Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 StPO) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das Urteil in seinem die Angeklagte Joanna Malgorzata D***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, StPO) erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das Urteil in seinem die Angeklagte Joanna Malgorzata D***** betreffenden Strafausspruch das Gesetz.
Nach den Urteilsfeststellungen hat diese Angeklagte sämtliche Straftaten vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres begangen. Demzufolge hätte ihr die durch das Bundesgesetz BGBl I 2001/19 geschaffene privilegierende Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB zugute kommen müssen, welche normiert, dass bei Personen, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein - wie hier vorliegendes - Mindestmaß der Strafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wird. Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte wäre somit nach § 28 Abs 4 SMG iVm § 36 StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu 15 Jahren (und nicht, wovon der Jugendschöffensenat rechtsirrig ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu 15 Jahren) Freiheitsstrafe auszumessen gewesen.Nach den Urteilsfeststellungen hat diese Angeklagte sämtliche Straftaten vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres begangen. Demzufolge hätte ihr die durch das Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/19 geschaffene privilegierende Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB zugute kommen müssen, welche normiert, dass bei Personen, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein - wie hier vorliegendes - Mindestmaß der Strafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt wird. Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte wäre somit nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG in Verbindung mit Paragraph 36, StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu 15 Jahren (und nicht, wovon der Jugendschöffensenat rechtsirrig ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu 15 Jahren) Freiheitsstrafe auszumessen gewesen.
Denn anders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der §§ 39 und 41 StGB (SSt 46/40) bewirkt § 36 StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich.Denn anders als bei den fakultativen Strafzumessungsbestimmungen der Paragraphen 39 und 41 StGB (SSt 46/40) bewirkt Paragraph 36, StGB eine Änderung des Strafrahmens an sich.
Durch die rechtsirrige Nichtanwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des § 36 StGB hat das Jugendschöffengericht seine Strafbefugnis ungeachtet dessen überschritten (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), dass die von ihm konkret verhängte Strafe von 18 Monaten innerhalb des zulässigen Rahmens liegt (vgl Ebner, WK2 § 36 Rz 4; EvBl 2002/106; 11 Os 176/02).Durch die rechtsirrige Nichtanwendung der zwingend zu berücksichtigenden Strafbemessungsvorschrift des Paragraph 36, StGB hat das Jugendschöffengericht seine Strafbefugnis ungeachtet dessen überschritten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO), dass die von ihm konkret verhängte Strafe von 18 Monaten innerhalb des zulässigen Rahmens liegt vergleiche Ebner, WK2 Paragraph 36, Rz 4; EvBl 2002/106; 11 Os 176/02).
Der vorliegenden Gesetzesverletzung war konkrete Wirkung zuzuerkennen und das Urteil im Joanna Malgorzata D***** betreffenden Strafausspruch aufzuheben, zumal eine amtswegige Wahrnehmung der zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Nichtigkeit des Strafausspruchs durch den Gerichtshof zweiter Instanz in Hinblick darauf nicht möglich wäre, dass dieser bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte beschränkt ist (§ 295 Abs 1 erster Satz StPO) und hier nur eine - den Urteilsfehler nicht relevierende - ausschließlich zum Nachteil der Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt (vgl Ratz, WK-StPO § 295 Rz 9, 14).Der vorliegenden Gesetzesverletzung war konkrete Wirkung zuzuerkennen und das Urteil im Joanna Malgorzata D***** betreffenden Strafausspruch aufzuheben, zumal eine amtswegige Wahrnehmung der zum Nachteil der Angeklagten wirkenden Nichtigkeit des Strafausspruchs durch den Gerichtshof zweiter Instanz in Hinblick darauf nicht möglich wäre, dass dieser bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte beschränkt ist (Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO) und hier nur eine - den Urteilsfehler nicht relevierende - ausschließlich zum Nachteil der Angeklagten erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft vorliegt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 9, 14).