Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite, insbesondere die konstatierte absichtliche Tendenz des Angeklagten.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite, insbesondere die konstatierte absichtliche Tendenz des Angeklagten.
Mit Widersprüchen in der Aussage des Tatopfers haben sich die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auseinandergesetzt (US 8) und - logisch und empirisch einwandfrei - dargelegt, weshalb sie der in der ersten polizeilichen Vernehmung (ON 2/S 115 ff) gegebenen Tatversion folgten.
Ob das Opfer erst durch den letzten Fußtritt endgültig zu Boden ging oder schon aufgrund der vorangegangenen Gewalteinwirkung (Zeuge A*****: ON 18/S 19), war als Detail des Tathergangs nicht gesondert erörterungsbedürftig. Welcher nicht erörterte Widerspruch hiezu sich aus der Aussage des Zeugen H***** ergeben soll, gibt die Beschwerde nicht an.
Die Beschwerdehypothese, es dränge sich der Verdacht auf, dass drei alkoholisierte Personen aneinander geraten seien und es so zu einer „gewöhnlichen“ schweren Körperverletzung gekommen sei, zeigt keinen Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern übt Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für den Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er hätte nicht zugeschlagen, „wenn er gewusst hätte, was für Folgen die Faustschläge haben werden“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.