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Entscheidung 15 Os 6/99×

Entscheidung 15 Os 6/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os6/99

Entscheidungsdatum

20.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Johannes R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 6/99-1, 3 und 4 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 8., 22. und 25. Jänner 1999 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1998, GZ 15 Os 147/98-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (auch als "Rekurs" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie den Beschwerdeführern wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1998, GZ 15 Os 147/98-6, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.

Da ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie die Beschwerdeführer offensichtlich (wiederum) vermeinen - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war auf die diesbezüglichen Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

E54532 15D00069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00006.99.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0150OS00006_9900000_000