Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Undeutlichkeit im Sinne der Z 5 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995, RS0089983). Die Undeutlichkeit behauptende Mängelrüge bezieht sich auf die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach der Rechtsmittelwerber dem Opfer „gegen den Kopf“ schlug, einen „Schlag gegen das Gesicht“ und einen „gezielten, wuchtigen Schlag von hinten gegen das Auge“ des Opfers führte (US 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter hier nicht „drei verschiedene Varianten“ festgestellt, sondern lediglich den Sachverhalt mit wechselnder Wortwahl beschrieben, weshalb von einer undeutlichen Urteilskonstatierung nicht gesprochen werden kann.Undeutlichkeit im Sinne der Ziffer 5, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus objektiver Sicht nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995, RS0089983). Die Undeutlichkeit behauptende Mängelrüge bezieht sich auf die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach der Rechtsmittelwerber dem Opfer „gegen den Kopf“ schlug, einen „Schlag gegen das Gesicht“ und einen „gezielten, wuchtigen Schlag von hinten gegen das Auge“ des Opfers führte (US 4). Entgegen dem Beschwerdevorbringen haben die Tatrichter hier nicht „drei verschiedene Varianten“ festgestellt, sondern lediglich den Sachverhalt mit wechselnder Wortwahl beschrieben, weshalb von einer undeutlichen Urteilskonstatierung nicht gesprochen werden kann.
Soweit das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang ausführt, es läge „Entscheidungs-
wesentlichkeit, insbesondere zur Straffrage“ vor, wird verkannt, dass Feststellungen nur insoweit mit Mängelrüge (Z 5) anfechtbar sind, als sie für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0117499, RS0106268).Soweit das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang ausführt, es läge „Entscheidungs-, wesentlichkeit, insbesondere zur Straffrage“ vor, wird verkannt, dass Feststellungen nur insoweit mit Mängelrüge (Ziffer 5,) anfechtbar sind, als sie für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen betreffen (RIS-Justiz RS0117499, RS0106268).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter für die Feststellungen zum Schlag des Rechtsmittelwerbers gegen das Opfer keine offenbar unzureichende Begründung angeführt, sondern sich auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen N***** gestützt und darauf hingewiesen, dass dessen Angaben von drei weiteren namentlich genannten Zeugen im Wesentlichen bestätigt wurden (US 5 f).Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter für die Feststellungen zum Schlag des Rechtsmittelwerbers gegen das Opfer keine offenbar unzureichende Begründung angeführt, sondern sich auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen N***** gestützt und darauf hingewiesen, dass dessen Angaben von drei weiteren namentlich genannten Zeugen im Wesentlichen bestätigt wurden (US 5 f).
Weiters nimmt der Rechtsmittelwerber Bezug auf die erstgerichtliche Urteilsbegründung, wonach sich aus den Angaben des Opfers vor der Polizei und auch vor Gericht ergebe, dass seine Augenverletzung dem ersten Schlag des Erstangeklagten zuzuordnen sei (US 6), und verweist auf dessen (in der Hauptverhandlung verlesene; ON 47 S 10) Aussage vor der Polizei, wonach plötzlich und völlig unerwartet der Dickere (der Erstangeklagte) von hinten kommend seitlich auf seine rechte Schläfe geschlagen habe (ON 3 S 41). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, der Hinweis auf die Aussage des Zeugen N***** stelle keine ausreichende Begründung (Z 5 vierter Fall) für die Schlagführung durch den Erstangeklagten dar, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, weil bloß eine eigenständige Interpretation der Zeugenaussage vorgenommen wird.Weiters nimmt der Rechtsmittelwerber Bezug auf die erstgerichtliche Urteilsbegründung, wonach sich aus den Angaben des Opfers vor der Polizei und auch vor Gericht ergebe, dass seine Augenverletzung dem ersten Schlag des Erstangeklagten zuzuordnen sei (US 6), und verweist auf dessen (in der Hauptverhandlung verlesene; ON 47 S 10) Aussage vor der Polizei, wonach plötzlich und völlig unerwartet der Dickere (der Erstangeklagte) von hinten kommend seitlich auf seine rechte Schläfe geschlagen habe (ON 3 S 41). Indem die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, der Hinweis auf die Aussage des Zeugen N***** stelle keine ausreichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die Schlagführung durch den Erstangeklagten dar, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, weil bloß eine eigenständige Interpretation der Zeugenaussage vorgenommen wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.