemerkt wird, dass der erstgerichtliche Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der den Angeklagten Jeton L***** zu A./ und E./ vorgeworfenen Taten zum einen als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, § 15 StGB (A./) und zum anderen gesondert als Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (E./) rechtlich verfehlt ist (RIS-Justiz RS0090838, RS0107317; Ratz in WK2 § 29 Rz 5 f). Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig und nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus, weil bei der Strafzumessung des genannten Angeklagten - der auch noch des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden war - das Zusammentreffen eines Verbrechens mit (nur) einem Vergehen als erschwerend gewertet wurde. Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StGB bestand daher kein Anlass (RIS-Justiz RS0114927; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 24).Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) liegen hinreichende Urteilsfeststellungen zur den Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Tatseite auch zu den Fakten 21 und 24 vor (US 20 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Bemerkt wird, dass der erstgerichtliche Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der den Angeklagten Jeton L***** zu A./ und E./ vorgeworfenen Taten zum einen als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch sowie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall, Paragraph 15, StGB (A./) und zum anderen gesondert als Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (E./) rechtlich verfehlt ist (RIS-Justiz RS0090838, RS0107317; Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5 f). Nach dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB bilden alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung eine Subsumtionseinheit, sodass die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen des Diebstahls unzulässig und nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anfechtbar ist. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich jedoch im konkreten Fall nicht als nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus, weil bei der Strafzumessung des genannten Angeklagten - der auch noch des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden war - das Zusammentreffen eines Verbrechens mit (nur) einem Vergehen als erschwerend gewertet wurde. Zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB bestand daher kein Anlass (RIS-Justiz RS0114927; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 24).