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Entscheidung 15 Os 6/06f×

Entscheidung 15 Os 6/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os6/06f

Entscheidungsdatum

16.02.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gomez Reyes als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas W***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 18. Oktober 2005, GZ 40 Hv 81/05y-18, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas W***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 4. September 2005 in Wr. Neustadt Sabine S***** durch Einbruch in deren Wohnhaus die im Urteil einzeln genannten Sachen im Gesamtwert von etwa 1.500 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Wie das Erstgericht konstatierte, war Andreas W***** zum Tatzeitpunkt „sowohl diskretions- als auch dispositionsfähig". Dem Urteil zufolge lag weder eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Alkoholisierung noch ein derartiger Medikamenten- oder Drogeneinfluss vor. Die Dispositionsfähigkeit war jedoch durch Medikamenten- und Suchtgifteinnahme beeinträchtigt (US 4 f).

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen, die zitierten Feststellungen des Erstgerichtes zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seien „mit den allgemeinen Lebenserfahrungen im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen unvereinbar und steht darüber hinaus zum Akteninhalt in Widerspruch", zeigt keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.

Die darauf folgenden Einwände entfernen sich zum Teil von der Aktenlage:

Entgegen der Beschwerde stellte der Amtsarzt keineswegs fest, der Angeklagte sei „mittelgradig schwer" durch Drogen beeinflusst gewesen. Dem polizeiärztlichen Gutachten vom 4. September 2005 zufolge war W***** vielmehr zum Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht alkoholisiert und „mittelgradig", aber nicht „schwer" durch Drogen oder Medikamente beeinflusst (S 143).

Die weitere Argumentation, aus dem Akt ergebe sich, dass der Angeklagte am 4. September 2005 gegen 19.45 Uhr in einem derart schlechten körperlichen Zustand gewesen sei, dass er am 5. September 2005 um 8.30 Uhr von den Kriminalbeamten nicht geweckt werden konnte, übergeht, dass Andreas W***** beim Amtsarzt auf Verabreichung einer beruhigenden Substanz bei eingestandener Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit drängte und entsprechende Mittel vom Arzt auch bekam, worauf er laut dessen Vermerk am nächsten Morgen durch Kriminalbeamte „nicht oder nur schwer weckbar war" (S 197). Die Aussage der Zeugin Inge P*****, derzufolge der Angeklagte auf der Flucht „ganz verwirrt" gewesen sei, „richtig geschwitzt" und nicht gewusst habe, wo er sei (S 315 f), wird in der Beschwerde zitiert, aber nicht als übergangen gerügt. Tatsächlich nahmen die Tatrichter auch auf die Angaben dieser Zeugin Bedacht (US 5); zudem zogen sie ins Kalkül, dass der Angeklagte nach der Festnahme sein zielgerichtetes Vorgehen beim Einbruchsdiebstahl im Detail beschrieb (S 189). Aus diesen „Erstangaben am Vorfallstag" wurden, ohne dass die Beschwerde einen Mangel im Sinn der Ziffer 5, geltend macht, die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt abgeleitet (US 5 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79932 15Os6.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00006.06F.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20060216_OGH0002_0150OS00006_06F0000_000