[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht dazu verhalten, die Aussage des Angeklagten, * E* sei über seine Kontaktsuche zu deren Tochter verärgert gewesen (ON 34 S 4, vgl auch ON 12 S 5), gesondert zu erörtern. Denn die Tatrichter haben sich mit der Frage einer Falschbelastung durch die Zeugin und eventueller Rachegedanken gegen den Angeklagten auseinandergesetzt (US 5), diese Möglichkeit jedoch verworfen. [4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) waren die Tatrichter nicht dazu verhalten, die Aussage des Angeklagten, * E* sei über seine Kontaktsuche zu deren Tochter verärgert gewesen (ON 34 S 4, vergleiche auch ON 12 S 5), gesondert zu erörtern. Denn die Tatrichter haben sich mit der Frage einer Falschbelastung durch die Zeugin und eventueller Rachegedanken gegen den Angeklagten auseinandergesetzt (US 5), diese Möglichkeit jedoch verworfen.
[5] Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [5] Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[6] Dem Erfordernis der Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial wird die Tatsachenrüge nicht gerecht, indem sie drauf hinweist, dass „Aussage gegen Aussage“ stünde, neuerlich die Möglichkeit eines „Racheakts“ der Zeugin ventiliert und die Relevanz der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter zum Charakter des Dr* K*, des Bruders des Angeklagten, bestreitet. Mit dem Hinweis auf den „Einwurf“ des Dr* K* in der Hauptverhandlung, wonach sein Bruder mit dem Heroinhandel nichts zu tun habe (ON 34 S 6), gelingt es der Rüge nicht, erhebliche Bedenken gegen den Ausspruch der Tatrichter über entscheidende Tatsachen zu erwecken.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.