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Entscheidung 15 Os 58/92×

Entscheidung 15 Os 58/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os58/92-6

Entscheidungsdatum

04.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Juni 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Windisch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Februar 1992, AZ 35 römisch fünf r 3.000/91 (in der Ausfertigung ON 10 datiert mit 11.Februar 1992) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, des Vertreters des Privatanklägers

Dr. Spreitzhofer und des Verteidigers Dr. Skarics, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, des Privatanklägers und der Medieninhaberin sowie ihres Vertreters zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.Februar 1992 (in der Ausfertigung ON 10 datiert mit 11.Februar 1992), AZ 35 römisch fünf r 3.000/91, mit welchem dem Privatankläger Helmut ST***** ein Verteidiger beigegeben wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird der Antrag des Privatanklägers auf Beigebung eines Verfahrenshelfers abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

In der Privatanklagesache AZ 35 römisch fünf r 3.000/91 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Werner D***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB beschloß der Einzelrichter über Begehren des Privatanklägers Helmut ST***** auf Bestellung eines "Verfahrenshelfers" am 10.Februar 1992, dem Privatankläger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO einen Verteidiger "zur Präzisierung der Privatanklage bzw. Stellung von Anträgen nach dem Mediengesetz" beizugeben (S 32 und 33).

Dieser Beschluß steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Paragraph 41, Absatz 2, StPO die Beigebung eines Verteidigers nur für Beschuldigte (Angeklagte), nicht aber für Privatankläger vorsieht. Auch andere gesetzliche Bestimmungen räumen keine Möglichkeit einer Vertreterbestellung in einer dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO entsprechenden Weise für den Privatankläger (oder für den Privatbeteiligten) ein. Eine Verfahrenshilfe für den Privatankläger kommt nur im Rahmen des Paragraph 8, Absatz eins, GGG in Betracht und ist auf die persönliche Befreiung von Gerichtsgebühren beschränkt (12 Os 25/86).

Die demgemäß einer gesetzlichen Deckung entbehrende Beigebung eines Verteidigers an den Privatankläger kann sich für den Fall der Auferlegung einer Kostenersatzpflicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, weshalb im Sinne des Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht nur die Gesetzesverletzung festzustellen, sondern der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck aufzuheben und der Antrag des Privatanklägers auf Beigebung eines "Verfahrenshelfers" abzuweisen war.

Anmerkung

E29130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00058.9206.0604.0

Dokumentnummer

JJT_19920604_OGH0002_0150OS00058_9200006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung