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Entscheidung 15 Os 58/20y×

Entscheidung 15 Os 58/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os58/20y

Entscheidungsdatum

01.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weinhandl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Friedrich H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 15. April 2020, GZ 11 Hv 168/19i-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Friedrich H***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in B***** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, nämlich einer wahnhaften Störung,

Personen gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1.) im August 2018 J***** P***** mit einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung ihres viermonatigen Sohnes, indem er auf den Kinderwagen zuging und mit erhobener Hand mit einer spitzen Gartenkralle in Richtung des Säuglings zielte,

2.) am 20. April 2019 A***** P***** mit dem Tod, indem er „sinngemäß“ äußerte „Drecksau, Verbrecher, Frau vom Mörder, di drah i ham.“,

und dadurch Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (1.) und nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (2.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

Die Anordnung einer Maßnahme nach Paragraph 21, StGB stellt einen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar, der mit Berufung und nach Maßgabe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden kann. Dabei sind Überschreitung der Anordnungsbefugnis (Ziffer 11, erster Fall) und Ermessensentscheidung innerhalb dieser Befugnis zu unterscheiden. Werden die gesetzlichen Kriterien für die Gefährlichkeitsprognose verkannt oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt, kommt eine Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO in Betracht. Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose aber kann nur mit Berufung geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die Urteilsaussage, wonach mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Betroffene mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde „wie vor allem gefährliche Drohungen mit dem Tode, auch unter Einsatz von Gerätschaften“ (US 4), mit einer eigenständigen Bewertung des Sachverständigengutachtens und mit dem Hinweis auf die Aussage eines – die konkreten Vorfälle nicht wahrgenommen habenden – Zeugen (ON 46 S 6) bekämpft, macht sie demgemäß nur ein Berufungsvorbringen geltend.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet die Eignung der den Anlasstaten zugrunde liegenden Drohungen, begründete Besorgnis einzuflößen. Sie legt aber nicht – wie es erforderlich wäre vergleiche RIS-Justiz RS0116565) – argumentativ aus dem Gesetz entwickelt dar, weshalb es dem Aufzielen mit einer 25 cm langen Gartenkralle aus Metall gegen einen Säugling (US 3) und einer ernst gemeinten verbalen Drohung mit dem Tod (US 4) – auch angesichts der vom Erstgericht mitbedachten Regelmäßigkeit und Häufigkeit der Aggressionshandlungen und des psychischen Zustands des Betroffenen (US 11) – an einer solchen Eignung fehlen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E128558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00058.20Y.0701.000

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200701_OGH0002_0150OS00058_20Y0000_000