Dagegen wendet sich die auf Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
Die Anordnung einer Maßnahme nach § 21 StGB stellt einen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO dar, der mit Berufung und nach Maßgabe des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Z 11 erster Fall) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt eine Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Betracht. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose aber kann nur mit Berufung geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der mit Berufung und nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt eine Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Betracht. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose aber kann nur mit Berufung geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) die Urteilsaussage, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Betroffene mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde „wie vor allem gefährliche Drohungen mit dem Tode, auch unter Einsatz von Gerätschaften“ (US 4), mit einer eigenständigen Bewertung des Sachverständigengutachtens und mit dem Hinweis auf die Aussage eines – die konkreten Vorfälle nicht wahrgenommen habenden – Zeugen (ON 46 S 6) bekämpft, macht sie demgemäß nur ein Berufungsvorbringen geltend.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Urteilsaussage, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Betroffene mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde „wie vor allem gefährliche Drohungen mit dem Tode, auch unter Einsatz von Gerätschaften“ (US 4), mit einer eigenständigen Bewertung des Sachverständigengutachtens und mit dem Hinweis auf die Aussage eines – die konkreten Vorfälle nicht wahrgenommen habenden – Zeugen (ON 46 S 6) bekämpft, macht sie demgemäß nur ein Berufungsvorbringen geltend.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die Eignung der den Anlasstaten zugrunde liegenden Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen. Sie legt aber nicht – wie es erforderlich wäre (vgl RIS-Justiz RS0116565) – argumentativ aus dem Gesetz entwickelt dar, weshalb es dem Aufzielen mit einer 25 cm langen Gartenkralle aus Metall gegen einen Säugling (US 3) und einer ernst gemeinten verbalen Drohung mit dem Tod (US 4) – auch angesichts der vom Erstgericht mitbedachten Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Aggressionshandlungen und des psychischen Zustands des Betroffenen (US 11) – an einer solchen Eignung fehlen sollte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Eignung der den Anlasstaten zugrunde liegenden Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen. Sie legt aber nicht – wie es erforderlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0116565) – argumentativ aus dem Gesetz entwickelt dar, weshalb es dem Aufzielen mit einer 25 cm langen Gartenkralle aus Metall gegen einen Säugling (US 3) und einer ernst gemeinten verbalen Drohung mit dem Tod (US 4) – auch angesichts der vom Erstgericht mitbedachten Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Aggressionshandlungen und des psychischen Zustands des Betroffenen (US 11) – an einer solchen Eignung fehlen sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).