Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Gewiß ist ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang, wie einer unrichtigen Eintragung einer Rechtsmittelfrist, geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinn des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verläßlichkeit bestand (EvBl. 1975/131 ua).Gewiß ist ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang, wie einer unrichtigen Eintragung einer Rechtsmittelfrist, geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verläßlichkeit bestand (EvBl. 1975/131 ua).
Nach der Bestimmung des § 364 Abs. 1 Z 2 StPO muß allerdings um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses angesucht werden. Diese Frist wurde vorliegend versäumt. Denn der beigegebene Verteidiger hat nach seinem Vorbringen am 27.März 1991 (einem Mittwoch) den (mit 26.März 1991 datierten) Schriftsatz mit der Rechtsmittelanmeldung (ON 165), in welchem ausdrücklich auf das Urteil vom 22.März 1991 Bezug genommen wird, unterfertigt. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger - zumal Anhaltspunkte dafür, daß er den Schriftsatz (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes) ungelesen unterfertigt habe, nicht aktenkundig sind - schon anläßlich dieser Unterfertigung am 27.März 1991 davon Kenntnis haben mußte, daß die Anmeldefrist in diesem Zeitpunkt bereits versäumt war, weil sie am Montag, dem 25.März 1991 (einem Werktag), also zwei Tage zuvor, abgelaufen ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO muß allerdings um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses angesucht werden. Diese Frist wurde vorliegend versäumt. Denn der beigegebene Verteidiger hat nach seinem Vorbringen am 27.März 1991 (einem Mittwoch) den (mit 26.März 1991 datierten) Schriftsatz mit der Rechtsmittelanmeldung (ON 165), in welchem ausdrücklich auf das Urteil vom 22.März 1991 Bezug genommen wird, unterfertigt. Daraus folgt aber, daß der Verteidiger - zumal Anhaltspunkte dafür, daß er den Schriftsatz (entgegen der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes) ungelesen unterfertigt habe, nicht aktenkundig sind - schon anläßlich dieser Unterfertigung am 27.März 1991 davon Kenntnis haben mußte, daß die Anmeldefrist in diesem Zeitpunkt bereits versäumt war, weil sie am Montag, dem 25.März 1991 (einem Werktag), also zwei Tage zuvor, abgelaufen ist.
Damit ist aber das Hindernis, auf das § 364 Abs. 1 Z 2 StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelanmeldefrist unterlaufene Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters, am 27.März 1991 weggefallen, sodaß an diesem Tag die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 E 66 a zu § 364; 12 Os 103/87; 13 Os 98,99/90). Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde erst am 11. Dezember 1991 bei Gericht überreicht, weshalb er verspätet ist.Damit ist aber das Hindernis, auf das Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abstellt, nämlich die bei der Vormerkung der Rechtsmittelanmeldefrist unterlaufene Fehlleistung des Rechtsanwaltsanwärters, am 27.März 1991 weggefallen, sodaß an diesem Tag die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen begonnen hat vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 66 a zu Paragraph 364,; 12 Os 103/87; 13 Os 98,99/90). Innerhalb dieser Frist wurde aber der vorliegende Antrag nicht gestellt; er wurde erst am 11. Dezember 1991 bei Gericht überreicht, weshalb er verspätet ist.
Die begehrte Wiedereinsetzung war daher zu verweigern.