Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Das Vorbringen, die zitierten Feststellungen des Erstgerichtes zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seien „mit den allgemeinen Lebenserfahrungen im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen unvereinbar und steht darüber hinaus zum Akteninhalt in Widerspruch", zeigt keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.
Die darauf folgenden Einwände entfernen sich zum Teil von der Aktenlage:
Entgegen der Beschwerde stellte der Amtsarzt keineswegs fest, der Angeklagte sei „mittelgradig schwer" durch Drogen beeinflusst gewesen. Dem polizeiärztlichen Gutachten vom 4. September 2005 zufolge war W***** vielmehr zum Zeitpunkt des Vorfalls gar nicht alkoholisiert und „mittelgradig", aber nicht „schwer" durch Drogen oder Medikamente beeinflusst (S 143).
Die weitere Argumentation, aus dem Akt ergebe sich, dass der Angeklagte am 4. September 2005 gegen 19.45 Uhr in einem derart schlechten körperlichen Zustand gewesen sei, dass er am 5. September 2005 um 8.30 Uhr von den Kriminalbeamten nicht geweckt werden konnte, übergeht, dass Andreas W***** beim Amtsarzt auf Verabreichung einer beruhigenden Substanz bei eingestandener Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit drängte und entsprechende Mittel vom Arzt auch bekam, worauf er laut dessen Vermerk am nächsten Morgen durch Kriminalbeamte „nicht oder nur schwer weckbar war" (S 197). Die Aussage der Zeugin Inge P*****, derzufolge der Angeklagte auf der Flucht „ganz verwirrt" gewesen sei, „richtig geschwitzt" und nicht gewusst habe, wo er sei (S 315 f), wird in der Beschwerde zitiert, aber nicht als übergangen gerügt. Tatsächlich nahmen die Tatrichter auch auf die Angaben dieser Zeugin Bedacht (US 5); zudem zogen sie ins Kalkül, dass der Angeklagte nach der Festnahme sein zielgerichtetes Vorgehen beim Einbruchsdiebstahl im Detail beschrieb (S 189). Aus diesen „Erstangaben am Vorfallstag" wurden, ohne dass die Beschwerde einen Mangel im Sinn der Z 5 geltend macht, die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt abgeleitet (US 5 f).Die weitere Argumentation, aus dem Akt ergebe sich, dass der Angeklagte am 4. September 2005 gegen 19.45 Uhr in einem derart schlechten körperlichen Zustand gewesen sei, dass er am 5. September 2005 um 8.30 Uhr von den Kriminalbeamten nicht geweckt werden konnte, übergeht, dass Andreas W***** beim Amtsarzt auf Verabreichung einer beruhigenden Substanz bei eingestandener Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit drängte und entsprechende Mittel vom Arzt auch bekam, worauf er laut dessen Vermerk am nächsten Morgen durch Kriminalbeamte „nicht oder nur schwer weckbar war" (S 197). Die Aussage der Zeugin Inge P*****, derzufolge der Angeklagte auf der Flucht „ganz verwirrt" gewesen sei, „richtig geschwitzt" und nicht gewusst habe, wo er sei (S 315 f), wird in der Beschwerde zitiert, aber nicht als übergangen gerügt. Tatsächlich nahmen die Tatrichter auch auf die Angaben dieser Zeugin Bedacht (US 5); zudem zogen sie ins Kalkül, dass der Angeklagte nach der Festnahme sein zielgerichtetes Vorgehen beim Einbruchsdiebstahl im Detail beschrieb (S 189). Aus diesen „Erstangaben am Vorfallstag" wurden, ohne dass die Beschwerde einen Mangel im Sinn der Ziffer 5, geltend macht, die Feststellungen zur Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt abgeleitet (US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.