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Entscheidung 15 Os 6/26k×

Entscheidung 15 Os 6/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os6/26k

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * D* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Dezember 2025, GZ 314 Hv 102/25b-34.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er am 7. Oktober 2025 „in M*“ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge aus Thailand aus- und nach Österreich eingeführt, indem er in Phuket einen Hartschalenkoffer, gefüllt mit Cannabisharz beinhaltend 1.618 Gramm THCA und 123,1 Gramm an Delta-9-THC in Reinsubstanz eincheckte und anschließend via Bangkok nach W* flog.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4]         Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 33.7) ausreichend auseinandergesetzt (US 4). Das Vorbringen, die erstgerichtliche Begründung, wonach der Unterschied des Reinheitsgrades in Bezug auf den Schnelltest sich dadurch erklären lasse, dass letzterer Delta-9-THC gar nicht auswerte, wäre unvollständig, das Erstgericht habe bei „Abfassung des Urteils nicht durchgeführte Ergebnisse des Beweisverfahrens“ verwertet, „teilweise sogar unberücksichtigt gelassen“, bleibt unverständlich.

[5]         Weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte selbst das Cannabisharz in den Koffer gepackt hat, oder konkrete Feststellungen über den Transport vom Quartier zum Flughafen in Thailand erforderlich sein sollten, macht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht klar.

[6]         Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert prozessordnungswidrig nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts, indem sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als verfehlt bezeichnet und ausführt, es wäre keineswegs zwingend, dass der Angeklagte über den tatsächlichen Inhalt des Koffers Bescheid gewusst habe. Insgesamt unternimmt die Rechtsrüge den unzulässigen Versuch, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung anzugreifen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[8]         Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00006.26K.0225.000

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00006_26K0000_000