Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 61/00×

Entscheidung 15 Os 61/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os61/00

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zorica J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig duch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. Jänner 2000, GZ 42 römisch fünf r 301/99-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils durch die Vorsitzende meldete die durch einen Substituten des Verfahrenshilfeverteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) vertretene Angeklagte Zorica J***** "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" an (S 179).

Am 8. März 2000 wurde in der Kanzlei des Verfahrenshilfeverteidigers Dr. Herbert Schrittesser eine Urteilsausfertigung übernommen (S 3 b verso). Da innerhalb der damit in Lauf gesetzten vierwöchigen Ausführungsfrist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) bis zum 14. April 2000 keine Rechtsmittelausführung beim Erstgericht engelangt war, setzte sich die Vorsitzende telefonisch mit dem Verteidiger in Verbindung (S 3 c). Anstatt die angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 b, Absatz eins, StPO zurückzuweisen, legte sie die Akten dem Obersten Gerichtshof vor (ON 13).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, weil bei Anmeldung der Beschwerde keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde und dem bekämpften Urteil auch nicht ein von Amts wegen wahrzunehmender, sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkender Nichtigkeitsgrund anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58346 15D00610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00061..0615.000

Dokumentnummer

JJT_20000615_OGH0002_0150OS00061_0000000_000