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Entscheidung 15 Os 6/01×

Entscheidung 15 Os 6/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os6/01

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerlinde St***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. November 2000, GZ 36 römisch fünf r 1338/00-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerlinde St***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil sie von März 1999 bis Jänner 2000 in Innsbruck und Kufstein mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Johann P***** durch die Vorgabe, die erbetenen Darlehen auch wieder zurückzuzahlen, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur (sukzessiven) Hingabe von Darlehen in einer Gesamthöhe von 1,034.000,-- S verleitet hat, wodurch ein 500.000,-- S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.

Die dagegen aus Ziffer 4 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die (neben einer unzulässigen Schuldberufung auch eine unbeachtliche Neuerung enthaltende) Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen zwei Zwischenerkenntnisse des Gerichtshofs (S 147 f in Verbindung mit US 13 f). In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger zunächst den Antrag "auf Einvernahme der diensthabenden Beamten am 22. und 23. 7. 1999 beim GPK-Kufstein zum Beweis dafür, dass es nicht zutrifft, dass Herr Johann P***** an einem dieser beiden Tage oder auch in Zeiträumen danach beim GPK-Kufstein nachgefragt hat, ob es in der Wohnung in Kufstein, Kaiserbergstraße Nr. 11 einen Einbruch gegeben hat" (S 147). Nach Ablehnung dieser Beweisaufnahme durch das Schöffengericht ergänzte bzw präzisierte der Verteidiger den Antrag dahin, "dass dem Beamten eine derartige Anfrage in Erinnerung wäre, insbesondere ins Dienstbuch eingetragen worden wäre und somit klar ist, dass diese Anfrage des Zeugen P***** nicht stattgefunden hat" (abermals S 147). Auch dieser ergänzte Beweisantrag wurde als unzulässiger Erkundungsbeweis nicht zugelassen.

Dies jedoch zu Recht, weil die Frage, ob der geschädigte Johann P***** wegen eines ihm gegenüber von Gerlinde St***** (zum Zweck seiner weiteren Täuschung) behaupteten Wohnungseinbruchs bei der Gendarmerie "nachgefragt" bzw "angefragt" hat, keine entscheidungswesentliche (also weder für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatz maßgebende) Tatsache berührt. Daher wäre die Angeklagte angesichts der nicht ausreichend präzisierten Angaben zu Beweismittel und Beweisthema umso mehr verpflichtet gewesen, bei Antragstellung konkret darzulegen, aus welchen Gründen und inwiefern ihrer Meinung nach aus der Durchführung dieses Beweises überhaupt ein verwertbares Ergebnis für die Schuldfrage zu erwarten war vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19, 19cc). Dieses Versäumnis kann auch durch (noch so weitwendige) Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr saniert werden. Im Übrigen steht objektiv fest, dass zur fraglichen Zeit kein Wohnungseinbruch angezeigt wurde (S 65 oben).

Somit wurde die Angeklagte durch die (im Ergebnis) zutreffende Ablehnung des Beweisantrages in ihren Verteidigungsrechten nicht verkürzt.

Die nominell auf Ziffer 10, gegründete Subsumtionsrüge bekämpft die (ihrer Ansicht nach inhaltsleere und in den Beweisergebnissen nicht gedeckte) Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB und strebt "allenfalls" (bloß) eine Verurteilung nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB an.

Indes verfehlt die Beschwerdeführerin mangels Orientierung an den (formell mängelfrei begründeten) subjektiven und objektiven Urteilsfeststellungen, denen zufolge sie den gutgläubigen Johann P***** sukzessive um insgesamt 1,034.000,-- S betrügerisch geschädigt hat, die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes vergleiche hiezu für viele Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26, 30).

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten, die sich auf die schriftliche Rechtsmittelausführungen beruft - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass die Entscheidung über die zudem erhobene Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E60526 15D00061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00006.01.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_0150OS00006_0100000_000