Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt. Sie wendet sich zu Unrecht gegen das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (dessen zutreffende Begründung entgegen der zwingenden Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO nicht im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemacht, sondern erst in den Entscheidungsgründen nachgetragen wurde), mit dem mehrere Anträge des Verteidigers der Angeklagten abgewiesen wurden (S 202 ff/III iVm US 12 ff).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) versagt. Sie wendet sich zu Unrecht gegen das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (dessen zutreffende Begründung entgegen der zwingenden Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich gemacht, sondern erst in den Entscheidungsgründen nachgetragen wurde), mit dem mehrere Anträge des Verteidigers der Angeklagten abgewiesen wurden (S 202 ff/III in Verbindung mit US 12 ff).
1. Die beantragte Ergänzung des Buchsachverständigengutachtens dahin, ob die größeren Barabhebungen im zeitlichen Zusammenhang mit den Urlaubsenden der Angeklagten standen, zum Beweis dafür, dass die jeweiligen Urlaubsentgelte nach Urlaubsende an die jeweiligen Vertreter weitergeleitet wurden, war entbehrlich, weil der beigezogene Experte diese Frage bereits in der Hauptverhandlung eindeutig beantwortet hat (S 148 f/II) und größere Barabhebungen von vorneherein keinen Schluss darauf zulassen, dass die gesamten inkriminierten Beträge an die Vertreter tatsächlich weitergeleitet wurden.
2. Durch die angestrebte Vernehmung der Zeugen Christine F*****, Hedwig V(W)*****, Anton K*****, Mag. Michaela W*****, Anneliese T***** und Karl P***** sollte bewiesen werden, dass die Angeklagten regelmäßig und rechtzeitig ihren Urlaub durch Anschlag angekündigt und ersichtlich gemacht hatten, wo die Anlaufstelle bezüglich Waschmarkenerledigung etc ist, ferner, dass während der Urlaubsvertretung ordentlich gearbeitet wurde, die Anlage sauber war und es keine Beanstandungen gab und schließlich, dass die Urlaubsvertretungen seit 1993 durch die Frauen T***** und M***** durchgeführt wurden.
Indes berührt dieser Antrag keine entscheidende (also weder für die Anwendung eines bestimmten Gesetzes noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache.
Entscheidungswesentlich ist hier vielmehr, welche von der H***** angesprochenen und überwiesenen Differenzbeträge die Angeklagten nicht oder nicht vollständig an ihre Urlaubsvertreter weitergeleitet haben. Zu diesem relevanten Beweisthema wurden die genannten Zeugen aber nicht beantragt, sodass das Tatgericht deren Vernehmung ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und ohne vorgreifende Beweiswürdigung ablehnen konnte. Dies umsomehr, als die Zeugen T***** und M***** festgestelltermaßen tatsächlich Urlaubsvertretungen durchgeführt und dafür Geld erhalten hatten (US 7 f und 9 iVm S 491, 539/I).Entscheidungswesentlich ist hier vielmehr, welche von der H***** angesprochenen und überwiesenen Differenzbeträge die Angeklagten nicht oder nicht vollständig an ihre Urlaubsvertreter weitergeleitet haben. Zu diesem relevanten Beweisthema wurden die genannten Zeugen aber nicht beantragt, sodass das Tatgericht deren Vernehmung ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten und ohne vorgreifende Beweiswürdigung ablehnen konnte. Dies umsomehr, als die Zeugen T***** und M***** festgestelltermaßen tatsächlich Urlaubsvertretungen durchgeführt und dafür Geld erhalten hatten (US 7 f und 9 in Verbindung mit S 491, 539/I).
