Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte (verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Gabor Be*****, der teilweise Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte (verfehlt als „Berufung wegen Nichtigkeit“ bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde des Gabor Be*****, der teilweise Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Annahme seiner Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl vom 8. August 2008 zum Nachteil der C*****ges.m.b.H. in B***** (Schuldspruch 8./; US 3 und 17). Aufgrund welcher Erwägungen der Schöffensenat zur Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte (auch) an dieser Tat als Fahrer mitwirkte, ist dem Urteil nämlich nicht zu entnehmen: Die von den Tatrichtern zur Fundierung ihrer Urteilsannahmen grundsätzlich herangezogene Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren, wonach er „10 bis 12 Fahrten“ zugab (US 18; ON 115/IV, S 25), bietet angesichts des Umstands, dass der Genannte nur einen von zwei ihm in der Anklageschrift angelasteten Einbruchdiebstählen in B***** (4./ und 8./) zugab, welchen er „mit drei bis vier Mittätern begangen“ habe (ON 115/IV, S 25), allein noch keine tragfähige Grundlage für die bekämpfte Konstatierung. Gleichermaßen lässt die allgemein gehaltene Aussage, wonach „überall dort mit Schuldsprüchen vorzugehen war, wo entweder ein Geständnis, eine glaubhafte Belastung durch Mitangeklagte oder eine eindeutige Spurenlage vorlag“ (US 18), einen logischen Zusammenhang mit der kritisierten Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Einbruchsdiebstahl vom 8. August 2008 nicht erkennen, zumal die Mitangeklagten Gabor B***** und Laszlo T***** ihrerseits lediglich von einer einzigen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in B***** begangenen Tat berichteten (ON 301/VII, S 12 und 17), die bereits im Schuldspruch zu 4./ Niederschlag findet.Der Beschwerdeführer rügt zu Recht eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Annahme seiner Mittäterschaft beim Einbruchsdiebstahl vom 8. August 2008 zum Nachteil der C*****ges.m.b.H. in B***** (Schuldspruch 8./; US 3 und 17). Aufgrund welcher Erwägungen der Schöffensenat zur Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte (auch) an dieser Tat als Fahrer mitwirkte, ist dem Urteil nämlich nicht zu entnehmen: Die von den Tatrichtern zur Fundierung ihrer Urteilsannahmen grundsätzlich herangezogene Verantwortung des Beschwerdeführers im Ermittlungsverfahren, wonach er „10 bis 12 Fahrten“ zugab (US 18; ON 115/IV, S 25), bietet angesichts des Umstands, dass der Genannte nur einen von zwei ihm in der Anklageschrift angelasteten Einbruchdiebstählen in B***** (4./ und 8./) zugab, welchen er „mit drei bis vier Mittätern begangen“ habe (ON 115/IV, S 25), allein noch keine tragfähige Grundlage für die bekämpfte Konstatierung. Gleichermaßen lässt die allgemein gehaltene Aussage, wonach „überall dort mit Schuldsprüchen vorzugehen war, wo entweder ein Geständnis, eine glaubhafte Belastung durch Mitangeklagte oder eine eindeutige Spurenlage vorlag“ (US 18), einen logischen Zusammenhang mit der kritisierten Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers beim Einbruchsdiebstahl vom 8. August 2008 nicht erkennen, zumal die Mitangeklagten Gabor B***** und Laszlo T***** ihrerseits lediglich von einer einzigen gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in B***** begangenen Tat berichteten (ON 301/VII, S 12 und 17), die bereits im Schuldspruch zu 4./ Niederschlag findet.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) die rechtliche Unterstellung der Taten (auch) unter § 130 zweiter Fall StGB kritisiert und behauptet, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (US 15 f) seien nicht ausreichend, um diese Qualifikation (Begehung der Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) anzuwenden, übergeht sie die Urteilsannahmen, wonach die Willensausrichtung (auch) des Angeklagten darauf gerichtet war, im Rahmen seines Zusammenschlusses mit den weiteren im Urteil genannten Angeklagten Einbruchsdiebstähle in nicht limitiertem Zeitrahmen - nämlich so lange wie möglich - zu begehen (US 15), diese (in den Medien als „Blitzeinbrüche“ bekannten) Taten jeweils von mindestens drei Mitglieder der kriminellen Vereinigung begangen wurden und sämtlichen Angeklagten bewusst war, dass die von ihnen verübten Einbruchsdiebstähle im Rahmen der kriminellen Vereinigung stattfinden, was sie auch wollten (US 16).Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die rechtliche Unterstellung der Taten (auch) unter Paragraph 130, zweiter Fall StGB kritisiert und behauptet, die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen (US 15 f) seien nicht ausreichend, um diese Qualifikation (Begehung der Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) anzuwenden, übergeht sie die Urteilsannahmen, wonach die Willensausrichtung (auch) des Angeklagten darauf gerichtet war, im Rahmen seines Zusammenschlusses mit den weiteren im Urteil genannten Angeklagten Einbruchsdiebstähle in nicht limitiertem Zeitrahmen - nämlich so lange wie möglich - zu begehen (US 15), diese (in den Medien als „Blitzeinbrüche“ bekannten) Taten jeweils von mindestens drei Mitglieder der kriminellen Vereinigung begangen wurden und sämtlichen Angeklagten bewusst war, dass die von ihnen verübten Einbruchsdiebstähle im Rahmen der kriminellen Vereinigung stattfinden, was sie auch wollten (US 16).
Mit dem bloßen Einwand, dass die Angeklagten „sich teilweise untereinander gar nicht kannten“ (US 16), leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung darauf ankäme, dass sämtliche ihrer Mitglieder einander namentlich kennen oder intensivere Kontakte zueinander pflegen (vgl Plöchl in WK2 § 278 Rz 10 und 28). Vielmehr lässt die Rüge offen, welche - über die getroffenen Konstatierungen hinausgehenden - tatsächlichen Annahmen die rechtsfehlerfreie Subsumtion des Geschehens nach § 130 zweiter Fall StGB erfordert hätte und führt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus.Mit dem bloßen Einwand, dass die Angeklagten „sich teilweise untereinander gar nicht kannten“ (US 16), leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung darauf ankäme, dass sämtliche ihrer Mitglieder einander namentlich kennen oder intensivere Kontakte zueinander pflegen vergleiche Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 10 und 28). Vielmehr lässt die Rüge offen, welche - über die getroffenen Konstatierungen hinausgehenden - tatsächlichen Annahmen die rechtsfehlerfreie Subsumtion des Geschehens nach Paragraph 130, zweiter Fall StGB erfordert hätte und führt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus.
Das als „Schuldberufung“ bezeichnete Rechtsmittelvorbringen übersieht, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung in Form der nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung im kollegialrichterlichen Verfahren nicht möglich ist (§§ 280, 283 Abs 1 StPO). Erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO vermag die Beschwerde damit nicht zu wecken.Das als „Schuldberufung“ bezeichnete Rechtsmittelvorbringen übersieht, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung in Form der nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung im kollegialrichterlichen Verfahren nicht möglich ist (Paragraphen 280, 283, Absatz eins, StPO). Erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO vermag die Beschwerde damit nicht zu wecken.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Gabor Be***** zu 8./, in der Subsumtionseinheit nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB und demzufolge auch im den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (§ 285e StPO).In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Gabor Be***** zu 8./, in der Subsumtionseinheit nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter, dritter und vierter Fall StGB und demzufolge auch im den Beschwerdeführer betreffenden Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) und die „Berufung wegen Schuld“ zurückzuweisen.Im Übrigen waren die Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und die „Berufung wegen Schuld“ zurückzuweisen.
Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte Gabor Be***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.