Gemäß § 364 StPO ist dem Beschuldigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem nur dann zu bewilligen, wenn er nachweist, daß es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.Gemäß Paragraph 364, StPO ist dem Beschuldigten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem nur dann zu bewilligen, wenn er nachweist, daß es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt.
Wie der Verteidiger in seinem Antrag selbst zugesteht, hat er den Schriftsatz über die Rechtsmittelanmeldung ohne inhaltliche Kontrolle unterfertigt und seiner Kanzleikraft zur Abfertigung übergeben. Dies erhellt insbesondere auch daraus, daß die Eingabe nicht nur im Kopf (erste Seite) falsch adressiert war, sondern auch inhaltlich (zweite Seite) gegen ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (325) gerichtet war.
Mit den rechtsanwaltlichen Pflichten ist es aber nicht vereinbar, die Richtigkeit einer - ohnedies nur wenige Zeilen umfassenden - für ein Strafverfahren wesentlichen Eingabe an das Gericht, wie es eine fristgebundene Rechtsmittelanmeldung darstellt, überhaupt nicht zu prüfen, sondern diese unkontrolliert zu unterfertigen.
Entgegen der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO ist nach herrschender Lehre auch im Zivilprozeßrecht, welches Vorbild für die Neugestaltung des § 364 StPO im Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) war, ein strenger Maßstab bei Beurteilung eines unvorhergesehenen Ereignisses anzulegen, wenn beruflich rechtskundige Parteienvertreter einschreiten (Fasching Lehrbuch2 Rz 580). Wesentlich bei Anmeldung eines Rechtsmittels ist neben der Frist auch die Einbringung des Schriftsatzes beim zuständigen (Urteils-)Gericht. Die Kontrolle dieser maßgeblichen Teile einer Eingabe ist aber auch bei Zeitdruck und - wie in der Äußerung erstmals behauptet wird - bei Vitaminmangel Pflicht eines Anwaltes. Deren Unterlassung stellt somit kein Versehen bloß minderen Grades dar, sodaß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.Entgegen der Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO ist nach herrschender Lehre auch im Zivilprozeßrecht, welches Vorbild für die Neugestaltung des Paragraph 364, StPO im Strafrechtsänderungsgesetz 1993 (BGBl 1993/526) war, ein strenger Maßstab bei Beurteilung eines unvorhergesehenen Ereignisses anzulegen, wenn beruflich rechtskundige Parteienvertreter einschreiten (Fasching Lehrbuch2 Rz 580). Wesentlich bei Anmeldung eines Rechtsmittels ist neben der Frist auch die Einbringung des Schriftsatzes beim zuständigen (Urteils-)Gericht. Die Kontrolle dieser maßgeblichen Teile einer Eingabe ist aber auch bei Zeitdruck und - wie in der Äußerung erstmals behauptet wird - bei Vitaminmangel Pflicht eines Anwaltes. Deren Unterlassung stellt somit kein Versehen bloß minderen Grades dar, sodaß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
Demgemäß war auch die wiederholte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung zurückzuweisen.