[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 33.7) ausreichend auseinandergesetzt (US 4). Das Vorbringen, die erstgerichtliche Begründung, wonach der Unterschied des Reinheitsgrades in Bezug auf den Schnelltest sich dadurch erklären lasse, dass letzterer Delta-9-THC gar nicht auswerte, wäre unvollständig, das Erstgericht habe bei „Abfassung des Urteils nicht durchgeführte Ergebnisse des Beweisverfahrens“ verwertet, „teilweise sogar unberücksichtigt gelassen“, bleibt unverständlich. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts (ON 33.7) ausreichend auseinandergesetzt (US 4). Das Vorbringen, die erstgerichtliche Begründung, wonach der Unterschied des Reinheitsgrades in Bezug auf den Schnelltest sich dadurch erklären lasse, dass letzterer Delta-9-THC gar nicht auswerte, wäre unvollständig, das Erstgericht habe bei „Abfassung des Urteils nicht durchgeführte Ergebnisse des Beweisverfahrens“ verwertet, „teilweise sogar unberücksichtigt gelassen“, bleibt unverständlich.
[5] Weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte selbst das Cannabisharz in den Koffer gepackt hat, oder konkrete Feststellungen über den Transport vom Quartier zum Flughafen in Thailand erforderlich sein sollten, macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar. Weshalb es darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte selbst das Cannabisharz in den Koffer gepackt hat, oder konkrete Feststellungen über den Transport vom Quartier zum Flughafen in Thailand erforderlich sein sollten, macht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht klar.
[6] Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) argumentiert prozessordnungswidrig nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts, indem sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als verfehlt bezeichnet und ausführt, es wäre keineswegs zwingend, dass der Angeklagte über den tatsächlichen Inhalt des Koffers Bescheid gewusst habe. Insgesamt unternimmt die Rechtsrüge den unzulässigen Versuch, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung anzugreifen (vgl § 283 Abs 1 StPO). Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) argumentiert prozessordnungswidrig nicht auf Basis des festgestellten Sachverhalts, indem sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts als verfehlt bezeichnet und ausführt, es wäre keineswegs zwingend, dass der Angeklagte über den tatsächlichen Inhalt des Koffers Bescheid gewusst habe. Insgesamt unternimmt die Rechtsrüge den unzulässigen Versuch, die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung anzugreifen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt damit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.