Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Verteidiger stellte in der Hauptverhandlung am 15. November 2018 den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Mag. Albin R***** zum Beweis dafür, dass „der Dienstvertrag vom 29. Dezember 2004 vom Vorstand der H***** AG genehmigt wurde“ und der Angeklagte werthaltige, dem bezogenen Entgelt adäquate Tätigkeiten sowohl für die M***** GmbH (im folgenden M*****) als auch für die H***** AG (im folgenden H*****) erbracht habe, sowie auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Unternehmensbewertung, -planung und -führung zum Beweis dafür, dass die Tätigkeiten des Angeklagten „für die H***** und Tochtergesellschaften lege artis, zielgerichtet und erfolgreich im Sinne von werthaltig“ waren (ON 168 S 27).
Durch die Abweisung dieser Anträge (ON 168 S 32 f) wurden – entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Z 4) – Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn sie ließen nicht erkennen, weshalb die begehrten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen sollten und waren damit auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (vgl RIS-Justiz RS0099841). Soweit damit die Genehmigung des Dienstvertrags des Angeklagten durch den Vorstand der H***** unter Beweis gestellt werden sollte, war der Antrag nicht auf eine erhebliche Tatsache gerichtet (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).Durch die Abweisung dieser Anträge (ON 168 S 32 f) wurden – entgegen der Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) – Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn sie ließen nicht erkennen, weshalb die begehrten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erwarten lassen sollten und waren damit auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet vergleiche RIS-Justiz RS0099841). Soweit damit die Genehmigung des Dienstvertrags des Angeklagten durch den Vorstand der H***** unter Beweis gestellt werden sollte, war der Antrag nicht auf eine erhebliche Tatsache gerichtet (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
In Bezug auf den Zeugen Mag. R***** ließ der Antrag überdies eine Darlegung vermissen, wieso zu erwarten wäre, dass der Zeuge bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung entgegen seiner schriftlich abgegebenen (Entschlagungs-)Erklärung (ON 163) auf sein Aussageverweigerungsrecht verzichten würde (RIS-Justiz RS0121344).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Ob der von Dr. K***** und dem Angeklagten unterfertigte Dienstvertrag den gesellschaftsrechtlichen Erfordernissen der H***** entsprach, betrifft – der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung („Scheinvertrag“ oder „nicht existentes Vertragsverhältnis“). Denn die Tatrichter haben festgestellt, dass sowohl der Angeklagte als auch Dr. K***** von vornherein die Absicht hatten, die mit dem Angeklagten im Dienstvertrag vereinbarten Gelder ohne entsprechende Gegenleistung zuzuwenden, wobei ihnen auch bewusst war, dass daraus „kein Nutzen für die H***** entstehen“ würde (US 13), und sie diesen Tatplan in der Folge auch umsetzten (US 15–27).Ob der von Dr. K***** und dem Angeklagten unterfertigte Dienstvertrag den gesellschaftsrechtlichen Erfordernissen der H***** entsprach, betrifft – der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider – ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie die zivilrechtliche Qualifikation der Vereinbarung („Scheinvertrag“ oder „nicht existentes Vertragsverhältnis“). Denn die Tatrichter haben festgestellt, dass sowohl der Angeklagte als auch Dr. K***** von vornherein die Absicht hatten, die mit dem Angeklagten im Dienstvertrag vereinbarten Gelder ohne entsprechende Gegenleistung zuzuwenden, wobei ihnen auch bewusst war, dass daraus „kein Nutzen für die H***** entstehen“ würde (US 13), und sie diesen Tatplan in der Folge auch umsetzten (US 15–27).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Mit der Behauptung, eine „Scheintätigkeit eines Geschäftsführers für eine GmbH“ sei dem Wirtschaftsleben fremd, derartige Tätigkeiten würden immer entgeltlich ausgeführt, und dem Verweis auf vom Angeklagten vorgelegte Urkunden, aus denen seine Leistungen für die Gesellschaft hervorgehen sollen, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
Die vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen blieben auch nicht unerörtert (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), die Tatrichter haben aus ihnen bloß andere Schlüsse zur „Akquisitions- und Entwicklungstätigkeit“ des Angeklagten gezogen als es der Beschwerdeführer gewünscht hätte (US 61).Die vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen blieben auch nicht unerörtert (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), die Tatrichter haben aus ihnen bloß andere Schlüsse zur „Akquisitions- und Entwicklungstätigkeit“ des Angeklagten gezogen als es der Beschwerdeführer gewünscht hätte (US 61).
Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die Rüge davon ausgeht, dass der Dienstvertrag sowohl von der H***** als auch vom Angeklagten erfüllt wurde, er als Geschäftsführer für die von ihm erbrachten Leistungen bezahlt worden sei und jedenfalls einen Anspruch aus dem Dienstvertrag hatte, geht sie nicht von den dazu konträren erstgerichtlichen Konstatierungen aus (US 8 ff) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.
Schließlich entwickelt die Beschwerde auch nicht auf Basis des Urteilssachverhalts argumentativ aus dem Gesetz, welche „für die Verurteilung erforderlichen Tatbestandskriterien“ dem Urteil fehlen sollten bzw weshalb eine „detaillierte Auflistung und Auseinandersetzung mit dem Tatbestandserfordernissen“ zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0116565).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.