Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995).Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, erster Fall liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wonach es dem Angeklagten durchaus bewusst war, dass J***** G***** wehrlos war, und er diesen Umstand für sich ausnützen wollte (US 6), sind – der Kritik der Rüge zuwider – unmissverständlich.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine einzelne Begründungserwägung verweist („hätte der Angeklagte jedenfalls die tiefgreifende Bewusstseinsstörung erkennen können und müssen“; US 8) und darin einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur oben angesprochenen Feststellung erblickt, vernachlässigt er den zweiten Satzteil dieser Passage, „… und hat es so auch für gewiss gehalten, dass dieser Zustand ein Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beim Opfer bewirkt hat“ (US 8).Soweit der Beschwerdeführer auf eine einzelne Begründungserwägung verweist („hätte der Angeklagte jedenfalls die tiefgreifende Bewusstseinsstörung erkennen können und müssen“; US 8) und darin einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur oben angesprochenen Feststellung erblickt, vernachlässigt er den zweiten Satzteil dieser Passage, „… und hat es so auch für gewiss gehalten, dass dieser Zustand ein Fehlen der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beim Opfer bewirkt hat“ (US 8).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).
Mit dem Hinweis auf das – im Übrigen im Urteil so konstatierte (US 5 f) – Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat und der daraus abgeleiteten Schlussfolgerung, es sei „völlig bar jeder Lebenserfahrung“ und „zwingend unlogisch, dass sich der Angeklagte im Beisein von zwei Zeugen“ so verhalten habe, gelingt es der Beschwerde nicht, solch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Nichts anderes gilt für die beweiswürdigenden Erwägungen der Rüge zur Aussage des Angeklagten, G***** habe ihm das Gesäß entgegengestreckt (ON 16 S 4).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerde haben die Tatrichter die Aussage dieser Zeugin auch nicht zur Begründung der subjektiven Tatseite des Angeklagten herangezogen, sondern aus ihren Angaben – zulässigerweise – auf ihren stark beeinträchtigten Zustand und ihr fehlendes Einverständnis zu den sexuellen Handlungen geschlossen (US 9 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.