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Entscheidung 15 Os 58/12m×

Entscheidung 15 Os 58/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os58/12m

Entscheidungsdatum

30.05.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Mag. Weiß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Gerald E***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 168 Bl 15/11s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2012, AZ 20 Bs 98/12a, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag des Wolfgang S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ab und die unter einem gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Dezember 2011, GZ 168 Bl 15/11s-9, erhobene Beschwerde als unzulässig (Paragraph 196, Absatz 3, StPO) zurück.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E101171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00058.12M.0530.000

Im RIS seit

15.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120530_OGH0002_0150OS00058_12M0000_000