Gründe:
Der ägyptische Staatsangehörige Mohaymen E***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.Der ägyptische Staatsangehörige Mohaymen E***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die Nachgenannte am Vermögen schädigten bzw in einem Fall schädigen sollten, wobei der Schaden insgesamt 500.000 S übersteigt, nämlich
I. in Wien durch die Vorgabe, ein redlicher (rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger) Kreditnehmer zu sein, sowie durch Verschweigen der Tatsache, daß seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war und er sich nur mehr auf Grund eines (befristeten) Vollstreckungsaufschubes in Österreich aufhalten durfte, zur Gewährung von Darlehen, und zwarrömisch eins. in Wien durch die Vorgabe, ein redlicher (rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger) Kreditnehmer zu sein, sowie durch Verschweigen der Tatsache, daß seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden war und er sich nur mehr auf Grund eines (befristeten) Vollstreckungsaufschubes in Österreich aufhalten durfte, zur Gewährung von Darlehen, und zwar
1. am 17.Juni 1991 Angestellte der B***** zur Auszahlung von 150.000
S verleitet,
2. am 14.Mai 1991 Angestellte der A*****-Bank zur Auszahlung von 300.000 S zu verleiten versucht;
II. in Wittau durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie seiner Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, und zwarrömisch zwei. in Wittau durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie seiner Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich, und zwar
1. im April 1993 den Richard S***** zum Abschluß eines Pachtvertrages, wodurch dieser einen Schaden von ca 105.000 S erlitt,
2. am 1.April 1993 Angestellte der Österreichischen B***** AG zum Abschluß eines Bierbezugsvertrages, wodurch die genannte Firma einen Schaden von ca 272.200 S erlitt,
3. in der Zeit vom 14.Juli bis zum 3.August 1993 Angestellte der S***** GesmbH zur Lieferung von Gastronomiegeräten im Gesamtwert von 67.505,60 S, wodurch die genannte Firma um diesen Betrag geschädigt wurde,
4. in der Zeit von Juli bis August 1993 Angestellte der M***** Österreichische F***** GesmbH zur Lieferung von Milchprodukten im Gesamtwert von 101.864,39 S, wodurch die genannte Firma um diesen Betrag geschädigt wurde, und
5. am 9.September 1993 in Schleichbach Angestellte der Firma K***** zur Herausgabe eines PKWs im Wert von ca 100.000 S.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten hiefür zu einer Freiheitsstrafe.
Unter einem widerrief es gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1991, GZ 2 d E Vr 9804/91-15, gewährte bedingte Nachsicht einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe und sprach aus, daß diese zu vollziehen ist.Unter einem widerrief es gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1991, GZ 2 d E römisch fünf r 9804/91-15, gewährte bedingte Nachsicht einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe und sprach aus, daß diese zu vollziehen ist.