3. Die ergänzende Vernehmung des Zeugen Gerhard D***** (vgl S 501 f/I, 142 ff/II) wurde ebenso mit zutreffender Begründung zu Recht verweigert (US 13 f). Hat doch dieser so wie schon zuvor Mag. F***** (S 196 unten/II) - wovon das Erstgericht auch ausging - die irrelevante Tatsache bestätigt, die Urlaubsvertretungsbestätigungen seien blanko bereits vor Urlaubsantritt an die H***** eingesendet worden (S 143 f und 147/II). Eines weiteren Beweises des aktenkundigen Umstandes durch den beantragten Zeugen, dass die (vom Gericht vernommenen) Zeugen Mohammed A*****, Josefine K***** und Sieglinde B***** auch an Wochenenden gegen Bezahlung und Erhalt von Naturalleistungen Vertretungsarbeiten durchführten, bedurfte es nicht. Abgesehen davon, wäre daraus zur Klärung der unter Punkt 2. dargelegten entscheidenden Frage für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.3. Die ergänzende Vernehmung des Zeugen Gerhard D***** vergleiche S 501 f/I, 142 ff/II) wurde ebenso mit zutreffender Begründung zu Recht verweigert (US 13 f). Hat doch dieser so wie schon zuvor Mag. F***** (S 196 unten/II) - wovon das Erstgericht auch ausging - die irrelevante Tatsache bestätigt, die Urlaubsvertretungsbestätigungen seien blanko bereits vor Urlaubsantritt an die H***** eingesendet worden (S 143 f und 147/II). Eines weiteren Beweises des aktenkundigen Umstandes durch den beantragten Zeugen, dass die (vom Gericht vernommenen) Zeugen Mohammed A*****, Josefine K***** und Sieglinde B***** auch an Wochenenden gegen Bezahlung und Erhalt von Naturalleistungen Vertretungsarbeiten durchführten, bedurfte es nicht. Abgesehen davon, wäre daraus zur Klärung der unter Punkt 2. dargelegten entscheidenden Frage für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
4. Dies gilt im Kern auch für die Weigerung des Gerichtshofes, Urkunden über "Pflichten des Aufzugwärters" und "Dienstvertrag" sowie ein "Konvolut von Stehkalendern" zum Akt zu nehmen, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass von Vertretern täglich (auch an Wochenenden) Wasserhärte und Verbrauch kontrolliert wurden und ein Waschküchenwochenendbetrieb bestand (S 202 und 203/II). Daraus konnte für die Angeklagten nichts Entlastendes hervorkommen, weil auch dieser Antrag - wie erwähnt - an der entscheidenden Prämisse vorbeigeht, dass die Rechtsmittelwerber die von der H***** übernommenen Beträge nicht oder nur teilweise an ihre Urlaubsvertreter weitergeleitet haben.
In der Mängelrüge (Z 5) werden keine formellen Begründungsfehler des bekämpften Urteiles aufgezeigt.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) werden keine formellen Begründungsfehler des bekämpften Urteiles aufgezeigt.
Die als offenbar unzureichend begründet kritisierte Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten wussten, dass ihnen von der Hausverwaltung (H*****) pro Woche Urlaubsvertretung jeweils ca 3.900 S netto auf ihr Konto überwiesen wurde (US 8 dritter Absatz), findet ihre beweismäßige Deckung in der Verantwortung des Mathias K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Langenzersdorf (S 35/I). Im Übrigen wurde dieser Betrag im Verfahren niemals ausdrücklich bestritten (vgl etwa S 482 oben/I und S 162 Mitte/II), sondern lediglich die Höhe jener Summen, welche die Angeklagten zum Schaden der Eigentümer der Wohnhausanlage entweder für fiktive Vertreter selbst einbehielten oder nur zum Teil an ihre tatsächlichen Vertreter weiterleiteten.Die als offenbar unzureichend begründet kritisierte Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten wussten, dass ihnen von der Hausverwaltung (H*****) pro Woche Urlaubsvertretung jeweils ca 3.900 S netto auf ihr Konto überwiesen wurde (US 8 dritter Absatz), findet ihre beweismäßige Deckung in der Verantwortung des Mathias K***** vor Beamten des Gendarmeriepostens Langenzersdorf (S 35/I). Im Übrigen wurde dieser Betrag im Verfahren niemals ausdrücklich bestritten vergleiche etwa S 482 oben/I und S 162 Mitte/II), sondern lediglich die Höhe jener Summen, welche die Angeklagten zum Schaden der Eigentümer der Wohnhausanlage entweder für fiktive Vertreter selbst einbehielten oder nur zum Teil an ihre tatsächlichen Vertreter weiterleiteten.
Entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand wird die (bereits zu Gunsten der Beschwerdeführer angenommene) Schadenshöhe von ca 100.000 S nicht nur "lapidar" auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen A*****, T*****, M***** und A***** gestützt, sondern zudem auch auf die Verantwortungen der Nichtigkeitswerber vor der Gendarmerie sowie auf die Expertise der Sachverständigen H***** & Partner (ON 20), die alle im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich berücksichtigt werden (US 9 ff). Von einer Scheinbegründung kann daher keine Rede sein.
Für eine Erörterung der Aussagen der Zeugen Josefine K*****, Hubert S***** und Sieglinde B***** bestand keine Notwendigkeit, weil sie die Angeklagten nicht entlasteten. Josefine K***** sagte aus, zwar wiederholt Urlaubsvertretungen als Freundschaftsdienst geleistet, dafür aber kein Entgelt erhalten zu haben (S 535/I und S 152/II). Sieglinde B***** gab an, sie habe für eine dreiwöchige Urlaubsvertretung (bloß) 500 S erhalten (S 543/I und S 157/II), was von Hubert S***** (ihrem Lebensgefährten) bestätigt wird (S 155/II).
Ein Aussagedetail des Zeugen Mag. Karl F*****, wonach sich die beiden Hausbesorger im Fall getrennter Urlaube wechselseitig vertreten konnten (S 195 unten/II), war nicht erörterungsbedürftig. Zum einen deponierte Hildegard K***** vor der Gendarmerie dazu, dass sie auch für diese Zeiten falsche Vertretungsmeldungen an die H***** erstattet und die überwiesenen Geldbeträge selbst vereinnahmt hätte (S 27/I iVm S 93 f/II). Zum anderen wurde die daraus resultierende Summe von 149.914,52 S schon vom Gutachter (Mindestschadensbetrag von 280.965,50 S - S 93 f, 97/II) sowie der modifizierten Anklage (Schadensbetrag 320.465,60 S - S 141 f/II) in Abzug gebracht. Dazu kommt, dass das Erkenntnisgericht den von den Angeklagten zu verantwortenden Schaden auf Grund ihrer für glaubwürdig beurteilten Geständnisse vor der Gendarmerie auf ca 100.000 S reduziert hat.Ein Aussagedetail des Zeugen Mag. Karl F*****, wonach sich die beiden Hausbesorger im Fall getrennter Urlaube wechselseitig vertreten konnten (S 195 unten/II), war nicht erörterungsbedürftig. Zum einen deponierte Hildegard K***** vor der Gendarmerie dazu, dass sie auch für diese Zeiten falsche Vertretungsmeldungen an die H***** erstattet und die überwiesenen Geldbeträge selbst vereinnahmt hätte (S 27/I in Verbindung mit S 93 f/II). Zum anderen wurde die daraus resultierende Summe von 149.914,52 S schon vom Gutachter (Mindestschadensbetrag von 280.965,50 S - S 93 f, 97/II) sowie der modifizierten Anklage (Schadensbetrag 320.465,60 S - S 141 f/II) in Abzug gebracht. Dazu kommt, dass das Erkenntnisgericht den von den Angeklagten zu verantwortenden Schaden auf Grund ihrer für glaubwürdig beurteilten Geständnisse vor der Gendarmerie auf ca 100.000 S reduziert hat.
Auf die Depositionen der Zeugen Erna T***** und Gertrude M***** wird in den Entscheidungsgründen hinreichend Bezug genommen (US 9). Auch zu den Barabhebungen vom Bankkonto im zeitlichen Zusammenhang mit den Urlaubsenden nimmt das Urteil ausführlich Stellung (US 12). Was aus der - fallbezogen irrelevanten - Tatsache, dass die Beschwerdeführer seinerzeit in das erste Vertretungsformular 10.000 S für Vertretertätigkeit eingesetzt, in der Folge aber über Auftrag des Zeugen D***** nur noch Blankoformulare übersendet hatten, für sie Entlastendes zu gewinnen ist, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar.
