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Entscheidung 15 Os 6/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os6/04

Entscheidungsdatum

19.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. September 2003, GZ 143 Hv 67/03a-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin B***** und Gazmen N***** des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und hiefür zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Wien, gegen den Strafausspruch deren Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Urteilsausfertigung wurde der Anklagebehörde am 31. Oktober 2003 zur Ausführung der Rechtsmittel zugestellt (S 1d verso). Die - mit 27. November 2003 datierte und nicht im Wege der Post versandte vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, StPO) - Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) langte jedoch erst am 1. Dezember 2003, somit nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO, beim Erstgericht ein (S 1e). Auf die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher keine Rücksicht zu nehmen. Weil die Anklagebehörde bei deren Anmeldung geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, wäre die Beschwerde gemäß Paragraph 285 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen. Da dies nicht geschah, war sie nunmehr gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vom Obersten Gerichtshof bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Demnach fällt die Entscheidung über die Berufung in die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E72315 15Os6.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00006.04.0219.000

Dokumentnummer

JJT_20040219_OGH0002_0150OS00006_0400000_000