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Entscheidung 15 Os 60/19s×

Entscheidung 15 Os 60/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os60/19s

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Moses K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. Jänner 2019, GZ 6 Hv 2/19x-17, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Moses K***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. Mai 2018 in G***** J***** G***** unter Ausnützung ihrer durch Suchtmittel und Tabletten bedingten starken Beeinträchtigung und ihres Schlafes, was sie wehrlos machte, dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er ihr zunächst „einen bzw zwei Finger“ in die Scheide einführte und in weiterer Folge an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, erster Fall liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach es dem Angeklagten durchaus bewusst war, dass J***** G***** wehrlos war, und er diesen Umstand für sich ausnützen wollte (US 6), sind – der Kritik der Rüge zuwider – unmissverständlich.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine einzelne Begründungserwägung verweist („hätte der Angeklagte jedenfalls die tiefgreifende Bewusstseinsstörung erkennen können und müssen“; US 8) und darin einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur oben angesprochenen Feststellung erblickt, vernachlässigt er den zweiten Satzteil dieser Passage, „… und hat es so auch für gewiss gehalten, dass dieser Zustand ein Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beim Opfer bewirkt hat“ (US 8).

Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).

Mit dem Hinweis auf das – im Übrigen im Urteil so konstatierte (US 5 f) – Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, es sei „völlig bar jeder Lebenserfahrung“ und „zwingend unlogisch, dass sich der Angeklagte im Beisein von zwei Zeugen“ so verhalten habe, gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Nichts anderes gilt für die beweiswürdigenden Erwägungen der Rüge zur Aussage des Angeklagten, G***** habe ihm das Gesäß entgegengestreckt (ON 16 S 4).

Entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter die Aussage dieser Zeugin auch nicht zur Begründung der subjektiven Tatseite des Angeklagten herangezogen, sondern aus ihren Angaben – zulässigerweise – auf ihren stark beeinträchtigten Zustand und ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen geschlossen (US 9 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00060.19S.0710.000

Im RIS seit

24.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190710_OGH0002_0150OS00060_19S0000_000