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Entscheidung 15 Os 59/10f×

Entscheidung 15 Os 59/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os59/10f

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. März 2010, GZ 17 Hv 7/10h-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall (Paragraph 85, Ziffer eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. August 2009 in Bludenz Mesut G***** absichtlich eine schwere Körperverletzung, nämlich eine Nasenbeintrümmerfraktur, eine Fraktur der linken Kieferhöhle mit Rissquetschwunden im Bereich des Oberlides links, eine Prellung des linken Augapfels und einen Bluterguss in der linken Augenhöhle sowie eine traumatische Orbitabodenfraktur links mit Einklemmung äußerer Augenmuskeln und Orbitagewebe zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge nach sich gezogen hat, nämlich eine schwere Schädigung des Sehvermögens auf dem linken Auge in Form des mit der Einschränkung der Augenbeweglichkeit verbundenen Doppelsehens für immer, „indem er ihn mit mehreren Faustschlägen ins Gesicht zu Boden streckte, sodann mit den Füßen gegen ihn trat und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht verabreichte sowie ihm schließlich einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht versetzte“.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft die erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite, insbesondere die konstatierte absichtliche Tendenz des Angeklagten.

Mit Widersprüchen in der Aussage des Tatopfers haben sich die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auseinandergesetzt (US 8) und - logisch und empirisch einwandfrei - dargelegt, weshalb sie der in der ersten polizeilichen Vernehmung (ON 2/S 115 ff) gegebenen Tatversion folgten.

Ob das Opfer erst durch den letzten Fußtritt endgültig zu Boden ging oder schon aufgrund der vorangegangenen Gewalteinwirkung (Zeuge A*****: ON 18/S 19), war als Detail des Tathergangs nicht gesondert erörterungsbedürftig. Welcher nicht erörterte Widerspruch hiezu sich aus der Aussage des Zeugen H***** ergeben soll, gibt die Beschwerde nicht an.

Die Beschwerdehypothese, es dränge sich der Verdacht auf, dass drei alkoholisierte Personen aneinander geraten seien und es so zu einer „gewöhnlichen“ schweren Körperverletzung gekommen sei, zeigt keinen Begründungsmangel im Sinn des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern übt Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld. Gleiches gilt für den Verweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er hätte nicht zugeschlagen, „wenn er gewusst hätte, was für Folgen die Faustschläge haben werden“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00059.10F.0630.000

Im RIS seit

13.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0150OS00059_10F0000_000