Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese ist jedoch nicht im Recht.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese ist jedoch nicht im Recht.
Ein formeller Begründungsmangel muß, um den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu bewirken, eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 18 und 26). Dies trifft für die erhobenen Einwände überwiegend nicht zu.Ein formeller Begründungsmangel muß, um den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu bewirken, eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache betreffen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 18 und 26). Dies trifft für die erhobenen Einwände überwiegend nicht zu.
Wenn nämlich der Beschwerdeführer die Feststellung des Schöffengerichtes, er habe das ihm von Dkfm.Ghazi A***** und dessen Gattin anvertraute Geld nicht an den Verkäufer der Eigentumswohnung weitergegeben, als unzureichend begründet rügt, weil der Kaufvertrag nicht unterschrieben gewesen sei und er das Geld bei Zustandekommen des Vertrages nur an den Verkäufer nicht aber an das Ehepaar A***** hätte übergeben dürfen, so übersieht er dabei, daß zur Verwirklichung einer Veruntreuung nur wesentlich ist, daß der Täter sich ein Gut, das ihm anvertraut worden war, mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat Dkfm.Ghazi A***** dem Angeklagten insgesamt 3,357.940 S zu treuen Handen übergeben. Dieses Geld hat der Beschwerdeführer entgegen der Treuhandvereinbarung für eigene Zwecke verwendet. Damit war aber der Tatbestand der Veruntreuung bereits erfüllt; es ist nicht mehr von Bedeutung, ob, wann und an wen er den Geldbetrag hätte auszahlen sollen. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen aber finden in der Verantwortung des Angeklagten, er sei sich bewußt gewesen, daß er die Treuhandgelder nicht zur Abdeckung eines eigenen Kredites hätte verwenden dürfen (98/II, 17-19/III), durchaus ihre Deckung.
Dasselbe gilt für den Einwand, es sei bei den einzelnen Fakten nicht festgestellt worden, wann die Geldbeträge zur Auszahlung fällig waren. Dem Rechtsmittelwerber war es nämlich von vornherein nicht erlaubt, die Treuhandgelder überhaupt für eigene Zwecke zu verwenden; mit der Überführung der Treuhandgelder in sein Vermögen war das Verbrechen der Veruntreuung bereits vollendet. Nicht entscheidungswesentlich ist somit, wann diese Gelder wieder hätten zur Verfügung stehen müssen.
Auch das Beschwerdevorbringen, der festgestellte Bereicherungsvorsatz finde im Beweisverfahren keine Deckung, weil der Angeklagte der Meinung gewesen sei, über einen ausreichenden Deckungsfonds zu verfügen, versagt.
Eine unrechtmäßige Bereicherung kann nämlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Täter in der Lage und willens ist, den Rückforderungsanspruch des Berechtigten aus eigenen (anderen) Mitteln zu befriedigen. Der Deckungsfonds muß darüber hinaus aber präsent sein, dh das zugeeignete Gut muß durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden können. Es muß also eine sofortige oder doch unverzügliche Schadensabdeckung gewährleistet sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 25).Eine unrechtmäßige Bereicherung kann nämlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Täter in der Lage und willens ist, den Rückforderungsanspruch des Berechtigten aus eigenen (anderen) Mitteln zu befriedigen. Der Deckungsfonds muß darüber hinaus aber präsent sein, dh das zugeeignete Gut muß durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden können. Es muß also eine sofortige oder doch unverzügliche Schadensabdeckung gewährleistet sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 25).
Liegenschaften, deren Verwertung erst beabsichtigt ist, stellen aber keinen solchen präsenten Deckungsfonds dar, weil ihr Verkauf längere Zeit in Anspruch nimmt (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 133 E 90). Unwesentlich dabei ist die bekämpfte Feststellung, daß die Parifizierung des Hauses, das allenfalls verkauft werden sollte, nicht abgeschlossen war. Denn auch nach Parifizierung benötigt die Verwertung eines Hauses durch Abschluß von Kaufverträgen, Zustimmung der Grundverkehrskommission und Verbücherung einen erheblichen Zeitraum, sodaß unverzügliche Schadensabdeckung nicht möglich ist.Liegenschaften, deren Verwertung erst beabsichtigt ist, stellen aber keinen solchen präsenten Deckungsfonds dar, weil ihr Verkauf längere Zeit in Anspruch nimmt (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 133, E 90). Unwesentlich dabei ist die bekämpfte Feststellung, daß die Parifizierung des Hauses, das allenfalls verkauft werden sollte, nicht abgeschlossen war. Denn auch nach Parifizierung benötigt die Verwertung eines Hauses durch Abschluß von Kaufverträgen, Zustimmung der Grundverkehrskommission und Verbücherung einen erheblichen Zeitraum, sodaß unverzügliche Schadensabdeckung nicht möglich ist.
Für das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds im dargelegten Sinn finden sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte. Das Schöffengericht war nicht gehalten, sich mit bloß hypothtischen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.
Ob schließlich das vom Rechtsmittelwerber geführte Unternehmen "W*****" überschuldet war oder nicht, stellt allenfalls lediglich ein Motiv für die Tathandlungen des Angeklagten dar, aber neuerlich keinen für die Schuldfrage relevanten Umstand.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze unbegründet und war gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher zur Gänze unbegründet und war gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).