Der letztgenannte Nichtigkeitsgrund (Z 11) wird in der Rechtsmittelschrift nur ziffernmäßig angeführt, diese enthält dazu aber keine Ausführungen. Daher fehlt es an der von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes oder jener Tatumstände, die einen solchen bilden sollen (Mayerhofer StPO4 § 285a E 43).Der letztgenannte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 11,) wird in der Rechtsmittelschrift nur ziffernmäßig angeführt, diese enthält dazu aber keine Ausführungen. Daher fehlt es an der von der Strafprozessordnung vorgeschriebenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes oder jener Tatumstände, die einen solchen bilden sollen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 43).
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Urteilsfaktum A I. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) liegt weder eine unzureichende Begründung noch Aktenwidrigkeit vor.Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Urteilsfaktum A römisch eins. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt weder eine unzureichende Begründung noch Aktenwidrigkeit vor.
Das Schöffengericht hat diesen Schuldspruch auf das vom Angeklagten hiezu vor der Polizei abgelegte Geständnis gestützt, welches er zunächst vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten, dann aber vor diesem und in der Hauptverhandlung widerrufen hatte. Die Tatrichter folgten der ursprünglichen Verantwortung insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer dabei Details geschildert hatte, die nur ein unmittelbarer Täter wissen konnte (US 16). Ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis ist, wenn es verlesen wurde, ebenso ein Beweismittel wie das Geständnis vor dem Untersuchungsrichter oder vor dem erkennenden Gericht. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ist es daher von den Richtern zu beachten. Widerruft ein Angeklagter ein Geständnis, so hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung der gesamten Verfahrensergebnisse zu beurteilen, ob dem Geständnis oder dem Widerruf größere Glaubwürdigkeit zukommt. Die freie Beweiswürdigung schließt dabei jede Beweisregel aus. Daher kann auch ein widerrufenes Geständnis allein zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden (Mayerhofer aaO § 258 E 83 bis 86).Das Schöffengericht hat diesen Schuldspruch auf das vom Angeklagten hiezu vor der Polizei abgelegte Geständnis gestützt, welches er zunächst vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhalten, dann aber vor diesem und in der Hauptverhandlung widerrufen hatte. Die Tatrichter folgten der ursprünglichen Verantwortung insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer dabei Details geschildert hatte, die nur ein unmittelbarer Täter wissen konnte (US 16). Ein vor der Polizei abgelegtes Geständnis ist, wenn es verlesen wurde, ebenso ein Beweismittel wie das Geständnis vor dem Untersuchungsrichter oder vor dem erkennenden Gericht. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung ist es daher von den Richtern zu beachten. Widerruft ein Angeklagter ein Geständnis, so hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung der gesamten Verfahrensergebnisse zu beurteilen, ob dem Geständnis oder dem Widerruf größere Glaubwürdigkeit zukommt. Die freie Beweiswürdigung schließt dabei jede Beweisregel aus. Daher kann auch ein widerrufenes Geständnis allein zur Grundlage eines Schuldspruches gemacht werden (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 83 bis 86).
Die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter fanden durch Verlesung Eingang in das Beweisverfahren (S 454 ff II) und wurden vom Schöffensenat daher zu Recht in seine Erwägungen miteinbezogen. Der darauf gestützte Schuldspruch ist somit nicht unzureichend begründet. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen als - eine entscheidende Tatsache betreffender - Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das diesen Inhalt nicht bildet (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 185).Die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter fanden durch Verlesung Eingang in das Beweisverfahren (S 454 ff römisch zwei) und wurden vom Schöffensenat daher zu Recht in seine Erwägungen miteinbezogen. Der darauf gestützte Schuldspruch ist somit nicht unzureichend begründet. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn in den Entscheidungsgründen als - eine entscheidende Tatsache betreffender - Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das diesen Inhalt nicht bildet (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 185).
Die Begründung des Ersturteiles, der Angeklagte hätte sich auch vor dem Untersuchungsrichter geständig gezeigt (US 16), entspricht dem Akteninhalt, weil er zunächst sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis aufrecht erhalten und erst bei einer weiteren Vernehmung im Rahmen der Voruntersuchung widerrufen hat (ON 8). Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner ersten Befragung durch Polizeibeamte die Tatzeit zum Faktum A I als "sicher zur Mittagszeit", er glaube zwischen 11 und 13 Uhr bezeichnet (S 209 I). Mit seiner diesbezüglichen Verantwortung in der Hauptverhandlung und der Aussage der Zeugin Ingrid V***** hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlüsse gezogen (US 16 f).Die Begründung des Ersturteiles, der Angeklagte hätte sich auch vor dem Untersuchungsrichter geständig gezeigt (US 16), entspricht dem Akteninhalt, weil er zunächst sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis aufrecht erhalten und erst bei einer weiteren Vernehmung im Rahmen der Voruntersuchung widerrufen hat (ON 8). Der Rechtsmittelwerber hat bei seiner ersten Befragung durch Polizeibeamte die Tatzeit zum Faktum A römisch eins als "sicher zur Mittagszeit", er glaube zwischen 11 und 13 Uhr bezeichnet (S 209 römisch eins). Mit seiner diesbezüglichen Verantwortung in der Hauptverhandlung und der Aussage der Zeugin Ingrid V***** hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt und den Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechende Schlüsse gezogen (US 16 f).
Die subjektive Tatseite wurde entgegen der Beschwerde sowohl im Urteilsspruch als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt (US 2, 12 und 18). Diesbezüglich konnte sich das Schöffengericht auf die geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2000 stützen (US 15 iVm S 329 II). Ebenso finden die Feststellungen über die Verabredung der Einbruchsdiebstähle in dessen Angaben vor dem Untersuchungsrichter ihre Deckung (S 253j verso I).Die subjektive Tatseite wurde entgegen der Beschwerde sowohl im Urteilsspruch als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt (US 2, 12 und 18). Diesbezüglich konnte sich das Schöffengericht auf die geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2000 stützen (US 15 in Verbindung mit S 329 römisch zwei). Ebenso finden die Feststellungen über die Verabredung der Einbruchsdiebstähle in dessen Angaben vor dem Untersuchungsrichter ihre Deckung (S 253j verso römisch eins).
Da die vom Schuldspruch umfassten strafbaren Handlungen mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, haben sich die Erkenntnisrichter mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht mit den Fragen der Beschaffungskriminalität im Sinne des § 39 SMG und der Therapiewilligkeit des Angeklagten auseinandergesetzt. Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden Tatsachen aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken könnten. Weder ein zu den Tatzeitpunkten aufrechtes Arbeitsverhältnis des Angeklagten noch das Datum des Verkaufes von Schmuckstücken oder der Zeitpunkt, in dem der gesondert verfolgte Mittäter über Geld und Schmuckstücke verfügte, stellen Tatsachen dar, welche die Entscheidung in wesentlichen Umständen beeinflussen könnten.Da die vom Schuldspruch umfassten strafbaren Handlungen mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, haben sich die Erkenntnisrichter mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht mit den Fragen der Beschaffungskriminalität im Sinne des Paragraph 39, SMG und der Therapiewilligkeit des Angeklagten auseinandergesetzt. Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden Tatsachen aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen wecken könnten. Weder ein zu den Tatzeitpunkten aufrechtes Arbeitsverhältnis des Angeklagten noch das Datum des Verkaufes von Schmuckstücken oder der Zeitpunkt, in dem der gesondert verfolgte Mittäter über Geld und Schmuckstücke verfügte, stellen Tatsachen dar, welche die Entscheidung in wesentlichen Umständen beeinflussen könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).