Mit dem unberechtigten Vorwurf der "Aktenwidrigkeit" verkennen die Rechtsmittelwerber vollends das Wesen des relevierten formalen Begründungsmangels. Ein Urteil ist (nur dann) aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt, nicht aber, wenn die Tatrichter - wie im gegenständlichen Fall - in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise denkmögliche (den Nichtigkeitswerbern allerdings nicht genehme) Schlussfolgerungen über einen betrügerisch herausgelockten Schadensbetrag von ca 100.000 S gezogen haben.Mit dem unberechtigten Vorwurf der "Aktenwidrigkeit" verkennen die Rechtsmittelwerber vollends das Wesen des relevierten formalen Begründungsmangels. Ein Urteil ist (nur dann) aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergibt, nicht aber, wenn die Tatrichter - wie im gegenständlichen Fall - in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise denkmögliche (den Nichtigkeitswerbern allerdings nicht genehme) Schlussfolgerungen über einen betrügerisch herausgelockten Schadensbetrag von ca 100.000 S gezogen haben.
Die Rechtsrügen orientieren sich nicht an der Gesamtheit des festgestellten Tatsachensubstrats und verfehlen solcherart eine gesetzmäßige Darstellung der geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgründe.
Das Vorbringen, das Tatgericht habe das den Angeklagten nach § 15 Abs 1 HausbesorgerG zustehende Urlaubsentgelt unrichtig berechnet (Z 9 lit a), übergeht nicht nur prozessordnungswidrig die auf §§ 15 und 17 HausbesorgerG gestützten Konstatierungen (US 4 iVm S 29/II), sondern lässt vor allem unberücksichtigt, dass den Beschwerdeführern nicht nur die teilweise Weiterleitung überwiesener Vertretungsentgelte angelastet wird, sondern auch die betrügerische Herauslockung von Ersatzzahlungen für fiktive (in Wahrheit gar nicht tätig gewesene) Urlaubsvertreter zum Vorwurf gemacht wird. Die Behauptung hinwieder, sie hätten die übernommenen Vertretungsentgelte "zur Gänze" weitergeleitet steht in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilsfeststellungen und bekämpft damit lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.Das Vorbringen, das Tatgericht habe das den Angeklagten nach Paragraph 15, Absatz eins, HausbesorgerG zustehende Urlaubsentgelt unrichtig berechnet (Ziffer 9, Litera a,), übergeht nicht nur prozessordnungswidrig die auf Paragraphen 15 und 17 HausbesorgerG gestützten Konstatierungen (US 4 in Verbindung mit S 29/II), sondern lässt vor allem unberücksichtigt, dass den Beschwerdeführern nicht nur die teilweise Weiterleitung überwiesener Vertretungsentgelte angelastet wird, sondern auch die betrügerische Herauslockung von Ersatzzahlungen für fiktive (in Wahrheit gar nicht tätig gewesene) Urlaubsvertreter zum Vorwurf gemacht wird. Die Behauptung hinwieder, sie hätten die übernommenen Vertretungsentgelte "zur Gänze" weitergeleitet steht in Widerspruch zu den gegenteiligen Urteilsfeststellungen und bekämpft damit lediglich unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst "Feststellungen, wie das Erstgericht zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges im Sinn der Qualifikation des § 148 2. Fall StGB kommt". Hiezu genügt der Hinweis auf die in den Gründen (US 6 f, 9 fünfter Absatz, 11 fünfter Absatz und 15 f) ausführlich dargestellten Prämissen, ob und aus welchen Erwägungen der Gerichtshof zur Annahme gelangt, dass die Angeklagten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren (unter Verwendung falscher Urkunden) Betruges zu verantworten haben. Alle diese subjektiven und objektiven Tatsachen werden jedoch von der Beschwerde verfahrensvorschriftswidrig nicht zur Kenntnis genommen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst "Feststellungen, wie das Erstgericht zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges im Sinn der Qualifikation des Paragraph 148, 2. Fall StGB kommt". Hiezu genügt der Hinweis auf die in den Gründen (US 6 f, 9 fünfter Absatz, 11 fünfter Absatz und 15 f) ausführlich dargestellten Prämissen, ob und aus welchen Erwägungen der Gerichtshof zur Annahme gelangt, dass die Angeklagten das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren (unter Verwendung falscher Urkunden) Betruges zu verantworten haben. Alle diese subjektiven und objektiven Tatsachen werden jedoch von der Beschwerde verfahrensvorschriftswidrig nicht zur Kenntnis genommen.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Aus den dargelegten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).